Richtlinien (RJ)

RJ 160 Ereignisse nach dem Bilanzstichtag: erfassen, angeben oder lassen

Zwischen Bilanzstichtag und Feststellung des Jahresabschlusses geschieht allerhand. RJ 160 bestimmt je Art des Ereignisses und je Zeitraum, ob Sie die Zahlen anpassen, nur angeben oder nichts tun.

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Die kurze Antwort

RJ 160 unterscheidet Ereignisse, die mehr über die Lage am Bilanzstichtag aussagen und die Sie in den Zahlen erfassen, von Ereignissen, die eine neue Situation schaffen und die Sie nicht erfassen, sondern angeben, wenn die finanziellen Folgen wesentlich sind (Art. 2:380a BW). Auch der Zeitpunkt zählt: vor der Aufstellung, zwischen Aufstellung und Feststellung oder danach. Kleinst- und kleine Unternehmen folgen RJk A4.

Aktualisiert am 30. Oktober 2026

Eckdaten

RechtsgrundlageArt. 2:384 Abs. 2 BW, Art. 2:362 Abs. 6 BW, Art. 2:380a BW
FassungRJ 160 Fassung 2025 gilt ab dem Geschäftsjahr 2026 (Vorzugsdividende klargestellt; IFRS-Absätze nach RJ 105); Geschäftsjahr 2025: Fassung 2021
Kleinst und kleinRJk A4, Fassung 2025 ab dem Geschäftsjahr 2026, mit einem Schema und einem Beispiel zur Vorzugsdividende
AufstellungsdatumIm Anhang angeben (RJ 160.401; RJk A4.110)
Klein veröffentlichtOhne die Angaben nach Art. 2:380a BW (Art. 2:396 Abs. 8 BW)

Zwei Arten von Ereignissen

Entscheidend ist, ob das Ereignis etwas über die Lage aussagt, wie sie am Bilanzstichtag bereits war, oder eine neue Situation einleitet (RJ 160.103; RJk A4.101). Ein Gerichtsurteil über einen Anspruch aus dem Vorjahr, der Verkaufspreis von Vorräten, die am Bilanzstichtag bereits unverkäuflich waren, der endgültige Preis eines Kaufs aus der Zeit vor dem Bilanzstichtag oder die Entdeckung von Betrug sagen etwas über den Bilanzstichtag aus. Eine Übernahme, ein Brand, ein geänderter Steuersatz oder eine neue Garantie nach dem Bilanzstichtag tun das nicht. Ein Kursrückgang von Aktien nach dem Bilanzstichtag gehört meist zur zweiten Art (RJ 160.207).

Drei Zeiträume, drei Regeln

Bei der Anwendung der Bilanzierungsgrundsätze ist Vorsicht walten zu lassen. Gewinne werden nur insoweit erfasst, als sie am Bilanzstichtag realisiert sind. Verpflichtungen, die vor dem Ende des Geschäftsjahres entstanden sind, werden berücksichtigt, wenn sie vor der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind. Vorhersehbare Verpflichtungen und mögliche Verluste, die vor dem Ende des Geschäftsjahres entstanden sind, können berücksichtigt werden, wenn sie vor der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind.

Art. 2:384 Abs. 2 BW (nichtamtliche Übersetzung)
ZeitraumEreignis sagt etwas über den Bilanzstichtag ausEreignis schafft eine neue Situation
a. Bilanzstichtag bis AufstellungIn den Zahlen erfassen und den Anhang aktualisieren (RJ 160.201 und 160.402; RJk A4.103 und A4.111)Nicht erfassen; angeben, wenn die finanziellen Folgen wesentlich sind (Art. 2:380a BW; RJ 160.404; RJk A4.112). Wohl erfassen, wenn die Unternehmensfortführung entfällt
b. Aufstellung bis FeststellungErfassen, soweit für den Einblick unerlässlich (Art. 2:362 Abs. 6 BW; RJ 160.202)Nicht erfassen, es sei denn, die Unternehmensfortführung entfällt und der Jahresabschluss muss auf Liquidationsbasis aufgestellt werden (RJ 160.206)
c. Nach der FeststellungBleibt der Jahresabschluss in ernstem Maß zurück: Mitteilung an die Gesellschafter und beim Handelsregister (RJ 160.203). Sonst Korrektur im nächsten Jahresabschluss (RJ 150)Gehört zum nächsten Geschäftsjahr

Angegeben werden die nicht in der Bilanz oder Gewinn- und Verlustrechnung erfassten Ereignisse nach dem Bilanzstichtag mit wesentlichen finanziellen Folgen für die juristische Person und die in ihren Konzernabschluss einbezogenen Gesellschaften zusammen, unter Mitteilung des Umfangs dieser Folgen.

Art. 2:380a BW (nichtamtliche Übersetzung)

Das Aufstellungsdatum markiert also die Grenze. Deshalb geben Sie dieses Datum, mit Tag, Monat und Jahr, im Anhang an (RJ 160.401; RJk A4.110). Ein mittelgroßes oder großes Unternehmen beschreibt im Lagebericht (bestuursverslag) zudem, wie solche Ereignisse die Erwartungen berühren (Art. 2:391 Abs. 2 BW; RJ 160.407).

Dividende und Vorzugsdividende

Eine Dividende, die erst nach dem Bilanzstichtag beschlossen wird, ist am Bilanzstichtag keine Verbindlichkeit. Stellen Sie die Bilanz vor Ergebnisverwendung auf, was die RJ empfiehlt, steht das Ergebnis als gesonderter Posten im Eigenkapital und Sie nennen den Vorschlag im Anhang. Bei einer Bilanz nach Ergebnisverwendung darf die vorgeschlagene Dividende als gesonderter Bestandteil des Eigenkapitals oder unter den Verbindlichkeiten stehen (RJ 160.208; RJk A4.108). Mehr dazu: Dividende nach dem Bilanzstichtag.

Eine Vorzugsdividende, die die Satzung vorschreibt, ist am Bilanzstichtag dagegen eine Verbindlichkeit, wenn dann ausreichend frei ausschüttbares Eigenkapital vorhanden ist; das gilt bei einer Bilanz vor und nach Ergebnisverwendung. Hat die Geschäftsführung einer BV die Ausschüttung nicht genehmigt, geben Sie das an. Ist zu wenig ausschüttbares Vermögen vorhanden, nennt ein mittelgroßes oder großes Unternehmen den rückständigen Betrag im Anhang (RJ 160.209); für ein kleines ist das eine Wahl (RJk A4.109, klargestellt ab dem Geschäftsjahr 2026).

Fallbeispiel: fünf Ereignisse bei Bouwbedrijf Hendriks BV

Bouwbedrijf Hendriks BV (fiktiv, mittelgroß, Eigenkapital € 4,2 Mio.) hat ein Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht. Die Geschäftsführung stellt den Jahresabschluss 2026 am 15. April 2027 auf; die Gesellschafterversammlung stellt ihn am 10. Juni 2027 fest.

DatumEreignisArt und ZeitraumFolge für den Jahresabschluss 2026
20-02-2027Das Gericht verurteilt Hendriks zu € 85.000 Schadenersatz wegen eines Lecks bei einem Projekt aus 2025. Am Bilanzstichtag stand eine Rückstellung von € 40.000.Sagt etwas über den Bilanzstichtag aus; Zeitraum aRückstellung auf € 85.000: € 45.000 zusätzlicher Aufwand in 2026
03-03-2027Eine Partie Verblendsteine für ein im November 2026 gestrichenes Projekt, Buchwert € 120.000, wird für € 95.000 nach Verkaufskosten verkauft.Sagt etwas über den Bilanzstichtag aus; Zeitraum aAbschreiben auf € 95.000: € 25.000 Aufwand in 2026
01-04-2027Hendriks kauft einen Wettbewerber für € 1,2 Mio., finanziert mit einem neuen Darlehen von € 1,0 Mio.Neue Situation; Zeitraum aNicht erfassen; im Anhang Art und finanzielle Folgen (Art. 2:380a BW) und im Lagebericht der Einfluss auf die Erwartungen
20-05-2027Ein Lieferant gewährt rückwirkend € 12.000 Rabatt auf Einkäufe von 2026.Sagt etwas über den Bilanzstichtag aus; Zeitraum bBei € 4,2 Mio. Eigenkapital nicht unerlässlich für den Einblick: nicht neu aufstellen; der Rabatt kommt in 2027
Oktober 2027Bei einer internen Projektauswertung zeigt sich, dass die Marge eines Projekts aus 2026 um € 300.000 zu hoch erfasst wurde.Nach der Feststellung; Zeitraum cKorrektur als wesentlicher Fehler im Jahresabschluss 2027 (RJ 150); bei ernstem Zurückbleiben außerdem eine Mitteilung nach Art. 2:362 Abs. 6 BW

Das Ergebnis 2026 sinkt durch die ersten beiden Ereignisse um € 70.000 vor Steuern. Der Dividendenvorschlag von € 250.000 vom April 2027 ist am 31. Dezember 2026 keine Verbindlichkeit; Hendriks stellt die Bilanz vor Ergebnisverwendung auf.

Was jede Klasse tut

KlasseErfassenAngeben und veröffentlichen
KleinstJa, Ereignisse, die etwas über den Bilanzstichtag aussagen (Abschnitt 6 gilt für die Bewertung)Kein Anhang (Art. 2:395a Abs. 6 BW), es sei denn, der Jahresabschluss bliebe sonst in ernstem Maß zurück, etwa beim Wegfall der Unternehmensfortführung; diese Angaben werden ab dem Geschäftsjahr 2026 auch hinterlegt (RJk M1.202 und M1.401)
KleinJa (RJk A4.103)Wesentliche neue Ereignisse im Anhang (RJk A4.112) und das Aufstellungsdatum (A4.110); im hinterlegten Anhang entfallen die Angaben nach Art. 2:380a (Art. 2:396 Abs. 8 BW)
MittelgroßJa (RJ 160)Anhang (RJ 160.404 bis 160.406), Aufstellungsdatum, Lagebericht; bei einer Übernahme nach dem Bilanzstichtag auch die Angaben aus RJ 216
GroßJa (RJ 160)Wie mittelgroß

Artikel 394 ist nur auf eine gemäß Absatz 3 verkürzte Bilanz und den Anhang anzuwenden. Im offengelegten Anhang entfallen die in Artikel 380a genannten Angaben.

Art. 2:396 Abs. 8 BW (nichtamtliche Übersetzung)

Häufige Fehler

  • Jeden Verlust nach dem Bilanzstichtag ins alte Jahr zurückbuchen, auch wenn die Ursache erst nach dem Bilanzstichtag entstand.
  • Kein Aufstellungsdatum angeben, sodass nicht erkennbar ist, bis wann Informationen berücksichtigt wurden.
  • Einen gewöhnlichen Dividendenvorschlag bei einer Bilanz vor Ergebnisverwendung als Verbindlichkeit zeigen.
  • Als kleine BV den Absatz zu Ereignissen nach dem Bilanzstichtag mit hinterlegen, obwohl das Gesetz ihn aus dem öffentlichen Anhang nimmt.
  • Bei einem Ereignis, das die Unternehmensfortführung berührt, nur einen Absatz hinzufügen, ohne zu beurteilen, ob eine Liquidationsbasis nötig ist; siehe RJ 170.

So funktioniert es bei Jaarrekening.io

Der Fragebogen von Jaarrekening.io fragt nach Ereignissen von wesentlicher Bedeutung nach Ablauf des Geschäftsjahres, ihrer Art und den finanziellen Folgen, mit Beispielen. Bei einem kleinen Unternehmen kommen diese Angaben in den Anhang des aufgestellten Jahresabschlusses, aber nicht in die Offenlegungsfassung. Ob ein Ereignis die Zahlen ändert, entscheiden Sie: Die App verarbeitet keine Buchungen für Sie.

Quellen

Rechtlicher Hinweis: Diese Informationen sind allgemeiner Natur und ersetzen weder Steuer- oder Rechtsberatung noch eine Prüfung durch einen Accountant. Für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit des Jahresabschlusses bleibt die Geschäftsführung verantwortlich.

Häufige Fragen

Bis zu welchem Datum zählt ein Ereignis nach dem Bilanzstichtag?

Bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses erfassen Sie alles, was etwas über die Lage am Bilanzstichtag aussagt (Art. 2:384 Abs. 2 BW). Zwischen Aufstellung und Feststellung passen Sie nur an, soweit das für den Einblick unerlässlich ist (Art. 2:362 Abs. 6 BW). Deshalb geben Sie das Aufstellungsdatum im Anhang an.

Muss eine kleine BV Ereignisse nach dem Bilanzstichtag angeben?

Im aufgestellten Jahresabschluss ja, wenn die Folgen wesentlich sind (Art. 2:380a BW, RJk A4.112). Im Anhang, den die kleine BV (niederländische GmbH) bei der KVK hinterlegt, entfallen diese Angaben (Art. 2:396 Abs. 8 BW). Ein Kleinstunternehmen hat keinen Anhang, außer in Ausnahmesituationen wie dem Wegfall der Unternehmensfortführung.

Ist ein Dividendenvorschlag nach dem Bilanzstichtag eine Verbindlichkeit?

Nein. Eine gewöhnliche Dividende, die nach dem Bilanzstichtag vorgeschlagen oder beschlossen wird, ist am Bilanzstichtag keine Verpflichtung. Bei einer Bilanz vor Ergebnisverwendung nennen Sie den Vorschlag im Anhang; bei einer Bilanz nach Ergebnisverwendung darf sie als gesonderter Bestandteil des Eigenkapitals oder unter den Verbindlichkeiten stehen. Eine satzungsmäßige Vorzugsdividende ist dagegen eine Verbindlichkeit, wenn am Bilanzstichtag ausreichend frei ausschüttbares Eigenkapital vorhanden ist (RJ 160.208 und 160.209).

Was tue ich, wenn sich nach der Feststellung etwas zeigt?

Zeigt sich, dass der festgestellte Jahresabschluss in ernstem Maß hinter dem erforderlichen Einblick zurückbleibt, meldet die Geschäftsführung das unverzüglich den Gesellschaftern und hinterlegt eine Mitteilung beim Handelsregister, mit einem Bestätigungsvermerk, wenn eine Prüfung stattfand (Art. 2:362 Abs. 6 BW). Einen weniger schweren wesentlichen Fehler korrigieren Sie im nächsten Jahresabschluss nach RJ 150.

Ist ein Kursrückgang nach dem Bilanzstichtag ein Grund zur Abschreibung?

Normalerweise nicht. Ein Kursrückgang nach dem Bilanzstichtag spiegelt meist Umstände nach diesem Datum wider und ändert die Zahlen am Bilanzstichtag nicht (RJ 160.207, RJk A4.107). Ist der Rückgang groß, kann eine Angabe im Anhang nötig sein.

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