Richtlinien (RJ)

RJ 170 Unternehmensfortführung: wesentliche Unsicherheit, Liquidationsbasis und der Fortführungsabsatz

Zweifel am Fortbestand betreffen den gesamten Jahresabschluss. RJ 170 unterscheidet vier Situationen, von keinen Sorgen bis zur unabwendbaren Einstellung, jede mit eigenen Grundsätzen und eigener Erläuterung im Anhang.

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Die kurze Antwort

RJ 170 konkretisiert Art. 2:384 Abs. 3 BW. Bei wesentlicher Unsicherheit über die Fortführung bleibt der Jahresabschluss auf Fortführungsbasis, aber der Anhang beschreibt die Unsicherheit und die Umstände. Ist die Einstellung unabwendbar, stellen Sie den Jahresabschluss auf Liquidationsbasis auf. Eine geplante Beendigung, bei der alle Schulden bezahlt werden, fällt nicht darunter. Auch ein Kleinstunternehmen nimmt diese Angaben auf.

Aktualisiert am 30. Oktober 2026

Eckdaten

RechtsgrundlageArt. 2:384 Abs. 3 BW; Bestätigungsvermerk Art. 2:393 Abs. 5 Buchst. h BW
FassungRJ 170 (Fassung 2024) gilt seit dem Geschäftsjahr 2025, unverändert 2026 und 2027
Kleinst und kleinRJk A2.2 (Absätze 211 bis 216); Signale der Unsicherheit seit dem Geschäftsjahr 2026 in A2.214a
KleinstErgänzende Angaben verpflichtend in Ausnahmesituationen (RJk M1.202); ab dem Geschäftsjahr 2026 auch hinterlegt (M1.401)
Übergang zur LiquidationsbasisProspektiv, Differenz in der Gewinn- und Verlustrechnung, Vorjahreszahlen unverändert (RJ 170.205)

Was das Gesetz verlangt

Bei der Bewertung von Aktiva und Passiva wird von der Annahme ausgegangen, dass die gesamte Tätigkeit der juristischen Person, der diese Aktiva und Passiva dienen, fortgeführt wird, es sei denn, diese Annahme ist unzutreffend oder ihre Richtigkeit unterliegt begründeten Zweifeln; in diesem Fall wird dies unter Angabe der Auswirkung auf Vermögen und Ergebnis im Anhang dargelegt.

Art. 2:384 Abs. 3 BW (nichtamtliche Übersetzung)

"Begründete Zweifel" in dieser Bestimmung und "wesentliche Unsicherheiten" in der Bestimmung zum Bestätigungsvermerk (Art. 2:393 Abs. 5 Buchst. h BW) bedeuten nach der RJ dasselbe (RJ 170.106; RJk A2.211). RJ 170 gilt nur, wenn das Unternehmen als Ganzes in Bedrängnis ist. Wird nur ein Teil eingestellt, gelten die Regeln für die Beendigung von Geschäftstätigkeiten (RJ 345).

Die vier Situationen

SituationMerkmalGrundsätzeAnhang
1. Keine SorgenKeine Signale, die Zweifel wecken könntenFortführungNichts Besonderes
2. Sorgen, keine wesentliche UnsicherheitEs gibt Signale, aber die Maßnahmen nehmen den Zweifel wegFortführungWichtige Ermessensentscheidungen und Schätzungen, wenn der Einblick das verlangt (RJ 110.129; RJk B18.104)
3. Wesentliche UnsicherheitOhne Hilfe von Bank, Gesellschafter oder Gläubigern gelingt es nicht, aber es besteht eine realistische Aussicht, dass die Hilfe kommtFortführungDass die Unsicherheit besteht, mit einer guten Beschreibung der Umstände (RJ 170.305; RJk A2.214)
4. Unabwendbare EinstellungKeine realistische Aussicht mehr auf WeiterführungLiquidationsbasisDass nicht von Fortführung ausgegangen wurde, mit der Auswirkung auf Vermögen und Ergebnis, plus die zusätzlichen Angaben nach RJ 170.208

Ob Situation 2 oder 3 gilt, hängt davon ab, wie sicher die Hilfe Dritter ist. Eine unterschriebene Kreditverlängerung oder eine unbedingte Zusage des Gesellschafters kann die Unsicherheit beseitigen; ein Gespräch mit der Bank nicht (RJ 170.302). Läuft ein Teil der Tätigkeiten weiter, liegt keine unabwendbare Einstellung vor (RJ 170.103).

Geplante Beendigung. Ist das Unternehmen auf bestimmte Zeit gegründet oder wurde beschlossen, es aufzulösen oder alle Tätigkeiten einzustellen, und werden voraussichtlich alle Schulden bezahlt, gelten weiter die üblichen Grundsätze. Sie legen die Beendigung und die mögliche Auswirkung auf Vermögen und Ergebnis dar, mit den noch laufenden Tätigkeiten (RJ 170.104; RJk A2.211a).

Signale einer wesentlichen Unsicherheit

Die RJ nennt Signale, die allein oder zusammen auf eine wesentliche Unsicherheit hindeuten können (RJ 170.303; in der RJk seit dem Geschäftsjahr 2026 in A2.214a). In eigenen Worten:

  • wenig oder negatives Eigenkapital;
  • verletzte Kreditklauseln ohne Klarheit darüber, was die Bank tun wird;
  • Abnehmer, die nicht zahlen, oder Lieferanten, die Kredit entziehen;
  • negative operative Zahlungsströme, jetzt oder in der Prognose;
  • schwere Verluste oder große Wertminderungen der Vermögenswerte, die das Geld verdienen sollen;
  • der Wegfall eines wichtigen Marktes, einer Genehmigung, Konzession oder eines Lieferanten;
  • Personalmangel oder ein Mangel an wesentlichen Rohstoffen.

Auch nach dem Bilanzstichtag kann sich die Lage so verschlechtern, dass doch eine wesentliche Unsicherheit besteht (RJ 170.304). Zeigt sich vor der Feststellung, dass die Einstellung unabwendbar ist, stellen Sie den Jahresabschluss noch auf Liquidationsbasis auf (RJ 170.102; RJ 160.206).

Was ein Fortführungsabsatz enthält

Bei wesentlicher Unsicherheit (Situation 3) nimmt der Anhang einen Fortführungsabsatz auf. Ein Aufbau, der dem Leser hilft:

  1. die Tatsachen: Ergebnis, Eigenkapital, Liquidität und was geschehen ist;
  2. die Maßnahmen der Geschäftsführung und wie weit sie sind, etwa eine zugesagte oder noch abzuschließende Finanzierung;
  3. die Schlussfolgerung, dass eine wesentliche Unsicherheit über die Fortführung besteht;
  4. die Entscheidung, dennoch unter Fortführungsannahme zu bewerten, und dass der Jahresabschluss keine Anpassungen für den Fall enthält, dass die Fortführung scheitert.

Schreiben Sie, was wirklich los ist. Ein beruhigender Standardsatz zu einer noch nicht gesicherten Finanzierung genügt nicht; siehe auch Finanzierung noch nicht gesichert.

Der Jahresabschluss auf Liquidationsbasis

  • Alle Vermögenswerte, die der Definition entsprechen, kommen mit dem erwarteten Erlös in die Bilanz, auch Vermögenswerte, die früher nicht angesetzt waren, etwa ein selbst aufgebauter Kundenstamm. Wertsteigerungen sind also möglich (RJ 170.201 und 170.202).
  • Alle Verpflichtungen stehen mit dem Betrag, der zu ihrer Abwicklung nötig ist, ohne die eigene Bonität zu berücksichtigen (RJ 170.203).
  • Sie nehmen Rechnungsabgrenzungsposten für die erwarteten Abwicklungskosten und für das erwartete Betriebsergebnis bis dahin auf (RJ 170.204).
  • Den Übergang verarbeiten Sie prospektiv: Die Differenz zu den alten Buchwerten geht durch die Gewinn- und Verlustrechnung, und die Vorjahreszahlen bleiben stehen (RJ 170.205).
  • Die üblichen Regeln für Darstellung, Anhang und gesetzliche Rücklagen gelten weiter; für Aufwertungen von Vermögenswerten ohne häufige Marktnotierung bilden Sie eine Neubewertungsrücklage (RJ 170.207; Art. 2:390 Abs. 1 BW).

Fallbeispiel: Webwinkel Zonnig BV stellt den Betrieb ein

Webwinkel Zonnig BV (fiktiv, klein) schließt 2026 mit einem Eigenkapital von € 30.000 ab. Im Februar 2027, vor der Aufstellung, kündigt die Bank den Kredit. Es meldet sich kein Käufer, und der Gesellschafter schießt nichts nach. Die Geschäftsführung beschließt, die Tätigkeiten einzustellen und die Vermögenswerte zu verkaufen; die Gläubiger werden nicht vollständig bezahlt, und ein Vergleich wird vorbereitet. Es gibt keine realistische Aussicht mehr auf Weiterführung: Der Jahresabschluss 2026 wird auf Liquidationsbasis aufgestellt.

Posten zum 31-12-2026FortführungsbasisLiquidationsbasisDifferenz
Vorräte€ 180.000€ 110.000− € 70.000
Betriebsausstattung€ 60.000€ 15.000− € 45.000
Domainname und Kundenstamm (früher nicht angesetzt)€ 0€ 25.000+ € 25.000
Debitoren€ 40.000€ 36.000− € 4.000
Liquide Mittel€ 20.000€ 20.000–
Verbindlichkeiten (Bank, Kreditoren, sonstige)€ 270.000€ 270.000–
Erwartete Abwicklungskosten (Kündigung € 12.000, Mietablösung € 10.000, Berater € 6.000)€ 0€ 28.000− € 28.000
Erwarteter Betriebsverlust bis zur Abwicklung€ 0€ 8.000− € 8.000
Eigenkapital€ 30.000− € 100.000− € 130.000

Die € 130.000 gehen als Aufwand in die Gewinn- und Verlustrechnung 2026; die Zahlen für 2025 bleiben, wie sie waren. Für die Aufwertung von Domainname und Kundenstamm bildet Zonnig eine Neubewertungsrücklage von € 25.000, wodurch die anderen Rücklagen noch stärker negativ werden. Eine Steuerforderung bleibt null, weil nichts zu verrechnen ist. Im Anhang steht, dass nicht von Fortführung ausgegangen wurde, mit der Auswirkung von € 130.000 (Art. 2:384 Abs. 3 BW). Die zusätzlichen Angaben nach RJ 170.208, etwa den Abwicklungsplan und die Bewertungsmethoden, kann Zonnig als kleines Unternehmen erwägen (RJk A2.216).

Hätte der Gesellschafter schriftlich und unbedingt zugesagt, alle Schulden zu begleichen, wäre dies eine geplante Beendigung gewesen: übliche Grundsätze mit einer Darlegung, und die Vorräte zum niedrigeren Veräußerungswert nach den üblichen Regeln (Art. 2:387 Abs. 2 BW).

Was jede Klasse im Anhang erläutert

KlasseWesentliche UnsicherheitLiquidationsbasis
KleinstErgänzende Angaben, weil der Jahresabschluss sonst in ernstem Maß zurückbleibt (RJk M1.202); ab dem Geschäftsjahr 2026 auch in der hinterlegten Bilanz (M1.401)Dasselbe, mit den Grundsätzen und der Auswirkung
KleinBestehen der Unsicherheit und die Umstände (RJk A2.214; Art. 2:384 Abs. 3 BW); wird mit dem Anhang hinterlegtAuswirkung auf Vermögen und Ergebnis verpflichtend; die zusätzlichen Angaben nach RJ 170.208 kann sie erwägen (RJk A2.216)
Mittelgroß und großBestehen und Umstände (RJ 170.305); der Accountant nimmt die Unsicherheit in seinen Vermerk aufAuswirkung plus Tatsachen, Abwicklungsplan, Bewertungsmethoden und Unsicherheiten, wichtige Wertänderungen und die bis zur Abwicklung erfassten Aufwendungen und Erträge (RJ 170.208)

So funktioniert es bei Jaarrekening.io

Jaarrekening.io fragt, ob begründete Zweifel an der Fortführung bestehen und, wenn ja, ob der Jahresabschluss noch auf Fortführungsbasis aufgestellt ist. Danach folgen Fragen zu den Umständen, den Maßnahmen, der Auswirkung und bei Liquidationsbasis zu den verwendeten Grundsätzen und dem Abwicklungsplan. Der Entwurfstext verwendet nur, was Sie bestätigen, und gibt kein eigenes Urteil über die Erfolgsaussichten ab. Auch ein Kleinstunternehmen erhält die Frage, ob ergänzende Angaben nötig sind, etwa bei Zweifeln an der Fortführung.

Quellen

Rechtlicher Hinweis: Diese Informationen sind allgemeiner Natur und ersetzen weder Steuer- oder Rechtsberatung noch eine Prüfung durch einen Accountant. Für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit des Jahresabschlusses bleibt die Geschäftsführung verantwortlich.

Häufige Fragen

Was ist ein Fortführungsabsatz?

Ein Teil des Anhangs, in dem die Geschäftsführung erläutert, dass eine wesentliche Unsicherheit über den Fortbestand des Unternehmens (juristische Person) besteht. Er beschreibt die Tatsachen, die Maßnahmen und wie weit sie sind, und dass der Jahresabschluss dennoch unter der Annahme der Fortführung aufgestellt wurde (Art. 2:384 Abs. 3 BW, RJ 170.305, RJk A2.214).

Wann stelle ich den Jahresabschluss auf Liquidationsbasis auf?

Nur bei unabwendbarer Einstellung: Es gibt keine realistische Aussicht mehr, dass das Unternehmen weitergeführt wird, weil es seine Verpflichtungen nicht aus eigener Kraft erfüllen kann und die nötige Hilfe anderer ausbleibt. Läuft ein Teil der Tätigkeiten weiter oder werden bei einer geplanten Beendigung alle Schulden bezahlt, gelten weiter die üblichen Grundsätze (RJ 170.103 und 170.104).

Wendet auch eine Kleinst-BV die Fortführungsregeln an?

Ja. Ein Kleinstunternehmen hat keinen Anhang, muss aber bei wesentlicher Unsicherheit über die Fortführung oder bei Bewertung auf Liquidationsbasis ergänzende Angaben aufnehmen, weil der Jahresabschluss sonst in ernstem Maß zurückbleibt (RJk M1.202). Für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2026 kommen diese Angaben auch in die hinterlegten Unterlagen (RJk M1.401).

Muss ich beim Übergang zur Liquidationsbasis die Vorjahreszahlen anpassen?

Nein. Den Übergang verarbeiten Sie prospektiv: Die Differenz zu den Buchwerten geht durch die Gewinn- und Verlustrechnung des Übergangsjahres, und die Vorjahreszahlen bleiben unverändert (RJ 170.205). Es ist keine Methodenänderung.

Ist negatives Eigenkapital immer ein Fortführungsproblem?

Nicht automatisch. Geringes oder negatives Eigenkapital ist eines der Signale, die auf eine wesentliche Unsicherheit hindeuten können (RJ 170.303, RJk A2.214a). Ob diese Unsicherheit besteht, hängt von Liquidität, Finanzierung und Zusagen von Bank oder Gesellschafter ab. Beurteilen und dokumentieren Sie das jedes Jahr.

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