Titel 9 Buch 2 BW: der niederländische Jahresabschluss Artikel für Artikel
Titel 9 von Buch 2 BW ist das niederländische Gesetz zum Jahresabschluss. Hier finden Sie jeden Artikel mit dem geltenden Text, was er in der Praxis bedeutet und was je Größenklasse anders ist.
Die kurze Antwort
Titel 9 von Buch 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Art. 2:360 bis 2:455 BW) regelt Jahresabschluss und Lagebericht unter anderem der niederländischen BV, NV und Genossenschaft. Titel 9 hat sechzehn Abschnitte. Unten stehen je Artikel der Gesetzestext, eine Erklärung in einfacher Sprache, was je Größenklasse gilt und welches RJ-Kapitel ihn ausarbeitet.
Aktualisiert am 30. Oktober 2026
Eckdaten
| Stellung im Gesetz | Burgerlijk Wetboek (niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch), Buch 2 (Juristische Personen), Titel 9: Der Jahresabschluss und der Lagebericht, Art. 2:360 bis 2:455 |
| Geltender Text | Stand 1. Juli 2026 auf wetten.overheid.nl, geprüft am 27. Oktober 2026 |
| Ausarbeitung | Richtlinien für die Rechnungslegung: die RJ-Sammlung für mittelgroß und groß, die RJk-Sammlung für Kleinst und klein |
| Verordnungen auf Grundlage von Titel 9 | Verordnung über die Jahresabschlussmuster (Besluit modellen jaarrekening, Art. 2:363 Abs. 6 BW), Verordnung über den aktuellen Wert (Besluit actuele waarde), Verordnung über steuerliche Bewertungsgrundlagen (Besluit fiscale waarderingsgrondslagen, Art. 2:395a Abs. 7 und 2:396 Abs. 6 BW) |
Was Titel 9 regelt
Titel 9 sagt, welche Unterlagen eine juristische Person jedes Jahr aufstellt, wie sie aussehen, welche Grundlagen gelten und was öffentlich wird. Das Gesetz gibt die Struktur vor: welche Posten in der Bilanz stehen, welche Angaben in den Anhang gehören und wie Sie bewerten. Die Ausfüllung überlässt es zu einem großen Teil dem, was im Rechtsverkehr annehmbar ist (Art. 2:362 Abs. 1 BW). Diese Maßstäbe beschreibt der niederländische Rechnungslegungsrat (Raad voor de Jaarverslaggeving) in den Richtlinien.
Neben dem Gesetz stehen drei allgemeine Verwaltungsverordnungen, die sich auf Titel 9 stützen. Die Verordnung über die Jahresabschlussmuster schreibt die Reihenfolge der Posten vor. Die Verordnung über den aktuellen Wert sagt, was aktueller Wert je Art von Vermögensgegenstand ist. Die Verordnung über steuerliche Bewertungsgrundlagen regelt, wie eine Kleinst- oder kleine juristische Person die steuerlichen Grundlagen verwenden darf.
Was Titel 9 nicht regelt: wer den Jahresabschluss aufstellt, unterzeichnet und feststellt und innerhalb welcher Frist die Geschäftsführung ihn aufstellt. Das steht je Rechtsform an anderer Stelle in Buch 2, für die BV in Art. 2:210 BW. Auch die Buchführungspflicht steht außerhalb von Titel 9, in Art. 2:10 BW.
Für wen Titel 9 gilt
Titel 9 gilt immer für die BV, die NV, die Genossenschaft und den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, unabhängig von ihrer Größe. Eine vof oder cv fällt erst darunter, wenn jeder Gesellschafter, der voll für die Schulden haftet, eine Kapitalgesellschaft nach ausländischem Recht ist. Eine Stiftung oder ein Verein fällt darunter, wenn ihre Unternehmen zwei Geschäftsjahre in Folge mindestens € 7,5 Millionen Nettoumsatz erzielen. Die Einzelheiten stehen bei Art. 2:360 BW.
Nicht unter Titel 9 fallen das Einzelunternehmen, die maatschap, die gewöhnliche vof und cv sowie die Stiftung oder der Verein unterhalb dieser Umsatzgrenze. Sie führen aber Aufzeichnungen; juristische Personen stellen daneben binnen sechs Monaten eine Bilanz und eine Ertrags- und Aufwandsrechnung auf (Art. 2:10 BW). Eine Hinterlegung bei der KVK ist dann nicht nötig.
Die sechzehn Abschnitte
| Abschnitt | Artikel | Was er regelt |
|---|---|---|
| 1. Allgemeine Bestimmung | 2:360 | Auf welche juristischen Personen und Gesellschaften Titel 9 anzuwenden ist |
| 2. Allgemeine Bestimmungen zum Jahresabschluss | 2:361–2:363 | Was der Jahresabschluss ist, das Gebot des true and fair view, IFRS, Sprache und Währung, Gliederung und Vergleichszahlen |
| 3. Bilanz und Anhang | 2:364–2:376 | Jeder Bilanzposten, von immateriellen Vermögensgegenständen bis zu Verbindlichkeiten und Bürgschaften |
| 4. Gewinn- und Verlustrechnung | 2:377 | Das Gesamtkosten- und das Umsatzkostenverfahren, Nettoumsatz, außergewöhnliche Posten |
| 5. Besondere Vorschriften zum Anhang | 2:378–2:383e | Entwicklung des Eigenkapitals, Beteiligungen, nicht in der Bilanz erfasste Verpflichtungen, Personal, Vergütung |
| 6. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden | 2:384–2:390 | Bewertung, Abschreibung, Wertminderung, Beteiligungen und Neubewertung |
| 7. Lagebericht | 2:391–2:391a | Inhalt des Lageberichts und der gesonderten Jahresberichte |
| 8. Sonstige Angaben | 2:392 | Bestätigungsvermerk, satzungsmäßige Gewinnverwendung und andere beizufügende Angaben |
| 9. Sachverständigenprüfung | 2:393 | Die gesetzliche Prüfung durch einen Accountant |
| 10. Offenlegung | 2:394–2:395 | Hinterlegung im Handelsregister und andere Offenlegung |
| 11. Größenabhängige Befreiungen | 2:395a–2:398 | Kleinst, klein und mittelgroß, das erste Geschäftsjahr und Abweichung durch die Gesellschafterversammlung |
| 12. Juristische Personen unterschiedlicher Art | 2:399–2:404a | Unter anderem die Konzernbefreiung nach Art. 2:403 |
| 13. Konzernabschluss | 2:405–2:414 | Konsolidierungspflicht, Befreiungen und Konzernangaben |
| 14. Banken | 2:415–2:426 | Eigene Muster und Regeln für Banken |
| 15. Versicherungsunternehmen | 2:427–2:446 | Eigene Muster und Bewertung für Versicherer |
| 16. Rechtspflege | 2:447–2:455 | Das Jahresabschlussverfahren vor der Ondernemingskamer (Unternehmenskammer) |
So lesen Sie einen Gesetzesverweis
Nehmen Sie Art. 2:396 Abs. 1 Buchst. a BW. Die "2" ist das Buch des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs, Buch 2 über juristische Personen. Die Zahl nach dem Doppelpunkt ist die Artikelnummer: 396. "Absatz 1" ist der erste nummerierte Absatz dieses Artikels und "Buchst. a" (auch geschrieben als "sub a" oder "Teil a") der erste Punkt der Aufzählung in diesem Absatz. Zusammen geht es hier um die Bilanzsummengrenze für eine kleine juristische Person: ≤ € 7,5 Mio.
- Titel und Abschnitt. Titel 9 ist der neunte Titel von Buch 2; Abschnitte und Paragrafen (§) gruppieren die Artikel. Wer einen Artikel zitiert, nennt nur Buch und Artikelnummer; der Titel kommt darin nicht vor.
- Satz. Ein Absatz kann mehrere Sätze haben. "Absatz 2, zweiter Satz" ist der zweite Satz von Absatz 2.
- Einleitung. Bei einer Aufzählung ist die Einleitung der einführende Satz. "Einleitung und Buchst. b" lesen Sie als: die Einleitung plus Punkt b.
- Jo. Abkürzung des lateinischen juncto, "in Verbindung mit". "Art. 2:373 Abs. 4 jo. 2:365 Abs. 2 BW" bedeutet, dass Sie beide Bestimmungen zusammen lesen.
- Buchstaben hinter der Nummer. Artikel 395a oder 383e wurde später eingefügt und steht einfach an seinem Platz in der Nummerierung.
Welche Abschnitte je Größenklasse gelten
Die Größenklasse bestimmt, wie viel von Abschnitt 3 bis 9 Sie anwenden müssen. Die Klasse ergibt sich aus zwei der drei Kriterien an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen; die folgenden Grenzen gelten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen.
| Klasse | Grenzen (2 von 3) | Was entfällt oder eingeschränkt wird |
|---|---|---|
| Kleinst (Art. 2:395a BW) | Bilanzsumme ≤ € 450.000, Nettoumsatz ≤ € 900.000, < 10 Arbeitnehmer | Eine knappe Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung; Abschnitt 5, die Angabevorschriften von Abschnitt 6 und die Abschnitte 7, 8 und 9 entfallen. Öffentlich wird nur die verkürzte Bilanz. |
| Klein (Art. 2:396 BW) | Bilanzsumme ≤ € 7,5 Mio., Nettoumsatz ≤ € 15 Mio., < 50 Arbeitnehmer | Abschnitt 3 nur für die Posten von Absatz 3; Brutto-Betriebsergebnis in der Gewinn- und Verlustrechnung; kein Lagebericht, keine sonstigen Angaben, keine gesetzliche Prüfung. Öffentlich: Bilanz und Anhang. |
| Mittelgroß (Art. 2:397 BW) | Bilanzsumme ≤ € 25 Mio., Nettoumsatz ≤ € 50 Mio., < 250 Arbeitnehmer | Vollständiger Jahresabschluss und Prüfungspflicht, mit einigen Befreiungen; weniger Detail in der offengelegten Bilanz und im Anhang. |
| Groß | Über zwei der drei Grenzen für mittelgroß | Alle Abschnitte vollständig. |
Zwei Ausnahmen. Im ersten Geschäftsjahr entscheidet der Stand am ersten Bilanzstichtag, und diese Klasse gilt auch für das zweite Jahr (Art. 2:398 Abs. 1 BW). Und die Gesellschafterversammlung kann spätestens sechs Monate nach Beginn des Geschäftsjahres beschließen, die Befreiungen nicht zu nutzen (Absatz 2). Siehe weiter die Seite zu Größenkriterien.
Karte: alle Artikel in diesem Ratgeber
Abschnitt 1 und 2: Anwendungsbereich und allgemeine Regeln
- Art. 2:360 BW: auf wen Titel 9 anzuwenden ist, mit der Umsatzgrenze für Stiftungen und Vereine
- Art. 2:361 BW: was der Jahresabschluss ist, die Betriebsrechnung und die Konzernangaben von Absatz 4
- Art. 2:362 BW: das Gebot des true and fair view, Gewinnverwendung in der Bilanz, Berichtigung nach Feststellung, Sprache, Währung und IFRS
- Art. 2:363 BW: Gliederung, Saldierungsverbot, Wesentlichkeit, Vergleichszahlen und die Verordnung über die Jahresabschlussmuster
Abschnitt 3: die Bilanz und der Anhang dazu
- Art. 2:364 BW: die Hauptgliederung: Anlage- und Umlaufvermögen, Eigenkapital, Rückstellungen und Verbindlichkeiten
- Art. 2:365 BW: immaterielle Vermögensgegenstände und die gesetzliche Rücklage für Entwicklungskosten
- Art. 2:366 BW: Sachanlagen und das beschränkte Nutzungsrecht
- Art. 2:367 BW: Finanzanlagen: Beteiligungen und langfristige Forderungen
- Art. 2:368 BW: die abstimmende Entwicklungsübersicht des Anlagevermögens
- Art. 2:369–2:372 BW: Vorräte, Forderungen, Wertpapiere und liquide Mittel
- Art. 2:373 BW: die Posten des Eigenkapitals und die gesetzlichen Rücklagen
- Art. 2:374 BW: Rückstellungen
- Art. 2:375 BW: Verbindlichkeiten, Laufzeiten, Sicherheiten und Nachrang
- Art. 2:376 BW: Bürgschaften und Haftung für Schulden anderer
Abschnitt 4 bis 6: Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Bewertung
- Art. 2:377 BW: die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung und der Nettoumsatz
- Art. 2:378 BW: die Entwicklung des Eigenkapitals
- Art. 2:379 BW: die Aufstellung der Beteiligungen
- Art. 2:380 bis 2:380d BW: Umsatzaufteilung, Ereignisse nach dem Bilanzstichtag, Identität und Gewinnverwendung
- Art. 2:381, 2:381a und 2:381b BW: nicht in der Bilanz erfasste Verpflichtungen, nahestehende Parteien und Finanzinstrumente
- Art. 2:382 und 2:382a BW: Arbeitnehmer und die Honorare des Accountants
- Art. 2:383 bis 2:383e BW: Vergütung von Geschäftsführern und Aufsichtsratsmitgliedern
- Art. 2:384 BW: die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden: Anschaffungskosten oder aktueller Wert, Vorsicht und Fortführung
- Art. 2:385 BW: Einzelbewertung und eigene Anteile
- Art. 2:386 BW: Abschreibungen, auch auf Entwicklungskosten und Geschäfts- oder Firmenwert
- Art. 2:387 BW: Wertminderungen
- Art. 2:388 BW: Anschaffungs- und Herstellungskosten
- Art. 2:389 BW: Beteiligungen zum Nettovermögenswert
- Art. 2:390 BW: die Neubewertungsrücklage
Abschnitt 7 bis 11: Bericht, Accountant, Offenlegung und Größenklassen
- Art. 2:391 und 2:391a BW: der Lagebericht
- Art. 2:392 BW: die sonstigen Angaben
- Art. 2:393 BW: die Prüfung durch einen Accountant
- Art. 2:394 BW: Offenlegung und die Hinterlegungsfrist
- Art. 2:395 BW: Offenlegung auf andere Weise als über das Handelsregister
- Art. 2:395a BW: die Kleinstgesellschaft
- Art. 2:396 BW: die kleine juristische Person
- Art. 2:397 BW: die mittelgroße juristische Person
- Art. 2:398 BW: das erste Geschäftsjahr, Abweichung durch die Gesellschafterversammlung und Ausnahmen
Abschnitt 12 und 13: Konzerne und Konsolidierung
- Art. 2:402 BW: die verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung bei Konsolidierung
- Art. 2:403 BW: die Konzernbefreiung mit der 403-Erklärung
- Art. 2:405 und 2:409–2:414 BW: der Konzernabschluss
- Art. 2:406 BW: wer konsolidieren muss
- Art. 2:407 BW: Befreiungen von der Konsolidierung
- Art. 2:408 BW: die Zwischenholding-Befreiung
Außerhalb von Titel 9, aber unverzichtbar beim Jahresabschluss
- Art. 2:10 BW: Buchführungspflicht, Bilanz und Ertrags- und Aufwandsrechnung, Aufbewahrungspflicht
- Art. 2:210 BW: Aufstellen, Unterzeichnen und Feststellen bei der BV
- Art. 2:216 BW: Ausschüttungen der BV: Bilanztest und Ausschüttungstest
- Art. 2:248 BW: Haftung der Geschäftsführer bei Insolvenz
Wie diese Seiten entstanden sind
Der Gesetzestext steht wörtlich in einem Zitatblock, übernommen aus dem Stand von Buch 2, der seit dem 1. Juli 2026 gilt. Gesetzestexte sind urheberrechtsfrei (Art. 11 niederländisches Urheberrechtsgesetz). Bei jedem Artikel steht, wann der aktuelle Text in Kraft trat, mit einem Link zur Änderungsübersicht auf wetten.overheid.nl.
Die Erklärung und die Fallbeispiele sind eigener Text. Wo eine Seite auf die RJ oder die RJk verweist, nennt sie die Absatznummer und fasst die Regel in eigenen Worten zusammen; die Sammlungen selbst sind urheberrechtlich geschützt. Im Zweifel geht der Gesetzestext vor, und für einen konkreten Fall Ihr Accountant oder Berater.
Quellen
- Burgerlijk Wetboek Buch 2, Stand ab 1. Juli 2026 (wetten.overheid.nl)
- Titel 9 Buch 2 BW: Der Jahresabschluss und der Lagebericht (wetten.overheid.nl)
- Besluit modellen jaarrekening (wetten.overheid.nl)
- KVK: Jahresabschluss hinterlegen oder nicht
- KVK: in welche Unternehmensklasse Ihr Unternehmen fällt
- Raad voor de Jaarverslaggeving (niederländischer Rechnungslegungsrat): die Richtlinien
Häufige Fragen
Was ist Titel 9 Buch 2 BW?
Titel 9 von Buch 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW) ist die gesetzliche Regelung von Jahresabschluss und Lagebericht (Art. 2:360 bis 2:455 BW). Er bestimmt, wer einen Jahresabschluss aufstellt, welche Posten und Angaben dazugehören, welche Bewertungsgrundlagen gelten, wann ein Accountant prüft und was bei der KVK öffentlich wird. Die Richtlinien für die Rechnungslegung arbeiten das Gesetz aus.
Gilt Titel 9 für ein Einzelunternehmen?
Nein. Titel 9 gilt für die BV (niederländische GmbH), die NV (niederländische AG), die Genossenschaft und den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, für eine cv oder vof, deren vollhaftende Gesellschafter alle ausländische Kapitalgesellschaften sind, und für eine Stiftung oder einen Verein oberhalb der Umsatzgrenze von Art. 2:360 Abs. 3 BW. Ein Einzelunternehmen führt zwar Aufzeichnungen für die Steuern, stellt aber keinen Jahresabschluss nach Titel 9 auf und hinterlegt nichts.
Was ist der Unterschied zwischen Titel 9 und der RJ?
Titel 9 ist Gesetz: Die Regeln sind bindend. Die Richtlinien des niederländischen Rechnungslegungsrats sind kein Gesetz, beschreiben aber, was im Rechtsverkehr als annehmbar gilt, worauf Art. 2:362 Abs. 1 BW verweist. Gerichte und Accountants legen sie als Maßstab an. Kleinst und klein folgen der RJk-Sammlung, mittelgroß und groß der RJ-Sammlung.
Wo finde ich den aktuellen Text von Titel 9?
Auf wetten.overheid.nl, unter Burgerlijk Wetboek Boek 2. Wählen Sie das Datum, für das Sie den Text lesen möchten; für einen Jahresabschluss, den Sie jetzt aufstellen, ist das der Text, der seit dem 1. Juli 2026 gilt. Je Artikel zeigt die Änderungsübersicht, wann er zuletzt geändert wurde.
Was bedeutet jo. in einem Gesetzesverweis?
Jo. steht für juncto, lateinisch für 'in Verbindung mit'. Ein Verweis wie Art. 2:373 Abs. 4 jo. 2:365 Abs. 2 BW bedeutet, dass beide Bestimmungen zusammen die Regel ergeben: hier, dass die Rücklage für aktivierte Entwicklungskosten eine gesetzliche Rücklage ist.
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