Gesetz: Titel 9 Buch 2 BW

Titel 9 Buch 2 BW: der niederländische Jahresabschluss Artikel für Artikel

Titel 9 von Buch 2 BW ist das niederländische Gesetz zum Jahresabschluss. Hier finden Sie jeden Artikel mit dem geltenden Text, was er in der Praxis bedeutet und was je Größenklasse anders ist.

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Die kurze Antwort

Titel 9 von Buch 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Art. 2:360 bis 2:455 BW) regelt Jahresabschluss und Lagebericht unter anderem der niederländischen BV, NV und Genossenschaft. Titel 9 hat sechzehn Abschnitte. Unten stehen je Artikel der Gesetzestext, eine Erklärung in einfacher Sprache, was je Größenklasse gilt und welches RJ-Kapitel ihn ausarbeitet.

Aktualisiert am 30. Oktober 2026

Eckdaten

Stellung im GesetzBurgerlijk Wetboek (niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch), Buch 2 (Juristische Personen), Titel 9: Der Jahresabschluss und der Lagebericht, Art. 2:360 bis 2:455
Geltender TextStand 1. Juli 2026 auf wetten.overheid.nl, geprüft am 27. Oktober 2026
AusarbeitungRichtlinien für die Rechnungslegung: die RJ-Sammlung für mittelgroß und groß, die RJk-Sammlung für Kleinst und klein
Verordnungen auf Grundlage von Titel 9Verordnung über die Jahresabschlussmuster (Besluit modellen jaarrekening, Art. 2:363 Abs. 6 BW), Verordnung über den aktuellen Wert (Besluit actuele waarde), Verordnung über steuerliche Bewertungsgrundlagen (Besluit fiscale waarderingsgrondslagen, Art. 2:395a Abs. 7 und 2:396 Abs. 6 BW)

Was Titel 9 regelt

Titel 9 sagt, welche Unterlagen eine juristische Person jedes Jahr aufstellt, wie sie aussehen, welche Grundlagen gelten und was öffentlich wird. Das Gesetz gibt die Struktur vor: welche Posten in der Bilanz stehen, welche Angaben in den Anhang gehören und wie Sie bewerten. Die Ausfüllung überlässt es zu einem großen Teil dem, was im Rechtsverkehr annehmbar ist (Art. 2:362 Abs. 1 BW). Diese Maßstäbe beschreibt der niederländische Rechnungslegungsrat (Raad voor de Jaarverslaggeving) in den Richtlinien.

Neben dem Gesetz stehen drei allgemeine Verwaltungsverordnungen, die sich auf Titel 9 stützen. Die Verordnung über die Jahresabschlussmuster schreibt die Reihenfolge der Posten vor. Die Verordnung über den aktuellen Wert sagt, was aktueller Wert je Art von Vermögensgegenstand ist. Die Verordnung über steuerliche Bewertungsgrundlagen regelt, wie eine Kleinst- oder kleine juristische Person die steuerlichen Grundlagen verwenden darf.

Was Titel 9 nicht regelt: wer den Jahresabschluss aufstellt, unterzeichnet und feststellt und innerhalb welcher Frist die Geschäftsführung ihn aufstellt. Das steht je Rechtsform an anderer Stelle in Buch 2, für die BV in Art. 2:210 BW. Auch die Buchführungspflicht steht außerhalb von Titel 9, in Art. 2:10 BW.

Für wen Titel 9 gilt

Titel 9 gilt immer für die BV, die NV, die Genossenschaft und den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, unabhängig von ihrer Größe. Eine vof oder cv fällt erst darunter, wenn jeder Gesellschafter, der voll für die Schulden haftet, eine Kapitalgesellschaft nach ausländischem Recht ist. Eine Stiftung oder ein Verein fällt darunter, wenn ihre Unternehmen zwei Geschäftsjahre in Folge mindestens € 7,5 Millionen Nettoumsatz erzielen. Die Einzelheiten stehen bei Art. 2:360 BW.

Nicht unter Titel 9 fallen das Einzelunternehmen, die maatschap, die gewöhnliche vof und cv sowie die Stiftung oder der Verein unterhalb dieser Umsatzgrenze. Sie führen aber Aufzeichnungen; juristische Personen stellen daneben binnen sechs Monaten eine Bilanz und eine Ertrags- und Aufwandsrechnung auf (Art. 2:10 BW). Eine Hinterlegung bei der KVK ist dann nicht nötig.

Die sechzehn Abschnitte

AbschnittArtikelWas er regelt
1. Allgemeine Bestimmung2:360Auf welche juristischen Personen und Gesellschaften Titel 9 anzuwenden ist
2. Allgemeine Bestimmungen zum Jahresabschluss2:361–2:363Was der Jahresabschluss ist, das Gebot des true and fair view, IFRS, Sprache und Währung, Gliederung und Vergleichszahlen
3. Bilanz und Anhang2:364–2:376Jeder Bilanzposten, von immateriellen Vermögensgegenständen bis zu Verbindlichkeiten und Bürgschaften
4. Gewinn- und Verlustrechnung2:377Das Gesamtkosten- und das Umsatzkostenverfahren, Nettoumsatz, außergewöhnliche Posten
5. Besondere Vorschriften zum Anhang2:378–2:383eEntwicklung des Eigenkapitals, Beteiligungen, nicht in der Bilanz erfasste Verpflichtungen, Personal, Vergütung
6. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden2:384–2:390Bewertung, Abschreibung, Wertminderung, Beteiligungen und Neubewertung
7. Lagebericht2:391–2:391aInhalt des Lageberichts und der gesonderten Jahresberichte
8. Sonstige Angaben2:392Bestätigungsvermerk, satzungsmäßige Gewinnverwendung und andere beizufügende Angaben
9. Sachverständigenprüfung2:393Die gesetzliche Prüfung durch einen Accountant
10. Offenlegung2:394–2:395Hinterlegung im Handelsregister und andere Offenlegung
11. Größenabhängige Befreiungen2:395a–2:398Kleinst, klein und mittelgroß, das erste Geschäftsjahr und Abweichung durch die Gesellschafterversammlung
12. Juristische Personen unterschiedlicher Art2:399–2:404aUnter anderem die Konzernbefreiung nach Art. 2:403
13. Konzernabschluss2:405–2:414Konsolidierungspflicht, Befreiungen und Konzernangaben
14. Banken2:415–2:426Eigene Muster und Regeln für Banken
15. Versicherungsunternehmen2:427–2:446Eigene Muster und Bewertung für Versicherer
16. Rechtspflege2:447–2:455Das Jahresabschlussverfahren vor der Ondernemingskamer (Unternehmenskammer)

So lesen Sie einen Gesetzesverweis

Nehmen Sie Art. 2:396 Abs. 1 Buchst. a BW. Die "2" ist das Buch des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs, Buch 2 über juristische Personen. Die Zahl nach dem Doppelpunkt ist die Artikelnummer: 396. "Absatz 1" ist der erste nummerierte Absatz dieses Artikels und "Buchst. a" (auch geschrieben als "sub a" oder "Teil a") der erste Punkt der Aufzählung in diesem Absatz. Zusammen geht es hier um die Bilanzsummengrenze für eine kleine juristische Person: ≤ € 7,5 Mio.

  • Titel und Abschnitt. Titel 9 ist der neunte Titel von Buch 2; Abschnitte und Paragrafen (§) gruppieren die Artikel. Wer einen Artikel zitiert, nennt nur Buch und Artikelnummer; der Titel kommt darin nicht vor.
  • Satz. Ein Absatz kann mehrere Sätze haben. "Absatz 2, zweiter Satz" ist der zweite Satz von Absatz 2.
  • Einleitung. Bei einer Aufzählung ist die Einleitung der einführende Satz. "Einleitung und Buchst. b" lesen Sie als: die Einleitung plus Punkt b.
  • Jo. Abkürzung des lateinischen juncto, "in Verbindung mit". "Art. 2:373 Abs. 4 jo. 2:365 Abs. 2 BW" bedeutet, dass Sie beide Bestimmungen zusammen lesen.
  • Buchstaben hinter der Nummer. Artikel 395a oder 383e wurde später eingefügt und steht einfach an seinem Platz in der Nummerierung.

Welche Abschnitte je Größenklasse gelten

Die Größenklasse bestimmt, wie viel von Abschnitt 3 bis 9 Sie anwenden müssen. Die Klasse ergibt sich aus zwei der drei Kriterien an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen; die folgenden Grenzen gelten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen.

KlasseGrenzen (2 von 3)Was entfällt oder eingeschränkt wird
Kleinst (Art. 2:395a BW)Bilanzsumme ≤ € 450.000, Nettoumsatz ≤ € 900.000, < 10 ArbeitnehmerEine knappe Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung; Abschnitt 5, die Angabevorschriften von Abschnitt 6 und die Abschnitte 7, 8 und 9 entfallen. Öffentlich wird nur die verkürzte Bilanz.
Klein (Art. 2:396 BW)Bilanzsumme ≤ € 7,5 Mio., Nettoumsatz ≤ € 15 Mio., < 50 ArbeitnehmerAbschnitt 3 nur für die Posten von Absatz 3; Brutto-Betriebsergebnis in der Gewinn- und Verlustrechnung; kein Lagebericht, keine sonstigen Angaben, keine gesetzliche Prüfung. Öffentlich: Bilanz und Anhang.
Mittelgroß (Art. 2:397 BW)Bilanzsumme ≤ € 25 Mio., Nettoumsatz ≤ € 50 Mio., < 250 ArbeitnehmerVollständiger Jahresabschluss und Prüfungspflicht, mit einigen Befreiungen; weniger Detail in der offengelegten Bilanz und im Anhang.
GroßÜber zwei der drei Grenzen für mittelgroßAlle Abschnitte vollständig.

Zwei Ausnahmen. Im ersten Geschäftsjahr entscheidet der Stand am ersten Bilanzstichtag, und diese Klasse gilt auch für das zweite Jahr (Art. 2:398 Abs. 1 BW). Und die Gesellschafterversammlung kann spätestens sechs Monate nach Beginn des Geschäftsjahres beschließen, die Befreiungen nicht zu nutzen (Absatz 2). Siehe weiter die Seite zu Größenkriterien.

Karte: alle Artikel in diesem Ratgeber

Abschnitt 1 und 2: Anwendungsbereich und allgemeine Regeln

  • Art. 2:360 BW: auf wen Titel 9 anzuwenden ist, mit der Umsatzgrenze für Stiftungen und Vereine
  • Art. 2:361 BW: was der Jahresabschluss ist, die Betriebsrechnung und die Konzernangaben von Absatz 4
  • Art. 2:362 BW: das Gebot des true and fair view, Gewinnverwendung in der Bilanz, Berichtigung nach Feststellung, Sprache, Währung und IFRS
  • Art. 2:363 BW: Gliederung, Saldierungsverbot, Wesentlichkeit, Vergleichszahlen und die Verordnung über die Jahresabschlussmuster

Abschnitt 3: die Bilanz und der Anhang dazu

  • Art. 2:364 BW: die Hauptgliederung: Anlage- und Umlaufvermögen, Eigenkapital, Rückstellungen und Verbindlichkeiten
  • Art. 2:365 BW: immaterielle Vermögensgegenstände und die gesetzliche Rücklage für Entwicklungskosten
  • Art. 2:366 BW: Sachanlagen und das beschränkte Nutzungsrecht
  • Art. 2:367 BW: Finanzanlagen: Beteiligungen und langfristige Forderungen
  • Art. 2:368 BW: die abstimmende Entwicklungsübersicht des Anlagevermögens
  • Art. 2:369–2:372 BW: Vorräte, Forderungen, Wertpapiere und liquide Mittel
  • Art. 2:373 BW: die Posten des Eigenkapitals und die gesetzlichen Rücklagen
  • Art. 2:374 BW: Rückstellungen
  • Art. 2:375 BW: Verbindlichkeiten, Laufzeiten, Sicherheiten und Nachrang
  • Art. 2:376 BW: Bürgschaften und Haftung für Schulden anderer

Abschnitt 4 bis 6: Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Bewertung

Abschnitt 7 bis 11: Bericht, Accountant, Offenlegung und Größenklassen

Abschnitt 12 und 13: Konzerne und Konsolidierung

Außerhalb von Titel 9, aber unverzichtbar beim Jahresabschluss

  • Art. 2:10 BW: Buchführungspflicht, Bilanz und Ertrags- und Aufwandsrechnung, Aufbewahrungspflicht
  • Art. 2:210 BW: Aufstellen, Unterzeichnen und Feststellen bei der BV
  • Art. 2:216 BW: Ausschüttungen der BV: Bilanztest und Ausschüttungstest
  • Art. 2:248 BW: Haftung der Geschäftsführer bei Insolvenz

Wie diese Seiten entstanden sind

Der Gesetzestext steht wörtlich in einem Zitatblock, übernommen aus dem Stand von Buch 2, der seit dem 1. Juli 2026 gilt. Gesetzestexte sind urheberrechtsfrei (Art. 11 niederländisches Urheberrechtsgesetz). Bei jedem Artikel steht, wann der aktuelle Text in Kraft trat, mit einem Link zur Änderungsübersicht auf wetten.overheid.nl.

Die Erklärung und die Fallbeispiele sind eigener Text. Wo eine Seite auf die RJ oder die RJk verweist, nennt sie die Absatznummer und fasst die Regel in eigenen Worten zusammen; die Sammlungen selbst sind urheberrechtlich geschützt. Im Zweifel geht der Gesetzestext vor, und für einen konkreten Fall Ihr Accountant oder Berater.

Quellen

Rechtlicher Hinweis: Diese Informationen sind allgemeiner Art und ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung und keine Prüfung durch einen Accountant. Für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit des Jahresabschlusses bleibt die Geschäftsführung verantwortlich.

Häufige Fragen

Was ist Titel 9 Buch 2 BW?

Titel 9 von Buch 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW) ist die gesetzliche Regelung von Jahresabschluss und Lagebericht (Art. 2:360 bis 2:455 BW). Er bestimmt, wer einen Jahresabschluss aufstellt, welche Posten und Angaben dazugehören, welche Bewertungsgrundlagen gelten, wann ein Accountant prüft und was bei der KVK öffentlich wird. Die Richtlinien für die Rechnungslegung arbeiten das Gesetz aus.

Gilt Titel 9 für ein Einzelunternehmen?

Nein. Titel 9 gilt für die BV (niederländische GmbH), die NV (niederländische AG), die Genossenschaft und den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, für eine cv oder vof, deren vollhaftende Gesellschafter alle ausländische Kapitalgesellschaften sind, und für eine Stiftung oder einen Verein oberhalb der Umsatzgrenze von Art. 2:360 Abs. 3 BW. Ein Einzelunternehmen führt zwar Aufzeichnungen für die Steuern, stellt aber keinen Jahresabschluss nach Titel 9 auf und hinterlegt nichts.

Was ist der Unterschied zwischen Titel 9 und der RJ?

Titel 9 ist Gesetz: Die Regeln sind bindend. Die Richtlinien des niederländischen Rechnungslegungsrats sind kein Gesetz, beschreiben aber, was im Rechtsverkehr als annehmbar gilt, worauf Art. 2:362 Abs. 1 BW verweist. Gerichte und Accountants legen sie als Maßstab an. Kleinst und klein folgen der RJk-Sammlung, mittelgroß und groß der RJ-Sammlung.

Wo finde ich den aktuellen Text von Titel 9?

Auf wetten.overheid.nl, unter Burgerlijk Wetboek Boek 2. Wählen Sie das Datum, für das Sie den Text lesen möchten; für einen Jahresabschluss, den Sie jetzt aufstellen, ist das der Text, der seit dem 1. Juli 2026 gilt. Je Artikel zeigt die Änderungsübersicht, wann er zuletzt geändert wurde.

Was bedeutet jo. in einem Gesetzesverweis?

Jo. steht für juncto, lateinisch für 'in Verbindung mit'. Ein Verweis wie Art. 2:373 Abs. 4 jo. 2:365 Abs. 2 BW bedeutet, dass beide Bestimmungen zusammen die Regel ergeben: hier, dass die Rücklage für aktivierte Entwicklungskosten eine gesetzliche Rücklage ist.

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