Frage & Antwort

Muss ich meine Gewinn- und Verlustrechnung offenlegen?

Kleinst- und kleine Unternehmen müssen ihre Gewinn- und Verlustrechnung nicht bei der KVK offenlegen. Intern stellen sie sie dennoch auf; die Offenlegungsfassung ist knapper.

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Die kurze Antwort

Kleinst- und kleine Unternehmen müssen ihre Gewinn- und Verlustrechnung nicht bei der KVK offenlegen. Intern stellen sie sie dennoch auf; die Offenlegungsfassung ist knapper.

Grundlage: Art. 2:396 Abs. 8 BW

Was wird je Größenklasse öffentlich?

Art. 2:396 Abs. 8 BW erlaubt kleinen juristischen Personen, die Gewinn- und Verlustrechnung aus den Offenlegungsunterlagen auszulassen. Für Kleinstunternehmen (Art. 2:395a BW) gilt dies ebenfalls.

Bei Kleinst- und kleinen Unternehmen kann die Gewinn- und Verlustrechnung außerhalb der offenzulegenden Unterlagen bleiben. Das bedeutet nicht, dass Sie intern kein Ergebnis ermitteln müssen: Die Geschäftsführung braucht weiterhin einen Jahresabschluss, um Vermögen und Ergebnis zu beurteilen. Für mittelgroße Unternehmen gilt ein umfassenderes Offenlegungsregime und eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung kann möglich sein; große Unternehmen legen mehr Details offen. Sehen Sie bei der KVK die Übersicht für das betreffende Geschäftsjahr ein, denn auch die digitalen Einreichungsformen ändern sich. Eine BV mit € 900.000 Umsatz ist allein aufgrund dieses Betrags nicht automatisch Kleinst- oder kleines Unternehmen: Aktiva und Arbeitnehmer zählen mit.

Warum unterscheidet sich der interne Jahresabschluss von der Offenlegungsfassung?

Mittelgroße juristische Personen dürfen eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung offenlegen; große juristische Personen legen die vollständige Aufstellung offen.

Angenommen, der interne Jahresabschluss weist € 1,2 Millionen Umsatz und € 120.000 Gewinn aus. Diese Zahlen sind für Gesellschafter und möglicherweise die Steuerverwaltung relevant. Eine kleine BV kann in der Regel eine verkürzte Bilanz mit eingeschränktem Anhang hinterlegen, sodass die vollständige Ergebnisaufstellung nicht im öffentlichen Register landet. Beachten Sie, dass bestimmte Bilanzposten oder Anhangangaben dennoch Informationen über das Unternehmen preisgeben; die Offenlegungsfassung ist kein Geheimhaltungsinstrument für alles. Die Grenzen bestimmen, wie viel verpflichtend öffentlich wird. Besprechen Sie die Wahl mit der Geschäftsführung, bevor ein Mitarbeiter das vollständige interne PDF hochlädt.

Wie vermeiden Sie unnötige Offenlegung?

Hinterlegen Sie freiwillig mehr als die gesetzlich vorgeschriebenen Offenlegungsunterlagen, können Umsatz- und Ergebnisdaten öffentlich werden. Prüfen Sie deshalb die Ausgabe vor dem Versand. Die KVK hält Hinterlegungen für einen begrenzten Zeitraum bereit.

Öffnen Sie vor dem Versand die genaue Datei, die Sie hinterlegen werden, und vergleichen Sie sie mit den Anforderungen Ihrer Klasse. Sind personenbezogene Daten, Umsatzübersichten oder nicht verpflichtende interne Analysen sichtbar? Entfernen Sie diese aus der Offenlegungsfassung, wenn sie nicht vorgeschrieben sind, lassen Sie aber verpflichtende Angaben stehen. Prüfen Sie auch, ob Dateiname und Geschäftsjahr stimmen. Bei Nutzung des KVK-Portals geben Sie die Daten je Klasse ein; bei SBR-Software beurteilen Sie die erzeugte Darstellung. Bewahren Sie die endgültige Offenlegungsfassung getrennt vom vollständigen festgestellten Jahresabschluss auf.

Welche Informationen lassen sich trotzdem aus der Bilanz ableiten?

Eine verkürzte Bilanz kann Veränderungen des Eigenkapitals zeigen. Steigt das Eigenkapital von € 50.000 auf € 80.000, kann ein Leser vermuten, dass Gewinn erzielt wurde, aber ohne Informationen zu Einlagen, Ausschüttungen und sonstigen Veränderungen sind € 30.000 nicht automatisch der Jahresgewinn. Seien Sie daher genau: Die Befreiung schützt die Ergebnisaufstellung vor der verpflichtenden Offenlegung, nicht jeden möglichen Einblick in die Leistung. Prüfen Sie, ob der Anhang gesetzlich vorgeschriebene Angaben enthält, die etwas über die Tätigkeit aussagen. Der Umfang der Offenlegung unterscheidet sich je nach Klasse und betroffenem Geschäftsjahr.

Für eine Gesellschaft mit zwei operativen Gesellschaften treffen Sie je juristischer Person eine eigene Offenlegungsentscheidung. Der Umsatz der einen BV muss nicht denselben Offenlegungsstatus haben wie der der anderen, aber Konzernregeln können ihre Größenklasse beeinflussen. Bewahren Sie die vollständigen internen Jahresabschlüsse getrennt von den digitalen Offenlegungsdaten auf. Bitten Sie eine zweite Person, die KVK-Darstellung vor dem Versand mit der gewählten Klasse zu vergleichen. Nach der Offenlegung können Sie einen Fehler oder eine zu weitgehende Angabe nicht so behandeln, als hätte niemand die alten Informationen sehen können. Eine sorgfältige Prüfung vorab ist daher praktischer als eine Korrektur im Nachhinein.

Quellen

Rechtlicher Hinweis: Diese Informationen sind allgemeiner Natur und ersetzen weder eine Steuer- oder Rechtsberatung noch eine Prüfung durch einen Accountant. Für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit des Jahresabschlusses bleibt die Geschäftsführung verantwortlich (Art. 2:362 Abs. 1 BW).

Häufige Fragen

Darf ich meine Gewinn- und Verlustrechnung freiwillig hinterlegen?

Überlegen Sie zuerst, welche Angaben damit öffentlich werden; der gesetzliche Mindestumfang für Ihre Größenklasse kann kleiner sein.

Braucht eine kleine BV intern eine Gewinn- und Verlustrechnung?

Ja. Die Einschränkung betrifft die Offenlegung, nicht die interne Ermittlung des Ergebnisses.

Ist bei mittelgroßen Unternehmen jedes Umsatzdetail öffentlich?

Das Offenlegungsregime für mittelgroße Unternehmen kennt Verkürzungsmöglichkeiten; prüfen Sie den aktuellen gesetzlichen Umfang je Geschäftsjahr.

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