Gesetz: Titel 9 Buch 2 BW

Art. 2:394 BW: den Jahresabschluss bei der KVK offenlegen

Art. 2:394 BW (niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch) verpflichtet das Unternehmen, den Jahresabschluss binnen acht Tagen nach der Feststellung beim Handelsregister der KVK (niederländische Handelskammer) zu hinterlegen, mit dem Datum der Feststellung. Ist er zwei Monate nach der Aufstellungsfrist nicht festgestellt, hinterlegt die Geschäftsführung die aufgestellte Fassung. Spätestens zwölf Monate nach dem Geschäftsjahr muss er offengelegt sein; einen Aufschub dafür gibt es nicht.

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Die kurze Antwort

Art. 2:394 BW (niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch) verpflichtet das Unternehmen, den Jahresabschluss binnen acht Tagen nach der Feststellung beim Handelsregister der KVK (niederländische Handelskammer) zu hinterlegen, mit dem Datum der Feststellung. Ist er zwei Monate nach der Aufstellungsfrist nicht festgestellt, hinterlegt die Geschäftsführung die aufgestellte Fassung. Spätestens zwölf Monate nach dem Geschäftsjahr muss er offengelegt sein; einen Aufschub dafür gibt es nicht.

Aktualisiert am 30. Oktober 2026

Eckdaten

RegeltWie, wann und in welcher Sprache Jahresabschluss, Lagebericht und sonstige Angaben offengelegt werden
FristAcht Tage nach der Feststellung (Absatz 1); spätestens zwölf Monate nach dem Geschäftsjahr (Absatz 3)
Für Geschäftsjahr = Kalenderjahr2025: spätestens 31. Dezember 2026; 2026: 31. Dezember 2027; 2027: 31. Dezember 2028
Was Kleinst- und kleine Unternehmen hinterlegenKleinst die verkürzte Bilanz (Art. 2:395a Abs. 8 BW), klein die verkürzte Bilanz mit Anhang (Art. 2:396 Abs. 8 BW)
FolgenDas Überschreiten von Absatz 3 ist eine Wirtschaftsstraftat (Art. 1 Nr. 4° WED); im Insolvenzfall steht die unzureichende Aufgabenerfüllung fest und wird vermutet, dass sie eine wesentliche Ursache war (Art. 2:248 Abs. 2 BW)
TextUnverändert seit 19. September 2018; gleich für die Geschäftsjahre 2025, 2026 und 2027

Was Art. 2:394 regelt

Die Offenlegung ist der Abschluss der Kette Aufstellen, Feststellen, Hinterlegen. Die Geschäftsführung stellt den Jahresabschluss innerhalb der Frist der Rechtsform auf, die Gesellschafterversammlung oder das dafür zuständige Organ stellt ihn fest, und Art. 2:394 regelt den Schritt zum Handelsregister. Der Artikel gilt für jede juristische Person unter Titel 9. Wie viel vom Jahresabschluss öffentlich wird, unterscheidet sich nach Größenklasse: siehe Kleinst, klein und mittelgroß. Eine Konzerngesellschaft, die die Konzernbefreiung anwendet, hinterlegt stattdessen die Unterlagen nach Art. 2:403 BW.

Die Fristen in einer fortlaufenden Übersicht, mit Verlängerung und Aufschub, stehen im Wissensartikel Offenlegungsfrist und Aufschub. Im Folgenden geht es um den Text jedes Absatzes und was er in der Praxis verlangt.

Absatz 1 bis 8 in einfacher Sprache

Absatz 1: acht Tage, die Sprache, der Weg und das Datum

Die juristische Person ist verpflichtet, den Jahresabschluss binnen acht Tagen nach der Feststellung offenzulegen. Die Offenlegung erfolgt durch Hinterlegung des vollständig in niederländischer Sprache abgefassten Jahresabschlusses oder, wenn dieser nicht erstellt wurde, des Jahresabschlusses in französischer, deutscher oder englischer Sprache beim Handelsregister, gegebenenfalls in der durch oder aufgrund von Artikel 19a des Handelsregistergesetzes 2007 (Handelsregisterwet 2007) vorgeschriebenen Weise. Der Tag der Feststellung muss angegeben sein.

Art. 2:394 Abs. 1 BW (nichtamtliche Übersetzung)

Die acht Tage beginnen am Tag der Feststellung. Gilt bei einer BV, deren Gesellschafter alle Geschäftsführer sind, die Unterzeichnung als Feststellung (Art. 2:210 Abs. 5 BW), ist das der Tag, an dem der letzte Geschäftsführer oder Aufsichtsrat unterzeichnet. Hinterlegt wird die niederländische Fassung. Gibt es sie nicht, weil die Gesellschafterversammlung eine andere Sprache gewählt hat, ist eine englische, deutsche oder französische Fassung erlaubt. Der Weg ist elektronisch über SBR, aufgrund von Art. 19a des Handelsregistergesetzes 2007 und des Erlasses über die elektronische Hinterlegung beim Handelsregister. Auf dem hinterlegten Dokument steht der Tag der Feststellung.

Unterschriften müssen nicht darauf stehen, wenn das Original unterzeichnet ist. Dafür sorgt Artikel 15 des Erlasses über die Jahresabschlussmuster (Besluit modellen jaarrekening):

Soweit die gesetzlich erforderlichen Unterschriften auf dem ursprünglichen Exemplar des Jahresabschlusses angebracht sind, genügt auf anderen Exemplaren die Angabe der Namen der Unterzeichner. Fehlt eine Unterschrift auf dem ursprünglichen Exemplar, wird der Grund dafür auf den anderen Exemplaren angegeben.

Art. 15 Erlass über die Jahresabschlussmuster (Besluit modellen jaarrekening) (nichtamtliche Übersetzung)

Absatz 2: nach zwei Monaten nicht festgestellt, dann die aufgestellte Fassung

Ist der Jahresabschluss nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf der für die Aufstellung vorgeschriebenen Frist den gesetzlichen Vorschriften entsprechend festgestellt worden, so legt die Geschäftsführung den aufgestellten Jahresabschluss unverzüglich in der in Absatz 1 vorgeschriebenen Weise offen; auf dem Jahresabschluss wird vermerkt, dass er noch nicht festgestellt ist. Binnen zwei Monaten nach gerichtlicher Nichtigerklärung eines Jahresabschlusses muss die juristische Person eine Abschrift der im Urteil enthaltenen Anordnungen zum Jahresabschluss beim Handelsregister hinterlegen, unter Angabe des Urteils.

Art. 2:394 Abs. 2 BW (nichtamtliche Übersetzung)

Stellt die Gesellschafterversammlung nicht binnen zwei Monaten nach Ende der Aufstellungsfrist fest, wartet die Geschäftsführung nicht länger. Sie hinterlegt unverzüglich den aufgestellten Jahresabschluss mit dem Vermerk, dass er noch nicht festgestellt ist. Erfolgt die Feststellung später doch noch, folgt innerhalb von acht Tagen die festgestellte Fassung (Absatz 1); auch die KVK verlangt das. Der zweite Satz betrifft einen Jahresabschluss, den das Gericht für nichtig erklärt hat: Die Anordnungen aus diesem Urteil zum Jahresabschluss gehen innerhalb von zwei Monaten an das Handelsregister, unter Angabe des Urteils.

Absatz 3: die Zwölf-Monats-Grenze

Spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres muss die juristische Person den Jahresabschluss in der in Absatz 1 vorgeschriebenen Weise offengelegt haben.

Art. 2:394 Abs. 3 BW (nichtamtliche Übersetzung)

Das ist die harte Grenze. Was auch immer beim Aufstellen, Verlängern oder Feststellen geschieht: Zwölf Monate nach Ende des Geschäftsjahres steht der Jahresabschluss im Handelsregister, festgestellt oder nicht. Das Gesetz kennt keinen Aufschub dieser Frist. Für ein Geschäftsjahr vom 1. Juli 2025 bis einschließlich 30. Juni 2026 ist das der 30. Juni 2027; der Hinterlegungsfrist-Rechner berechnet das für jedes Geschäftsjahr.

Absatz 4: Lagebericht und sonstige Angaben

Gleichzeitig mit und in derselben Weise wie der Jahresabschluss werden der Lagebericht und die in Artikel 392 genannten sonstigen Angaben in niederländischer Sprache oder in einer der anderen in Absatz 1 genannten Sprachen offengelegt. Dies gilt, außer für die in Artikel 392 Absatz 1 Buchstaben a und e genannten Angaben, nicht, wenn die Unterlagen am Sitz der juristischen Person für jedermann zur Einsicht gehalten werden und auf Verlangen eine vollständige oder teilweise Abschrift höchstens zum Selbstkostenpreis ausgehändigt wird; hiervon macht die juristische Person eine Angabe zur Eintragung in das Handelsregister.

Art. 2:394 Abs. 4 BW (nichtamtliche Übersetzung)

Ein mittelgroßes oder großes Unternehmen hinterlegt Lagebericht und sonstige Angaben gleichzeitig mit dem Jahresabschluss. Es gibt eine Alternative: die Unterlagen am Sitz für jedermann zur Einsicht halten, mit einer Abschrift höchstens zum Selbstkostenpreis, und das im Handelsregister eintragen lassen. Der Bestätigungsvermerk (Buchstabe a von Art. 2:392 Abs. 1 BW) und die Angabe der Anteile ohne Stimm- und Gewinnrecht (Buchstabe e) gehen dann dennoch an die KVK. Kleinst- und kleine Unternehmen stellen keinen Lagebericht und keine sonstigen Angaben auf; für sie spielt dieser Absatz keine Rolle.

Absatz 5: Befreiung durch den Minister

Die vorstehenden Absätze gelten nicht, wenn Unser Minister für Wirtschaftsangelegenheiten die in Artikel 58, Artikel 101 oder Artikel 210 genannte Befreiung erteilt hat; in diesem Fall wird eine Abschrift dieser Befreiung beim Handelsregister hinterlegt.

Art. 2:394 Abs. 5 BW (nichtamtliche Übersetzung)

Der Minister für Wirtschaftsangelegenheiten kann aus gewichtigen Gründen eine Befreiung von Aufstellung und Feststellung erteilen (Art. 2:58, 2:101 und 2:210 Abs. 8 BW). Dann entfällt auch die Hinterlegung, aber die Abschrift der Befreiung geht an das Handelsregister. Eine solche Befreiung ist selten.

Absatz 6: sieben Jahre aufbewahren

Die in den vorstehenden Absätzen genannten Unterlagen werden sieben Jahre lang aufbewahrt. Die Handelskammer darf die auf diesen Unterlagen angebrachten Daten auf andere Datenträger übertragen, die sie an deren Stelle im Handelsregister aufbewahrt, sofern die Übertragung mit richtiger und vollständiger Wiedergabe der Daten erfolgt und diese Daten während der gesamten Aufbewahrungszeit verfügbar sind und innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden können.

Art. 2:394 Abs. 6 BW (nichtamtliche Übersetzung)

Die KVK bewahrt die hinterlegten Unterlagen sieben Jahre auf und darf sie digital übertragen. Dieser Absatz betrifft das Register, nicht Ihre eigene Buchführung: Für Ihre Bücher und Unterlagen gilt die Aufbewahrungspflicht nach Art. 2:10 BW.

Absatz 7: jeder Beteiligte kann die Hinterlegung erzwingen

Jeder Beteiligte kann von der juristischen Person die Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 5 beschriebenen Verpflichtungen verlangen.

Art. 2:394 Abs. 7 BW (nichtamtliche Übersetzung)

Ein Gläubiger, Gesellschafter oder ein anderer mit eigenem Interesse an öffentlichen Zahlen kann das Gericht bitten, die juristische Person zu verurteilen, doch noch zu hinterlegen.

Absatz 8: börsennotierte Gesellschaften

Eine Gesellschaft, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Gesetzes über die Finanzaufsicht (Wet op het financieel toezicht) zugelassen sind, gilt als der Verpflichtung nachgekommen aus:

a. Absatz 1, wenn sie den festgestellten Jahresabschluss aufgrund von Artikel 5:25o Absatz 1 jenes Gesetzes der Stiftung Autoriteit Financiële Markten übersandt hat;

b. Absatz 2 Satz 1, wenn sie aufgrund von Artikel 5:25o Absatz 2 jenes Gesetzes der Stiftung Autoriteit Financiële Markten eine Mitteilung gemacht hat;

c. Absatz 4 Satz 1, wenn sie den Lagebericht und die in Artikel 392 genannten sonstigen Angaben aufgrund von Artikel 5:25o Absatz 4 des Gesetzes über die Finanzaufsicht der Stiftung Autoriteit Financiële Markten übersandt hat.

Art. 2:394 Abs. 8 BW (nichtamtliche Übersetzung)

Eine Gesellschaft mit Wertpapieren an einem geregelten Markt schickt ihre jährliche Berichterstattung bereits an die AFM. Das gilt dann auch als Hinterlegung beim Handelsregister.

Die Fristen für ein Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht

RechtsformAufstellenDatum nach Absatz 2: danach unverzüglich die aufgestellte FassungGrenze (Absatz 3)
BV und NV (Art. 2:210 und 2:101 BW)31. Mai; mit Verlängerung spätestens 31. Oktober31. Juli; bei maximaler Verlängerung 31. Dezember31. Dezember
Genossenschaft, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, Stiftung und Verein unter Titel 9 (Art. 2:58, 2:49 und 2:300 BW)30. Juni; mit Verlängerung spätestens 31. Oktober; Feststellung spätestens einen Monat später31. August; bei maximaler Verlängerung 31. Dezember31. Dezember

Die Grenze nach Absatz 3 fällt für das Geschäftsjahr 2025 auf den 31. Dezember 2026, für 2026 auf den 31. Dezember 2027 und für 2027 auf den 31. Dezember 2028. Eine Verlängerung der Aufstellungsfrist verschiebt diese Grenze nicht; sie verkürzt nur die Zeit, die für Feststellung und Hinterlegung bleibt.

Fallbeispiel: zwei BVs, zwei Arten der Feststellung

Bakkerij Oostmolen BV: drei Gesellschafter und eine Verlängerung

Bakkerij Oostmolen BV (fiktiv, klein) hat drei Gesellschafter. Das Geschäftsjahr 2025 ist das Kalenderjahr. Der Buchhalter fällt im April 2026 lange aus. Am 20. Mai 2026 verlängert die Gesellschafterversammlung die Aufstellungsfrist wegen dieses besonderen Umstands um drei Monate: vom 31. Mai auf den 31. August 2026. Das Datum nach Absatz 2 rückt mit auf den 31. Oktober 2026.

  • Szenario A. Die Geschäftsführung stellt den Jahresabschluss am 25. August auf. Die Gesellschafterversammlung stellt ihn am 14. September 2026 fest. Die BV hinterlegt die verkürzte Bilanz mit Anhang spätestens am 22. September 2026.
  • Szenario B. Ein Gesellschafter blockiert die Versammlung. Am 31. Oktober 2026 liegt noch keine Feststellung vor. Anfang November hinterlegt die Geschäftsführung den aufgestellten Jahresabschluss mit dem Vermerk, dass er noch nicht festgestellt ist, weit vor dem 31. Dezember 2026. Stellt die Versammlung im Januar 2027 doch noch fest, folgt innerhalb von acht Tagen die festgestellte Fassung.

Hendriks Advies BV: der DGA unterzeichnet und das ist die Feststellung

Hendriks Advies BV (fiktiv, Kleinstunternehmen) hat einen Gesellschafter, den DGA, der zugleich alleiniger Geschäftsführer ist. Es gibt keinen Aufsichtsrat, und die Satzung schließt Art. 2:210 Abs. 5 BW nicht aus. Der DGA verlängert als Gesellschafterversammlung die Aufstellungsfrist wegen besonderer Umstände bis zum 31. Oktober 2026 und unterzeichnet den Jahresabschluss am Donnerstag, dem 29. Oktober. Diese Unterzeichnung ist die Feststellung. Letzter Hinterlegungstag: Freitag, 6. November 2026. Unterzeichnet er erst am Samstag, dem 31. Oktober, enden die acht Tage am Sonntag, dem 8. November, dem Datum, das die KVK nennt; nach Art. 1 des Allgemeinen Fristengesetzes (Algemene termijnenwet) läuft die Frist dann bis Montag, den 9. November. Rechnen Sie nicht damit. Für die Fünf- und Zwölf-Monats-Fristen gilt diese Verschiebung nicht (Art. 4 jenes Gesetzes). Siehe auch Feststellung als alleiniger Gesellschafter.

Zu spät: Strafrecht und Geschäftsführerhaftung

Das Gesetz über Wirtschaftsdelikte (Wet op de economische delicten) nennt in Artikel 1 Nr. 4° Absatz 3 von Art. 2:394, nicht Absatz 1 oder 2. Strafbar ist also das Überschreiten der Zwölf-Monats-Grenze. Die KVK weist auf eine Geldbuße oder Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft (Openbaar Ministerie) hin.

Schwerer wiegt die zivilrechtliche Folge bei Insolvenz. Für die BV steht sie in Art. 2:248 Abs. 2 BW, für die NV in Art. 2:138 Abs. 2:

Hat die Geschäftsführung ihre Verpflichtungen aus Artikel 10 oder 394 nicht erfüllt, so hat sie ihre Aufgabe unzureichend erfüllt, und es wird vermutet, dass die unzureichende Aufgabenerfüllung eine wesentliche Ursache der Insolvenz ist. Dasselbe gilt, wenn die Gesellschaft unbeschränkt haftender Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft ist und die Verpflichtungen aus Artikel 15i von Buch 3 nicht erfüllt sind. Ein unwesentliches Versäumnis wird nicht berücksichtigt.

Art. 2:248 Abs. 2 BW (nichtamtliche Übersetzung)

Hat die Geschäftsführung in den drei Jahren vor der Insolvenz Art. 2:394 nicht erfüllt (Art. 2:248 Abs. 6 BW), steht die unzureichende Geschäftsführung fest, und es wird vermutet, dass dies eine wesentliche Ursache der Insolvenz war. Der Insolvenzverwalter kann die Geschäftsführer dann gesamtschuldnerisch für den Fehlbetrag in Anspruch nehmen. Ein unwesentliches Versäumnis zählt nicht; ob eine kurze Überschreitung unwesentlich ist, beurteilt das Gericht im Einzelfall. Wie Sie einen Rückstand aufholen, steht in Jahresabschluss verspätet hinterlegen.

Elektronisch hinterlegen über SBR: was seit 2026 gilt

Der Erlass über die elektronische Hinterlegung beim Handelsregister schreibt SBR vor. Kleinst- und kleine Unternehmen hinterlegen so ab dem Geschäftsjahr 2016, mittelgroße ab 2017 (Art. 2 Abs. 1 und 2). Für große Unternehmen, und unter anderem für mittelgroße, die Teil eines Konzerns mit einer großen Konzernspitze sind, gilt es ab dem Geschäftsjahr 2025 (Art. 2 Abs. 3 und 4). Seit dem 1. Januar 2026 nennt der Erlass ausdrücklich die Unterlagen nach Absatz 1 und Absatz 4 von Art. 2:394 und die Konzernunterlagen, die nach Art. 2:403 und 2:408 BW hinterlegt werden, und diese Unterlagen gehen im selben Format (Art. 3 und 3a; Stb. 2024, 428).

Kleinst- und kleine Unternehmen können den Jahresabschluss selbst im Portal Zelf Deponeren der KVK eingeben; mit Finanzsoftware geht es auch. Gelingt die digitale Hinterlegung nicht, bittet die KVK, zuerst Kontakt aufzunehmen; in Ausnahmefällen erteilt sie eine Befreiung. Ausblick: Ab dem 10. Januar 2028 kommt ein Art. 2:394a für juristische Personen, die eine Nachhaltigkeitsberichterstattung offenlegen müssen, sodass diese Daten über die KVK auf den Europäischen zentralen Zugangspunkt (ESAP) gelangen (Stb. 2026, 217 und 218). Mehr zum Format: Hinterlegung mit SBR und XBRL.

Versehen, die bei der Hinterlegung immer wiederkehren

  • Glauben, dass die Verlängerung auch die Hinterlegung aufschiebt. Die Aufstellungsfrist verschiebt sich, die Zwölf-Monats-Grenze nicht.
  • Die acht Tage ab der Unterzeichnung laufen lassen, obwohl nicht alle Gesellschafter Geschäftsführer sind. Dann gilt Art. 2:210 Abs. 5 BW nicht und das Datum des Beschlusses der Gesellschafterversammlung zählt.
  • Den Aufschub bei der Körperschaftsteuer für einen Aufschub bei der KVK halten. Beides steht unabhängig nebeneinander; siehe Körperschaftsteuer-Aufschub und die KVK.
  • Auf eine Feststellung warten, die nicht kommt. Absatz 2 verpflichtet die Geschäftsführung, selbst zu hinterlegen; siehe nicht festgestellten Jahresabschluss hinterlegen.
  • Das Protokoll oder den Feststellungsbeschluss mitschicken. Die KVK verlangt das Datum der Feststellung auf dem Dokument, nicht das Protokoll; siehe Protokoll mitschicken.
  • Eine Fehlermeldung des Portals ignorieren. Eine abgelehnte Sendung ist nicht hinterlegt.

So funktioniert es bei Jaarrekening.io

Jaarrekening.io berechnet je Geschäftsjahr und Rechtsform die Aufstellungsfrist, das Datum nach Absatz 2, die acht Tage nach der Feststellung und die Zwölf-Monats-Grenze und setzt auf die öffentliche Fassung das Datum der Feststellung oder den Vermerk, dass der Jahresabschluss noch nicht festgestellt ist. Die App sendet nichts an die KVK: Sie hinterlegen selbst oder über Ihren Accountant und halten danach die Empfangsreferenz fest. Für unterstützte Geschäftsjahre erzeugt die App eine XBRL-Datei als Validierungskandidat; bei einem großen Unternehmen reicht Ihr Accountant sie mit SBR-Software ein, zusammen mit dem Bestätigungsvermerk.

Quellen

Rechtlicher Hinweis: Diese Informationen sind allgemeiner Natur und ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung und keine Prüfung durch einen Accountant. Für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit des Jahresabschlusses bleibt die Geschäftsführung verantwortlich.

Häufige Fragen

Wann muss der Jahresabschluss 2025 bei der KVK sein?

Binnen acht Tagen nach der Feststellung und jedenfalls spätestens zwölf Monate nach Ende des Geschäftsjahres (Art. 2:394 Abs. 1 und 3 BW). Entsprach das Geschäftsjahr 2025 dem Kalenderjahr, ist der letzte Termin der 31. Dezember 2026. Für das Geschäftsjahr 2026 ist es der 31. Dezember 2027.

Kann ich bei der KVK Aufschub für die Hinterlegung bekommen?

Nein. Das Gesetz kennt keinen Aufschub der Zwölf-Monats-Grenze (Art. 2:394 Abs. 3 BW). Nur die Aufstellungsfrist kann verlängert werden: bei der BV und NV um höchstens fünf Monate durch die Gesellschafterversammlung wegen besonderer Umstände (Art. 2:210 Abs. 1 und 2:101 Abs. 1 BW). Eine Befreiung durch den Minister (Absatz 5) ist eine seltene Ausnahme.

Was, wenn die Gesellschafter den Jahresabschluss nicht feststellen?

Dann hinterlegt die Geschäftsführung den aufgestellten Jahresabschluss mit dem Vermerk, dass er noch nicht festgestellt ist, sobald zwei Monate nach Ende der Aufstellungsfrist verstrichen sind (Art. 2:394 Abs. 2 BW). Bei einer BV mit einem dem Kalenderjahr entsprechenden Geschäftsjahr und ohne Verlängerung ist das der 31. Juli. Nach einer späteren Feststellung folgt innerhalb von acht Tagen die festgestellte Fassung.

Welche Folgen hat verspätete Hinterlegung?

Das Überschreiten der Zwölf-Monats-Grenze (Art. 2:394 Abs. 3 BW) ist eine Wirtschaftsstraftat (Art. 1 Nr. 4° WED); die KVK nennt eine Geldbuße oder Strafverfolgung. Wird eine BV innerhalb von drei Jahren danach insolvent, steht unzureichende Geschäftsführung fest und wird vermutet, dass dies eine wesentliche Ursache der Insolvenz war (Art. 2:248 Abs. 2 und 6 BW). Ein unwesentliches Versäumnis zählt nicht.

Darf ich den Jahresabschluss auf Englisch hinterlegen?

Ja, wenn der Jahresabschluss nicht auf Niederländisch aufgestellt wurde. Art. 2:394 Abs. 1 BW verlangt die niederländische Fassung oder, wenn diese nicht erstellt wurde, die Fassung auf Französisch, Deutsch oder Englisch. Der Lagebericht und die sonstigen Angaben dürfen auf Niederländisch oder in einer dieser Sprachen offengelegt werden (Absatz 4).

Muss der hinterlegte Jahresabschluss unterzeichnet sein?

Nein, wenn das Originalexemplar unterzeichnet ist. Nach Artikel 15 des Erlasses über die Jahresabschlussmuster (Besluit modellen jaarrekening) genügt auf anderen Exemplaren die Angabe der Namen der Unterzeichner. Fehlt eine Unterschrift auf dem Original, steht der Grund auch auf der hinterlegten Fassung.

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