Gesetz: Titel 9 Buch 2 BW

Artikel 2:398 BW: ergänzende Regeln zur Größenklasse

Artikel 2:398 BW ergänzt die Größenregeln. Im ersten und zweiten Geschäftsjahr entscheidet der Bilanzstichtag des ersten Geschäftsjahres. Die Gesellschafterversammlung kann spätestens sechs Monate nach Beginn des Geschäftsjahres beschließen, Befreiungen nicht anzuwenden. Unternehmen von öffentlichem Interesse und Anlagegesellschaften sind ausgeschlossen, Beteiligungsunternehmen von Kleinst. Absatz 4 ist die Grundlage der Anhebung von 2024.

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Die kurze Antwort

Artikel 2:398 BW ergänzt die Größenregeln. Im ersten und zweiten Geschäftsjahr entscheidet der Bilanzstichtag des ersten Geschäftsjahres. Die Gesellschafterversammlung kann spätestens sechs Monate nach Beginn des Geschäftsjahres beschließen, Befreiungen nicht anzuwenden. Unternehmen von öffentlichem Interesse und Anlagegesellschaften sind ausgeschlossen, Beteiligungsunternehmen von Kleinst. Absatz 4 ist die Grundlage der Anhebung von 2024.

Aktualisiert am 30. Oktober 2026

Eckdaten

RegeltErstes und zweites Geschäftsjahr (Absatz 1), Beschluss der Gesellschafterversammlung (Absatz 2), Ausschlüsse (Absätze 3, 6 und 7), Anpassung der Beträge (Absatz 4), Stiftung und Verein (Absatz 5)
Aktuelle GrenzenKleinst: Aktiva ≤ € 450.000, Nettoumsatz ≤ € 900.000 und < 10 Arbeitnehmer. Klein: Aktiva ≤ € 7,5 Mio., Nettoumsatz ≤ € 15 Mio. und < 50 Arbeitnehmer. Mittelgroß: Aktiva ≤ € 25 Mio., Nettoumsatz ≤ € 50 Mio. und < 250 Arbeitnehmer
SeitGeschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen; für das Geschäftsjahr 2023 nach Wahl (Stb. 2024, 52, Art. 4)
TextGeltend seit dem 22. Juni 2024: Absatz 4 nennt seitdem auch die Kleinst-Beträge (Stb. 2024, 174); gleich für die Geschäftsjahre 2025, 2026 und 2027
AusgestaltungRJ 315.101 bis 315.107; RJk M1.105 bis M1.109

Die Zweijahresregel, auf der Artikel 2:398 aufbaut

Die drei Klassenartikel (2:395a, 2:396 und 2:397) verwenden dieselbe Formel: Ein Unternehmen erhält die Befreiungen, wenn es an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen zwei oder drei Merkmale erfüllt, und behält sie, bis es an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen nicht mehr genügt. Ein abweichendes Jahr ändert also nichts. Artikel 2:398 regelt, was diese Formel offenlässt: den Beginn, die Wahl, Befreiungen nicht zu nutzen, wer ausgeschlossen ist und wie die Beträge angepasst werden.

Ein eigenes Beispiel mit vier Bilanzstichtagen, für eine BV, die für 2023 klein war:

BilanzstichtagAktivaUmsatzArbeitnehmerErfüllt klein?Klasse für dieses Geschäftsjahr
31-12-2024€ 6,9 Mio.€ 16,2 Mio.54Nein (1 von 3)Klein: erst ein Stichtag nicht erfüllt
31-12-2025€ 7,9 Mio.€ 17,0 Mio.58Nein (0 von 3)Mittelgroß: zwei Stichtage nicht erfüllt
31-12-2026€ 7,2 Mio.€ 14,6 Mio.49Ja (3 von 3)Mittelgroß: erst ein Stichtag wieder erfüllt
31-12-2027€ 7,0 Mio.€ 14,1 Mio.47Ja (3 von 3)Klein: zwei Stichtage erfüllt

Für 2025 und 2026 ist diese BV mittelgroß, mit Lagebericht und Abschlussprüfung. Ab 2027 ist sie wieder klein. Wer den Größenklassen-Rechner nutzt, gibt deshalb immer zwei Bilanzstichtage ein.

Sieben ergänzende Regeln, Absatz für Absatz

Absatz 1: das erste und zweite Geschäftsjahr

Artikel 395a, Artikel 396 oder Artikel 397 gilt für das erste und zweite Geschäftsjahr auch für eine juristische Person, die am Bilanzstichtag des ersten Geschäftsjahres die betreffenden Merkmale erfüllt hat.

Art. 2:398 Abs. 1 BW (nichtamtliche Übersetzung)

Eine neue juristische Person hat noch keine zwei Bilanzstichtage. Deshalb gilt die Klasse des ersten Bilanzstichtags für das erste und das zweite Geschäftsjahr, auch wenn die Zahlen am Ende des zweiten Jahres eine andere Klasse ergeben würden. RJ 315.106 bestätigt das auch für eine neue juristische Person, die Ende des zweiten Jahres bereits groß wäre. Ab dem dritten Geschäftsjahr gilt die übliche Zweijahresregel.

Absatz 2: die Gesellschafterversammlung kann Befreiungen ungenutzt lassen

Artikel 395a Absätze 3 bis 7, Artikel 396 Absätze 3 bis 8 und Artikel 397 Absätze 3 bis 7 finden Anwendung, soweit die Gesellschafterversammlung nicht spätestens sechs Monate nach Beginn des Geschäftsjahres anders beschlossen hat.

Art. 2:398 Abs. 2 BW (nichtamtliche Übersetzung)

Innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Geschäftsjahres, also bei einem Kalenderjahr spätestens am 30. Juni, kann die Gesellschafterversammlung beschließen, dass das Unternehmen die Befreiungen nicht nutzt. Eine kleine BV wird so zum Beispiel gesetzlich prüfungspflichtig, weil dann auch Art. 2:396 Abs. 7 BW nicht mehr gilt. „Soweit“ lässt Raum, nur einen Teil der Befreiungen ungenutzt zu lassen. Auffällig: Absatz 2 nennt die Absätze 3 bis 7 von Art. 2:395a und 2:397, nicht Absatz 8, und von 2:396 die Absätze 3 bis 8. Auch ohne Beschluss darf die Geschäftsführung freiwillig mehr aufnehmen, als das Gesetz verlangt.

Absatz 3: Anlagegesellschaften

Die Artikel 395a bis 397 finden keine Anwendung auf eine Anlagegesellschaft oder Gesellschaft für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, für die Artikel 401 Absatz 1 gilt.

Art. 2:398 Abs. 3 BW (nichtamtliche Übersetzung)

Eine Anlagegesellschaft oder ein OGAW, für die Art. 2:401 Abs. 1 BW gilt, erhält keinerlei Größenbefreiung, unabhängig von ihrer Größe.

Absatz 4: Anheben und Senken der Beträge

Durch Rechtsverordnung werden die in Artikel 395a Absatz 1, Artikel 396 Absatz 1 und Artikel 397 Absatz 1 genannten Beträge gesenkt, wenn das Recht der Europäischen Gemeinschaften dies verlangt, und können sie angehoben werden, soweit zulässig.

Art. 2:398 Abs. 4 BW (nichtamtliche Übersetzung)

Auf dieser Grundlage hob der Umsetzungserlass zur Richtlinie zur Anhebung der Grenzwerte vom 5. März 2024 die Beträge um 25% für die Inflation an (Kleinst durch Rundung um 28,6%): Kleinst auf € 450.000 und € 900.000, klein auf € 7,5 Mio. und € 15 Mio., mittelgroß auf € 25 Mio. und € 50 Mio. Der Erlass gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen, und durfte bereits auf das Geschäftsjahr 2023 angewandt werden (Stb. 2024, 52, Art. 4). Bei der Einführung von Kleinst war versäumt worden, Absatz 4 auch auf Artikel 2:395a zu beziehen; die Erläuterung leitete die Befugnis aus dem System des Gesetzes ab. Seit dem 22. Juni 2024 steht es ausdrücklich darin (Stb. 2024, 174). Die Arbeitnehmerzahlen blieben gleich.

Absatz 5: die Stiftung oder der Verein mit einem Unternehmen

Für die Anwendung der Artikel 396 Absatz 1 und 397 Absatz 1 auf eine Stiftung oder einen Verein im Sinne von Artikel 360 Absatz 3 wird von der Gesamtsumme der Aktiva der Stiftung oder des Vereins und, unter Beachtung von Artikel 396 Absatz 2, vom Nettoumsatz und von der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des Unternehmens oder der Unternehmen ausgegangen, die diese Stiftung oder dieser Verein unterhält.

Art. 2:398 Abs. 5 BW (nichtamtliche Übersetzung)

Eine Stiftung oder ein Verein fällt unter Titel 9, wenn ihr Unternehmen oder ihre Unternehmen zwei Jahre in Folge einen Nettoumsatz von mindestens der Hälfte der Umsatzgrenze für klein erzielen (Art. 2:360 Abs. 3 BW), jetzt € 7,5 Mio. Für ihre Größenklasse zählt die Stiftung ihre eigenen Aktiva, aber den Umsatz und die Arbeitnehmer des Unternehmens, das sie unterhält.

Absatz 6: Beteiligungsunternehmen nicht Kleinst

Artikel 395a findet keine Anwendung auf ein Beteiligungsunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen, zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. EU 2013, L 182).

Art. 2:398 Abs. 6 BW (nichtamtliche Übersetzung)

Ein Beteiligungsunternehmen erwirbt Beteiligungen, um sie zu verwalten und rentabel zu machen, ohne sich in deren Leitung einzumischen. Es kann nicht Kleinst sein, auch wenn es sehr klein ist; es fällt dann unter klein. Eine DGA-Holding, die ihre Betriebsgesellschaft steuert, ist kein Beteiligungsunternehmen.

Absatz 7: Unternehmen von öffentlichem Interesse

Die Artikel 395a bis 397 finden keine Anwendung auf juristische Personen, die als Unternehmen von öffentlichem Interesse:

a. Wertpapiere haben, die zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente zugelassen sind (ABl. EU 2004, L 145);

b. Kreditinstitute im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. EU 2013, L 176) sind und keine Institute im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der genannten Richtlinie 2013/36/EU sind;

c. Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. EG 1991, L 374) sind; oder

d. durch Rechtsverordnung wegen ihrer Größe oder ihrer Funktion im gesellschaftlichen Verkehr bestimmt werden.

Art. 2:398 Abs. 7 BW (nichtamtliche Übersetzung)

Börsennotierte Gesellschaften, Banken, Versicherer und durch Rechtsverordnung bestimmte Organisationen erhalten keine Größenbefreiungen, auch wenn sie der Größe nach klein wären.

Fallbeispiel: eine neue BV mit kurzem ersten Geschäftsjahr

Velde Robotics BV (fiktiv) wurde am 1. März 2025 gegründet; das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 2025 und dauert also zehn Monate. An diesem Bilanzstichtag: Aktiva € 380.000, Nettoumsatz € 1.050.000 und durchschnittlich 6 Arbeitnehmer.

  • Aktiva: € 380.000 ist nicht mehr als € 450.000. Erfüllt.
  • Umsatz: € 1.050.000 ist mehr als € 900.000. Nicht erfüllt. Das Gesetz sagt nicht, wie ein kurzes Geschäftsjahr zählt. RJ 315.103 empfiehlt, den Umsatz auf zwölf Monate umzurechnen: 1.050.000 × 12 / 10 = € 1.260.000, ebenfalls nicht erfüllt.
  • Arbeitnehmer: 6 ist weniger als 10. Erfüllt.

Zwei von drei: Velde Robotics ist für 2025 Kleinst und durch Absatz 1 auch für 2026, selbst wenn sie Ende 2026 € 1,4 Mio. Umsatz und 12 Arbeitnehmer hat. Für 2027 gilt die übliche Regel. Erreicht sie am 31. Dezember 2026 und am 31. Dezember 2027 die Kleinst-Grenzen nicht, bleibt aber innerhalb derer für klein, ist sie für 2027 klein. Für die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer empfiehlt RJ 315.103, in Personenjahren von Arbeitnehmern mit Arbeitsvertrag zu rechnen; das Gesetz selbst gibt dafür keine Regel.

Variante: ein Beschluss, doch prüfen zu lassen

Angenommen, die Bank von Velde Robotics verlangt bei einer Finanzierung 2026 einen geprüften Jahresabschluss für 2026. Die Gesellschafterversammlung kann dann spätestens am 30. Juni 2026 beschließen, die Befreiungen für 2026 nicht anzuwenden. Nach dem 30. Juni ist das für 2026 nicht mehr möglich; dann bleibt eine freiwillige Prüfung der einzige Weg.

Der Übergang zu den höheren Grenzen 2023 und 2024

Die Anhebung galt verpflichtend ab dem Geschäftsjahr 2024 und nach Wahl für das Geschäftsjahr 2023. Bei der Prüfung eines Geschäftsjahres durfte die juristische Person auch den Vergleichsstichtag mit den neuen Beträgen prüfen, so die Erläuterung zum Erlass.

Ein Beispiel. Drukkerij Marsman BV (fiktiv) hatte am 31. Dezember 2022 € 6,3 Mio. Aktiva, € 12,8 Mio. Umsatz und 52 Arbeitnehmer und am 31. Dezember 2023 € 6,6 Mio., € 13,4 Mio. und 53. Mit den alten Grenzen (€ 6 Mio. und € 12 Mio.) erfüllte sie an keinem der beiden Stichtage zwei Merkmale: mittelgroß. Mit den neuen Grenzen erfüllte sie an beiden Stichtagen zwei: klein. Wählte sie die neuen Beträge für 2023, war sie für 2023 bereits klein und ohne Prüfungspflicht. Ab dem Geschäftsjahr 2024 gibt es diese Wahl nicht mehr: Die neuen Beträge gelten.

Wo die Größenprüfung oft schiefgeht

  • Nach einem Jahr die Klasse wechseln. Erst zwei aufeinanderfolgende Bilanzstichtage zählen, außer im ersten und zweiten Geschäftsjahr.
  • Den Konzern vergessen. Eine Konzernspitze zählt die Konzerngesellschaften mit, es sei denn, sie wendet Art. 2:408 BW an.
  • Den Beschluss nach Absatz 2 zu spät fassen. Nach sechs Monaten im Geschäftsjahr kann die Gesellschafterversammlung die Befreiungen für dieses Jahr nicht mehr abschalten.
  • Köpfe zählen statt Durchschnitte. Maßgeblich ist die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer im Geschäftsjahr.
  • IFRS und Befreiungen kombinieren. Wer IFRS anwendet, kann Abschnitt 11 nicht nutzen (Art. 2:362 Abs. 9 BW; RJ 315.104).

Wo die Größenprüfung weiter ausgeführt ist

Für die Geschäftsjahre 2025, 2026 und 2027 gelten derselbe Text und dieselben Beträge. Die RJ führt die Prüfung in RJ 315.101 bis 315.107 aus, die RJk für Kleinst in M1.105 bis M1.109. Die Übersicht der Grenzen je Klasse finden Sie unter Größenkriterien; je Klasse lesen Sie weiter bei Artikel 2:395a BW, Artikel 2:396 BW und Artikel 2:397 BW.

So funktioniert es bei Jaarrekening.io

Jaarrekening.io leitet die Größenklasse aus den Zahlen zweier Bilanzstichtage ab und wendet im ersten und zweiten Geschäftsjahr die Regel von Absatz 1 an. Für das Geschäftsjahr 2023 halten Sie fest, ob Sie die erhöhten Beträge wählen. Hat die Gesellschafterversammlung beschlossen, die Befreiungen nicht anzuwenden, halten Sie das strengere Regime mit dem Datum des Beschlusses fest. Eine leichtere Klasse, als die Zahlen ergeben, ist nicht möglich.

Quellen

Rechtlicher Hinweis: Diese Informationen sind allgemeiner Natur und ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung und keine Abschlussprüfung. Die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit des Jahresabschlusses bleibt Verantwortung der Geschäftsführung.

Häufige Fragen

Welche Größenklasse gilt in meinem ersten Geschäftsjahr?

Die Klasse, die sich aus den Zahlen am Bilanzstichtag des ersten Geschäftsjahres ergibt. Diese Klasse gilt für das erste und das zweite Geschäftsjahr (Art. 2:398 Abs. 1 BW), auch wenn die Zahlen am Ende des zweiten Jahres höher sind. Ab dem dritten Geschäftsjahr gilt die übliche Regel der zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtage.

Wann ändert sich die Größenklasse meiner BV?

Erst wenn die BV an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen nicht mehr zwei der drei Merkmale ihrer Klasse erfüllt. Das folgt aus den Worten „ohne Unterbrechung danach an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen“ in den Artikeln 2:395a, 2:396 und 2:397 BW. Ein Jahr über oder unter der Grenze ändert die Klasse nicht.

Kann die Gesellschafterversammlung ein strengeres Regime wählen?

Ja. Die Gesellschafterversammlung kann spätestens sechs Monate nach Beginn des Geschäftsjahres beschließen, die Befreiungen für Kleinst-, kleine oder mittelgroße Unternehmen nicht anzuwenden (Art. 2:398 Abs. 2 BW). Bei einem Geschäftsjahr gleich dem Kalenderjahr ist das spätestens der 30. Juni. Eine leichtere Klasse zu wählen, als die Zahlen ergeben, ist nicht möglich.

Gelten die erhöhten Grenzwerte schon für 2023?

Nach Wahl. Die Beträge des Umsetzungserlasses zur Richtlinie zur Anhebung der Grenzwerte gelten verpflichtend für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen, und durften bereits auf Geschäftsjahre angewandt werden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 begannen (Stb. 2024, 52, Art. 4). Der Vergleichsstichtag durfte daher ebenfalls mit den neuen Beträgen geprüft werden.

Wie prüfe ich ein erstes Geschäftsjahr, das kürzer oder länger als zwölf Monate ist?

Das Gesetz enthält dafür keine Regel. RJ 315.103 empfiehlt, den Nettoumsatz auf zwölf Monate umzurechnen; bei einem langen Geschäftsjahr darf auch der Umsatz der letzten zwölf Monate verwendet werden. Die Aktiva prüfen Sie am Bilanzstichtag und die Arbeitnehmer als Durchschnitt über das Geschäftsjahr.

Zählt eine Stiftung den Umsatz ihres Unternehmens mit?

Ja. Eine Stiftung oder ein Verein unter Titel 9 prüft ihre Größe mit den eigenen Aktiva, aber mit dem Umsatz und dem Personal des Unternehmens oder der Unternehmen, die sie betreibt (Art. 2:398 Abs. 5 BW). Ob sie unter Titel 9 fällt, hängt ebenfalls von diesem Umsatz ab: zwei Jahre in Folge mindestens die Hälfte der Umsatzgrenze für klein (Art. 2:360 Abs. 3 BW).

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