Gesetz: Titel 9 Buch 2 BW

Art. 2:396 BW: die Befreiungen für kleine Unternehmen

Art. 2:396 BW (niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch) gewährt kleinen Unternehmen Befreiungen: eine verkürzte Bilanz und einen Anhang, eine Gewinn- und Verlustrechnung ab dem Rohergebnis, keinen Lagebericht, keine sonstigen Angaben und keine Prüfung. Öffentlich werden nur die verkürzte Bilanz und der Anhang. Klein ist, wer an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen zwei von drei Kriterien erfüllt: Aktiva ≤ € 7,5 Mio., Nettoumsatz ≤ € 15 Mio. und < 50 Arbeitnehmer.

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Die kurze Antwort

Art. 2:396 BW (niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch) gewährt kleinen Unternehmen Befreiungen: eine verkürzte Bilanz und einen Anhang, eine Gewinn- und Verlustrechnung ab dem Rohergebnis, keinen Lagebericht, keine sonstigen Angaben und keine Prüfung. Öffentlich werden nur die verkürzte Bilanz und der Anhang. Klein ist, wer an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen zwei von drei Kriterien erfüllt: Aktiva ≤ € 7,5 Mio., Nettoumsatz ≤ € 15 Mio. und < 50 Arbeitnehmer.

Aktualisiert am 30. Oktober 2026

Eckdaten

GrenzenAktiva ≤ € 7,5 Mio., Nettoumsatz ≤ € 15 Mio. und < 50 Arbeitnehmer; zwei von drei, an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen (Geschäftsjahre ab 1. Januar 2024)
AufstellenVerkürzte Bilanz und Anhang (Absatz 3), verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung (Absatz 4), weniger Anhang (Absatz 5)
Nicht anwendbarLagebericht, sonstige Angaben, Abschlussprüfung und einige Anhangsartikel (Art. 2:396 Abs. 7 BW)
HinterlegenVerkürzte Bilanz mit Anhang, ohne die Ereignisse nach dem Bilanzstichtag (Art. 2:396 Abs. 8 BW)
TextGrenzen seit 13. März 2024 (Stb. 2024, 52); keine Änderung für die Geschäftsjahre 2025, 2026 oder 2027
AusgestaltungRJk (Kapitel A, B und C; D4 für Gliederung und Offenlegung); ein kleines Unternehmen kann auch die vollständige RJ befolgen

Wer klein ist

Klein ist das Unternehmen, das an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen zwei von drei Kriterien erfüllt: Aktiva ≤ € 7,5 Mio., Nettoumsatz ≤ € 15 Mio. und < 50 Arbeitnehmer. Die Aktiva zählen zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, also ohne Neubewertungen. Bei einer Konzernspitze zählen die Konzerngesellschaften mit. 'Unbeschadet von Artikel 395a' bedeutet: Ein Kleinstunternehmen ist auch klein und erhält diese Befreiungen zusätzlich.

Wer den Jahresabschluss nach IFRS aufstellt, kann diese Befreiungen nicht nutzen: Dann gilt Abschnitt 11 nicht (Art. 2:362 Abs. 9 BW; RJk A1.105). Unternehmen von öffentlichem Interesse und Anlageeinrichtungen fallen ebenfalls heraus (Art. 2:398 Abs. 3 und 7 BW).

Neun Absätze: Befreiungen und Voraussetzungen

Absatz 1 und 2: die Kriterien und der Konzern

Unbeschadet von Artikel 395a gelten die Absätze 3 bis 9 für eine juristische Person, die an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen, ohne Unterbrechung danach an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen, zwei oder drei der folgenden Kriterien erfüllt hat:

a. der Wert der Aktiva nach der Bilanz mit Anhang beträgt, auf der Grundlage der Anschaffungs- und Herstellungskosten, nicht mehr als € 7.500.000;

b. der Nettoumsatz im Geschäftsjahr beträgt nicht mehr als € 15.000.000;

c. die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer im Geschäftsjahr beträgt weniger als 50.

Art. 2:396 Abs. 1 BW (nichtamtliche Übersetzung)

Für die Anwendung von Absatz 1 werden der Wert der Aktiva, der Nettoumsatz und die Zahl der Arbeitnehmer von Konzerngesellschaften mitgezählt, die in die Konsolidierung einzubeziehen wären, wenn die juristische Person einen Konzernabschluss aufstellen müsste. Dies gilt nicht, wenn die juristische Person Artikel 408 anwendet.

Art. 2:396 Abs. 2 BW (nichtamtliche Übersetzung)

Seit dem Geschäftsjahr 2024 gelten € 7,5 Mio. und € 15 Mio., zuvor € 6 Mio. und € 12 Mio. (Stb. 2024, 52). Konzernzahlen zählen mit, es sei denn, das Unternehmen wendet als Zwischenholding Art. 2:408 BW an.

Absatz 3: die verkürzte Bilanz und der Anhang

Von den nach Abschnitt 3 vorgeschriebenen Angaben brauchen keine anderen gemacht zu werden als die in den Artikeln 364, 365 Absatz 1 Buchstabe a, 368 Absatz 2 Buchstabe a, 370 Absatz 1 Buchstabe d, 373 Absätze 1 bis einschließlich 5, erster Satz, 375 Absatz 3 und 376, sowie, ohne Aufgliederung nach Art der Verbindlichkeit oder Forderung, in den Artikeln 370 Absatz 2 und 375 Absatz 2, wobei die Angabe des Zinssatzes entfällt, und die Angabe des einbehaltenen Teils des Ergebnisses.

Art. 2:396 Abs. 3 BW (nichtamtliche Übersetzung)

Von den Bilanzvorschriften bleiben die Hauptgliederung, die Gründungskosten, die Summe der Neubewertungen, eingeforderte Einzahlungen, die Aufgliederung des Eigenkapitals, Sicherheiten und Garantien. Bei Forderungen und Verbindlichkeiten nennen Sie nur die Summen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, bei Verbindlichkeiten auch von mehr als fünf Jahren, ohne Zinssatz und ohne Aufgliederung nach Art. Der einbehaltene Teil des Ergebnisses steht dabei.

Absatz 4: das Rohergebnis

In der Gewinn- und Verlustrechnung werden die in Artikel 377 Absatz 3 Buchstaben a-d und g beziehungsweise Absatz 4 Buchstaben a-c und f genannten Posten zu einem Posten Rohergebnis zusammengefasst.

Art. 2:396 Abs. 4 BW (nichtamtliche Übersetzung)

Die Gewinn- und Verlustrechnung beginnt mit einer Zeile, in der Nettoumsatz, Bestandsveränderung, aktivierte Eigenleistungen, sonstige betriebliche Erträge sowie Aufwendungen für Roh- und Hilfsstoffe und sonstige externe Kosten zusammengefasst sind. So sieht ein Leser die Bruttomarge nicht. Dies ist eine Gliederungsbefreiung: Auch der festgestellte Jahresabschluss darf so aufgestellt sein.

Absatz 5: weniger Anhang

Die in Artikel 378 Absatz 1 genannte Übersicht wird nur für die Neubewertungsrücklage gegeben, vorbehaltlich des zweiten Satzes von Artikel 378 Absatz 3. Die Artikel 379, 380, 381 Absätze 2 und 3, 381b Einleitung und Buchstabe a, 382a und 383 Absatz 1 finden keine Anwendung. Die juristische Person gibt Namen und Wohnsitz der Gesellschaft an, die den Konzernabschluss des Konzernteils aufstellt, dem die juristische Person angehört. Die nach Artikel 382 anzugebenden Informationen beschränken sich auf die Mitteilung der durchschnittlichen Zahl der im Geschäftsjahr bei der juristischen Person beschäftigten Arbeitnehmer.

Art. 2:396 Abs. 5 BW (nichtamtliche Übersetzung)

Der Eigenkapitalspiegel ist nur für die Neubewertungsrücklage nötig, und bei einer NV für die eigenen Anteile. Nicht nötig sind: die Liste der Kapitalbeteiligungen (Art. 2:379), der Umsatz nach Tätigkeit (2:380), die nicht in der Bilanz enthaltenen Regelungen und Geschäfte mit nahestehenden Parteien (2:381 Abs. 2 und 3), der aktuelle Wert von Derivaten (2:381b Buchst. a), die Honorare des Accountants (2:382a) und die Geschäftsführervergütung (2:383 Abs. 1 BW). Anzugeben sind aber die Gesellschaft, die den Konzernabschluss ihres Konzernteils aufstellt, und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer.

Absatz 6: steuerliche Bilanzierungsgrundsätze

Abweichend von Abschnitt 6 dieses Titels kommen für die Bewertung der Aktiva und Passiva und für die Ermittlung des Ergebnisses auch die Grundsätze für die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns nach Kapitel II des Körperschaftsteuergesetzes 1969 (Wet op de vennootschapsbelasting 1969) in Betracht, sofern die juristische Person dabei alle für sie geltenden steuerlichen Grundsätze anwendet. Wendet die juristische Person diese Grundsätze an, vermerkt sie dies im Anhang. Durch Verordnung können nähere Regeln zur Verwendung dieser Grundsätze und zu der dabei zu gebenden Erläuterung gestellt werden.

Art. 2:396 Abs. 6 BW (nichtamtliche Übersetzung)

Wie ein Kleinstunternehmen darf ein kleines Unternehmen die steuerlichen Grundsätze befolgen, alle oder keine. Der Erlass über die steuerlichen Bewertungsgrundsätze (Besluit fiscale waarderingsgrondslagen) verlangt dann im Anhang Aufmerksamkeit für Posten, deren Bewertung dadurch wesentlich abweicht.

Absatz 7: was nicht gilt

Die Artikel 380c und 380d, 383b bis einschließlich 383e, 391, 392 und 393 Absatz 1 finden keine Anwendung.

Art. 2:396 Abs. 7 BW (nichtamtliche Übersetzung)

Keine Angabe der Gewinnverwendung (Art. 2:380c) oder von Genussscheinen (2:380d), keine Vergütungsangaben nach Art. 2:383b bis einschließlich 2:383e, kein Lagebericht (2:391), keine sonstigen Angaben (2:392) und keine Pflicht zur Abschlussprüfung (2:393 Abs. 1 BW).

Absatz 8: was offengelegt wird

Artikel 394 findet nur Anwendung auf eine gemäß Absatz 3 verkürzte Bilanz und den Anhang. Im offengelegten Anhang bleiben die in Artikel 380a genannten Angaben weg.

Art. 2:396 Abs. 8 BW (nichtamtliche Übersetzung)

Zur KVK gehen die verkürzte Bilanz und der Anhang, ohne die Ereignisse nach dem Bilanzstichtag nach Art. 2:380a BW. Die Gewinn- und Verlustrechnung und alles, was dazugehört, bleiben intern (RJk D4).

Absatz 9: ohne Gewinnstreben nicht hinterlegen

Strebt die juristische Person keinen Gewinn an, braucht sie Artikel 394 nicht anzuwenden, sofern sie

a. die in Absatz 8 genannten Unterlagen Gläubigern und Inhabern von Anteilen an ihrem Kapital oder von Zertifikaten darauf oder anderen versammlungsberechtigten Personen auf Verlangen unverzüglich und kostenlos übersendet oder am Sitz der juristischen Person zur Einsicht bereithält; und

b. beim Handelsregister eine Erklärung eines Accountants hinterlegt hat, wonach die juristische Person im Geschäftsjahr keine Tätigkeiten außerhalb ihres Gegenstands ausgeübt hat und dieser Artikel auf sie Anwendung findet.

Art. 2:396 Abs. 9 BW (nichtamtliche Übersetzung)

Ein kleines Unternehmen ohne Gewinnstreben, etwa eine Stiftung mit einem Unternehmen, das unter Titel 9 fällt, muss nicht hinterlegen, wenn es die Unterlagen auf Verlangen kostenlos an Gläubiger und Gesellschafter oder Versammlungsberechtigte übersendet oder zur Einsicht bereithält und eine Erklärung eines Accountants hinterlegt, dass es innerhalb seines Gegenstands geblieben ist und dieser Artikel auf es Anwendung findet.

Was ein kleines Unternehmen aufstellt und was es hinterlegt

AngabeAufgestellter JahresabschlussBei der KVK hinterlegt
BilanzVerkürzt nach Absatz 3Dieselbe verkürzte Bilanz
Gewinn- und VerlustrechnungDarf beim Rohergebnis beginnen (Absatz 4)Nein
AnhangVerkürzt nach Absatz 3 und 5Ja, ohne die Ereignisse nach dem Bilanzstichtag und ohne die Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung
Lagebericht und sonstige AngabenNicht erforderlich (Absatz 7)Nein
BestätigungsvermerkNicht erforderlich (Absatz 7)Nein

Die RJk betrifft den Jahresabschluss, den die Geschäftsführung aufstellt, nicht die Fassung, die an die KVK geht; das Gesetz bestimmt, was öffentlich wird. Ein kleines Unternehmen kann statt der RJk die vollständige RJ befolgen; siehe die RJk für Kleinst- und kleine Unternehmen.

Fallbeispiel: ein technischer Installationsbetrieb mit 31 Arbeitnehmern

Van Dijk Techniek BV (fiktiv) hatte am 31. Dezember 2025 € 3,2 Mio. Aktiva, € 9,4 Mio. Nettoumsatz und durchschnittlich 31 Arbeitnehmer; 2024 vergleichbare Zahlen. Sie ist klein. Ihre aufgestellte Gewinn- und Verlustrechnung, mit Anwendung von Absatz 4:

Gewinn- und Verlustrechnung 2025Betrag
Nettoumsatz € 9.400.000, Bestandsveränderung + € 50.000, sonstige betriebliche Erträge € 30.000, Aufwendungen für Roh- und Hilfsstoffe und sonstige externe Kosten − € 6.100.000
Rohergebnis€ 3.380.000
Löhne und Sozialabgaben− € 2.600.000
Abschreibungen− € 240.000
Sonstige betriebliche Aufwendungen− € 310.000
Betriebsergebnis€ 230.000

Kontrolle der Summe: 9.400.000 + 50.000 + 30.000 − 6.100.000 = 3.380.000, und 3.380.000 − 2.600.000 − 240.000 − 310.000 = 230.000. Die erste Zeile mit den Bestandteilen steht nur in dieser Erläuterung; im Jahresabschluss selbst steht das Rohergebnis als ein Betrag.

Im Februar 2026 verlor die BV ihren größten Kunden. Das steht als Ereignis nach dem Bilanzstichtag im aufgestellten Anhang, denn es hat erhebliche finanzielle Folgen. In dem Anhang, der an die KVK geht, bleibt es weg (Absatz 8). Zur KVK gehen die verkürzte Bilanz, der Anhang zur Bilanz und die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer und das Datum der Feststellung. Die Bank der BV erhält den vollständigen Jahresabschluss direkt.

Was kleine Unternehmen oft falsch machen

  • Den Anhang nicht hinterlegen. Ein kleines Unternehmen hinterlegt die Bilanz mit Anhang, nicht nur die Bilanz.
  • Die Gewinn- und Verlustrechnung doch mitschicken. Das ist erlaubt, aber dann liegen Marge und Ergebnis für jedermann offen.
  • Die Ereignisse nach dem Bilanzstichtag in der öffentlichen Fassung stehen lassen. Absatz 8 nimmt sie heraus.
  • Glauben, dass klein nie eine Prüfung braucht. Das Gesetz verlangt sie nicht, aber eine Bank, ein Fördergeber oder ein Beschluss der Gesellschafterversammlung kann sie verlangen (Art. 2:398 Abs. 2 BW).
  • RJk und RJ durcheinander verwenden. Folgen Sie der RJk, verwenden Sie die RJ nur dort, wo die RJk darauf verweist oder ein Thema nicht behandelt (RJk A1.202). Wählen Sie die RJ, wenden Sie sie vollständig an.
  • Die sonstigen Angaben als Pflicht ansehen. Sie gelten nicht für kleine Unternehmen (Art. 2:396 Abs. 7 BW).

Zusammenhang mit der RJk und den Geschäftsjahren 2025 bis einschließlich 2027

Die RJk enthält die Richtlinien für den aufgestellten Jahresabschluss von Kleinst- und kleinen Unternehmen; Kapitel D4 stellt die Gliederungs- und Offenlegungsvorschriften dieses Artikels schematisch zusammen. Für das Geschäftsjahr 2027 kommt in RJk A2 ein neuer Absatz (A2.113a) hinzu, der neben Beträgen auch die Art von Posten bei der Frage berücksichtigt, ob sie gesondert anzugeben sind. Die Befreiungen von Art. 2:396 selbst sind für 2025, 2026 und 2027 gleich.

Lesen Sie weiter: Art. 2:395a BW für Kleinstunternehmen, Art. 2:397 BW für die nächste Klasse und Art. 2:398 BW für das erste Geschäftsjahr und den Beschluss der Gesellschafterversammlung.

So funktioniert es bei Jaarrekening.io

Jaarrekening.io stellt für ein kleines Unternehmen die Gewinn- und Verlustrechnung mit dem Rohergebnis als erster Zeile auf und erstellt eine Offenlegungsfassung mit der verkürzten Bilanz und dem Anhang, ohne die Ereignisse nach dem Bilanzstichtag und ohne die Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung. Sie wählen, ob Sie der RJk oder der vollständigen RJ folgen.

Quellen

Rechtlicher Hinweis: Diese Informationen sind allgemeiner Natur und ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung und keine Prüfung durch einen Accountant. Für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit des Jahresabschlusses bleibt die Geschäftsführung verantwortlich.

Häufige Fragen

Wann ist meine BV ein kleines Unternehmen?

Wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen mindestens zwei von drei Kriterien erfüllt: Aktiva bis € 7,5 Mio., Nettoumsatz bis € 15 Mio. und durchschnittlich weniger als 50 Arbeitnehmer (Art. 2:396 Abs. 1 BW, Geschäftsjahre ab 1. Januar 2024). Steht die BV an der Spitze eines Konzerns, rechnet sie mit den Zahlen des gesamten Konzerns (Absatz 2). Eine Kleinst-BV ist auch klein und erhält darüber hinaus die zusätzlichen Befreiungen von Art. 2:395a BW.

Muss eine kleine BV die Gewinn- und Verlustrechnung hinterlegen?

Nein. Art. 2:396 Abs. 8 BW beschränkt die Hinterlegung auf die verkürzte Bilanz und den Anhang. Die Gewinn- und Verlustrechnung gehört zum Jahresabschluss, den die Gesellschafterversammlung feststellt, wird aber nicht öffentlich. Auch die Ereignisse nach dem Bilanzstichtag bleiben aus dem öffentlichen Anhang heraus.

Braucht eine kleine BV einen Accountant?

Gesetzlich nicht: Art. 2:393 Abs. 1 BW findet keine Anwendung (Art. 2:396 Abs. 7 BW). Eine Prüfung kann aber nötig sein, wenn die Gesellschafterversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Geschäftsjahres beschließt, die Befreiungen nicht anzuwenden (Art. 2:398 Abs. 2 BW), oder wenn eine Bank oder ein Fördergeber sie verlangt.

Was ist das Rohergebnis?

Die erste Zeile der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung eines kleinen oder mittelgroßen Unternehmens: Nettoumsatz, Bestandsveränderung, aktivierte Eigenleistungen und sonstige betriebliche Erträge, abzüglich der Aufwendungen für Roh- und Hilfsstoffe und der sonstigen externen Kosten (Art. 2:396 Abs. 4 BW). Dadurch ist die Bruttomarge nicht sichtbar.

Muss eine kleine Stiftung ihren Jahresabschluss hinterlegen?

Nur wenn sie unter Titel 9 fällt, weil sie ein Unternehmen mit ausreichendem Umsatz betreibt (Art. 2:360 Abs. 3 BW). Ist sie dann klein und strebt keinen Gewinn an, muss sie nicht hinterlegen, wenn sie die Unterlagen auf Verlangen kostenlos übersendet oder zur Einsicht bereithält und eine Erklärung eines Accountants hinterlegt, dass sie innerhalb ihres Gegenstands geblieben ist (Art. 2:396 Abs. 9 BW).

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