Frage und Antwort

Ausführliche Gewinn- und Verlustrechnung: was steht darin?

Die ausführliche Gewinn- und Verlustrechnung zeigt alle Posten des Gesetzes. Die verkürzte fasst einen Teil zu einer Zeile zusammen. Welche Sie aufstellen und welche Sie offenlegen, hängt von Ihrer Größenklasse ab.

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Die kurze Antwort

Die ausführliche Gewinn- und Verlustrechnung zeigt alle Posten des Art. 2:377 BW, nach dem Gesamtkostenverfahren (Kosten nach Art) oder dem Umsatzkostenverfahren (Kosten nach Unternehmensfunktion). Die verkürzte fasst Umsatz, Einkauf und sonstige Erträge zum Bruttobetriebsergebnis zusammen. Kleinst- und kleine Unternehmen legen die GuV nicht offen, mittelgroße dürfen verkürzt offenlegen, große legen alles offen.

Aktualisiert am 30. Oktober 2026

Eckdaten

GesetzArt. 2:377 BW (ausführlich), Art. 2:396 Abs. 4 BW (klein), Art. 2:397 Abs. 3 BW (mittelgroß), Art. 2:395a Abs. 5 BW (Kleinst)
MusterBesluit modellen jaarrekening (Verordnung über die Jahresabschlussmuster): Modell E (Gesamtkostenverfahren) und F (Umsatzkostenverfahren); Modelle I und J für die beschränkte Form einer kleinen juristischen Person (Art. 1 der Verordnung)
RichtlinieRJ 270.5; für klein RJk B13.110
Gilt fürGeschäftsjahre ab dem 1. Januar 2024 mit den Grenzen aus Art. 2:395a bis 2:397 BW; Muster und Offenlegungspflicht sind für 2025, 2026 und 2027 gleich

Ausführlich und verkürzt im Gesetz

Das Gesetz lässt Ihnen die Wahl zwischen zwei Gliederungen der Erträge und Aufwendungen aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit:

Die Erträge und Aufwendungen aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit werden entweder gemäß Absatz 3 oder gemäß Absatz 4 gegliedert.

Art. 2:377 Abs. 2 BW (gültig ab 1. Juli 2026) (nichtamtliche Übersetzung)

Absatz 3 ist die Gliederung nach Kostenarten (categoriaal), Absatz 4 die nach Funktionen (functioneel). Jede davon, vollständig gezeigt, ist die ausführliche Gewinn- und Verlustrechnung. Die verkürzte Form ist eine Zusammenziehung:

In der Gewinn- und Verlustrechnung werden die in Artikel 377 Absatz 3 Buchstaben a-d und g beziehungsweise Absatz 4 Buchstaben a-c und f genannten Posten zu einem Posten Bruttobetriebsergebnis zusammengezogen.

Art. 2:396 Abs. 4 BW (gültig ab 1. Juli 2026) (nichtamtliche Übersetzung)

Bei der Gliederung nach Kostenarten geht es um Nettoumsatz, Bestandsveränderung, aktivierte Eigenleistung, sonstige betriebliche Erträge sowie die Kosten für Roh- und Hilfsstoffe und sonstige externe Kosten. Dieser Saldo ist das Bruttobetriebsergebnis. Eine mittelgroße juristische Person tut dasselbe und gibt dabei in einer Verhältniszahl an, um wie viel der Nettoumsatz gestiegen oder gesunken ist (Art. 2:397 Abs. 3 BW).

Nach Kostenarten oder nach Funktionen

Nach Kostenarten (categoriaal) zeigen Sie die Kosten nach Art: Einkauf, Personal, Abschreibung, sonstige Kosten. Der Umsatz wird dabei den Kosten und der Veränderung des Bestands an erzeugten Gütern gegenübergestellt. Nach Funktionen (functioneel) zeigen Sie die Kosten nach Unternehmensfunktion: Herstellungskosten des Umsatzes, Vertriebskosten und allgemeine Verwaltungskosten, jeweils einschließlich Abschreibungen (RJ 270.502). Die Wahl folgt der Art der Tätigkeiten und der internen Steuerung.

Wählen Sie die Gliederung nach Funktionen, geben Sie im Anhang zusätzlich die Abschreibungen sowie die Löhne und Gehälter an, wie sie in der Rechnung nach Kostenarten stünden (RJ 270.504). Mittelgroße juristische Personen dürfen das auf Löhne, Sozialabgaben und Pensionsaufwendungen beschränken.

Fall: dieselbe BV in drei Formen

Frameloods BV montiert und verkauft Fahrräder. Zuerst nach Kostenarten, vollständig (Modell E):

PostenBetrag
Nettoumsatz€ 1.250.000
Veränderung des Bestands an Fertigerzeugnissen€ 15.000
Sonstige betriebliche Erträge€ 10.000
Summe der betrieblichen Erträge€ 1.275.000
Kosten für Roh- und Hilfsstoffe€ 610.000
Kosten für ausgelagerte Arbeiten und sonstige externe Kosten€ 90.000
Löhne und Gehälter€ 240.000
Sozialabgaben (davon Pensionsaufwendungen € 14.000)€ 48.000
Abschreibungen€ 36.000
Sonstige betriebliche Aufwendungen€ 150.000
Summe der betrieblichen Aufwendungen€ 1.174.000
Betriebsergebnis€ 101.000
Zinserträge / Zinsaufwendungen€ 1.000 / € 13.000
Ergebnis vor Steuern€ 89.000
Steuern€ 17.000
Ergebnis nach Steuern€ 72.000

Verkürzt, für eine kleine oder mittelgroße BV, zieht sie sich zum Bruttobetriebsergebnis zusammen: € 1.250.000 + € 15.000 + € 10.000 − € 610.000 − € 90.000 = € 575.000. Darunter folgen Löhne € 240.000, Sozialabgaben € 48.000, Abschreibungen € 36.000 und sonstige betriebliche Aufwendungen € 150.000, zusammen € 474.000. € 575.000 − € 474.000 ist wieder das Betriebsergebnis von € 101.000.

Nach Funktionen (Modell F) ist das Ergebnis dasselbe. Die Bestandserhöhung von € 15.000 senkt die Herstellungskosten:

PostenBetrag
Nettoumsatz€ 1.250.000
Herstellungskosten des Umsatzes€ 800.000
Bruttoumsatzergebnis€ 450.000
Vertriebskosten€ 140.000
Allgemeine Verwaltungskosten€ 219.000
Summe der Kosten€ 359.000
Nettoumsatzergebnis€ 91.000
Sonstige betriebliche Erträge€ 10.000
Betriebsergebnis€ 101.000

Die Kosten summieren sich: € 800.000 + € 140.000 + € 219.000 = € 1.159.000, und das sind € 1.174.000 abzüglich der Bestandserhöhung von € 15.000. Im Anhang gehört noch die Angabe dazu, dass die Abschreibungen € 36.000 und die Löhne und Gehälter € 240.000 betragen.

Wer stellt was auf und was geht an die KVK?

KlasseAufstellenOffenlegen
Kleinstunternehmen (Bilanzsumme ≤ € 450.000, Nettoumsatz ≤ € 900.000, < 10 Arbeitnehmer)Beschränkte GuV (Art. 2:395a Abs. 5 BW)Nein: nur die beschränkte Bilanz (Art. 2:395a Abs. 8 BW)
Kleine juristische Person (Bilanzsumme ≤ € 7,5 Mio., Nettoumsatz ≤ € 15 Mio., < 50 Arbeitnehmer)Zum Bruttobetriebsergebnis zusammengezogen (Art. 2:396 Abs. 4 BW); Modell I oder J ist möglich (RJk B13.110)Nein: Art. 2:396 Abs. 8 BW beschränkt die Offenlegung auf Bilanz und Anhang
Mittelgroße juristische Person (Bilanzsumme ≤ € 25 Mio., Nettoumsatz ≤ € 50 Mio., < 250 Arbeitnehmer)Vollständig; die offengelegte Fassung darf beschränkt werdenVerkürzt erlaubt, mit Verhältniszahl des Umsatzes (Art. 2:397 Abs. 3 und 5 BW)
Große juristische Person (Bilanzsumme > € 25 Mio., Nettoumsatz > € 50 Mio., ≥ 250 Arbeitnehmer)Vollständig, nach Kostenarten oder FunktionenVollständig

Mehr zur Offenlegungspflicht: muss ich die Gewinn- und Verlustrechnung offenlegen?.

So funktioniert es bei Jaarrekening.io

Die Offenlegungsfassung, die Jaarrekening.io zusammenstellt, beschränkt sich auf das, was Ihre Größenklasse offenlegen muss: bei Kleinst die Bilanz, bei klein die Bilanz mit Anhang ohne Gewinn- und Verlustrechnung. Die Gewinn- und Verlustrechnung steht in Ihrem aufgestellten Jahresabschluss.

Quellen

Rechtlicher Hinweis: Diese Informationen sind allgemeiner Natur und ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung und keine Prüfung durch einen Accountant. Die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit des Jahresabschlusses bleiben in der Verantwortung der Geschäftsführung.

Häufige Fragen

Was ist eine ausführliche Gewinn- und Verlustrechnung?

Die vollständige Rechnung mit allen Posten des Art. 2:377 BW, gegliedert nach Kostenarten (Gesamtkostenverfahren, categoriaal) oder nach Unternehmensfunktionen (Umsatzkostenverfahren, functioneel). Sie ist das Gegenteil der verkürzten Form, in der Umsatz, Einkauf und sonstige Erträge zu einem Bruttobetriebsergebnis zusammengezogen sind.

Was ist der Unterschied zwischen Gesamtkosten- und Umsatzkostenverfahren?

Beim Gesamtkostenverfahren (categoriaal) zeigen Sie die Kosten nach Art, etwa Einkauf, Personal und Abschreibung. Beim Umsatzkostenverfahren (functioneel) zeigen Sie sie nach Funktion: Herstellungskosten des Umsatzes, Vertriebskosten, allgemeine Verwaltungskosten. Das Ergebnis ist gleich. Beim Umsatzkostenverfahren geben Sie Abschreibungen und Löhne zusätzlich im Anhang an.

Muss eine kleine BV die Gewinn- und Verlustrechnung hinterlegen?

Nein. Eine kleine juristische Person legt nur die verkürzte Bilanz mit Anhang offen (Art. 2:396 Abs. 8 BW). Die Gewinn- und Verlustrechnung steht aber im aufgestellten Jahresabschluss, den Sie den Gesellschaftern vorlegen.

Was ist das Bruttobetriebsergebnis?

Der Saldo aus Nettoumsatz, Bestandsveränderung, aktivierter Eigenleistung und sonstigen betrieblichen Erträgen, abzüglich der Kosten für Roh- und Hilfsstoffe und der sonstigen externen Kosten (Gesamtkostenverfahren), oder der Posten a bis c und f des Absatzes 4 (Umsatzkostenverfahren).

Darf eine mittelgroße BV die Gewinn- und Verlustrechnung verkürzt offenlegen?

Ja. Sie darf die offengelegte Gewinn- und Verlustrechnung auf das Bruttobetriebsergebnis beschränken, mit einer Verhältniszahl, die angibt, um wie viel der Nettoumsatz gestiegen oder gesunken ist (Art. 2:397 Abs. 3 und 5 BW).

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