Gesetz: Titel 9 Buch 2 BW

Art. 2:395 BW: den Jahresabschluss auf andere Weise offenlegen

Art. 2:395 BW (niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch) regelt, was Sie angeben, wenn Sie den Jahresabschluss außerhalb des Handelsregisters veröffentlichen, zum Beispiel auf Ihrer Website oder in einer Broschüre. Zum vollständigen Jahresabschluss gehört der Bestätigungsvermerk oder der Grund seines Fehlens. Bei nur einer Bilanz oder einer verkürzten Fassung verweisen Sie auf die Hinterlegung und fügen den Vermerk gerade nicht bei.

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Die kurze Antwort

Art. 2:395 BW (niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch) regelt, was Sie angeben, wenn Sie den Jahresabschluss außerhalb des Handelsregisters veröffentlichen, zum Beispiel auf Ihrer Website oder in einer Broschüre. Zum vollständigen Jahresabschluss gehört der Bestätigungsvermerk oder der Grund seines Fehlens. Bei nur einer Bilanz oder einer verkürzten Fassung verweisen Sie auf die Hinterlegung und fügen den Vermerk gerade nicht bei.

Aktualisiert am 30. Oktober 2026

Eckdaten

RegeltAngaben bei einer Veröffentlichung des Jahresabschlusses oder eines Teils davon außerhalb der Hinterlegung
Gilt fürJede Größenklasse; die Hinterlegung selbst bleibt Pflicht (Art. 2:394 BW)
StrafbarEin Verstoß ist eine Wirtschaftsstraftat (Art. 1 Nr. 4° WED)
TextUnverändert seit 27. Juli 2005; gleich für die Geschäftsjahre 2025, 2026 und 2027
AusgestaltungRJ 396.114 bis einschließlich 396.117

Warum es diese Regel gibt

Ein Unternehmen kann seine Zahlen auf viele Arten nach außen bringen: als PDF auf der Website, in einem Jahresheft für Kunden, als Kennzahlen in einer Pressemitteilung. Art. 2:395 sorgt dafür, dass der Leser weiß, was er vor sich hat. Liegt ein Bestätigungsvermerk bei, muss er zu genau dem Dokument gehören, das er liest. Handelt es sich um einen Auszug, darf der Vermerk zum vollständigen Jahresabschluss nicht darunter stehen, weil das den Eindruck erwecken würde, der Auszug selbst sei geprüft. RJ 396.114 weist darauf hin, dass eine solche Veröffentlichung die Hinterlegung nie ersetzt.

Die drei Absätze erläutert

Absatz 1: der vollständige Jahresabschluss

Wird der Jahresabschluss auf andere Weise als nach dem vorstehenden Artikel offengelegt, so wird ihm jedenfalls der in Artikel 393 Absatz 5 genannte Bestätigungsvermerk beigefügt. Für die Anwendung des vorstehenden Satzes gilt als Jahresabschluss einer juristischen Person, auf die Artikel 397 Anwendung findet, auch der Jahresabschluss in der Form, in der er nach jenem Artikel offengelegt werden darf. Ist der Vermerk nicht erteilt worden, so wird der Grund dafür angegeben.

Art. 2:395 Abs. 1 BW (nichtamtliche Übersetzung)

Veröffentlichen Sie den Jahresabschluss als Ganzes, gehört der Bestätigungsvermerk dazu. Bei einem mittelgroßen Unternehmen gilt auch die Offenlegungsfassung, die Art. 2:397 zulässt, als 'der Jahresabschluss': Wer diese auf die Website stellt, fügt den Vermerk bei. Gibt es keinen Vermerk, etwa weil ein kleines Unternehmen von der Prüfung befreit ist, nennt das Dokument den Grund.

Absatz 2: ein Teil oder eine verkürzte Fassung

Wird nur die Bilanz oder die Gewinn- und Verlustrechnung, mit oder ohne Anhang, oder wird der Jahresabschluss in knapper Form auf andere Weise als nach dem vorstehenden Artikel offengelegt, so wird dies unmissverständlich angegeben, unter Verweis auf die Offenlegung aufgrund gesetzlicher Vorschrift oder, falls diese nicht erfolgt ist, unter Mitteilung dieser Tatsache. Der in Artikel 393 Absatz 5 genannte Bestätigungsvermerk darf dann nicht beigefügt werden. Bei der Offenlegung wird mitgeteilt, ob der Accountant diesen Vermerk erteilt hat. Ist der Vermerk erteilt worden, so wird angegeben, welchen Tenor im Sinne von Artikel 393 Absatz 6 der Bestätigungsvermerk hat, und zugleich, ob der Accountant im Vermerk besonders auf bestimmte Sachverhalte aufmerksam gemacht hat, ohne einen Vermerk im Sinne von Artikel 393 Absatz 6 Buchstabe b zu erteilen. Ist der Vermerk nicht erteilt worden, so wird der Grund dafür angegeben.

Art. 2:395 Abs. 2 BW (nichtamtliche Übersetzung)

Geht es nur um die Bilanz, nur um die Gewinn- und Verlustrechnung oder um eine Zusammenfassung, sagt das Dokument unmissverständlich, dass es ein Teil oder eine Zusammenfassung ist, und verweist auf die Hinterlegung bei der KVK oder nennt, dass diese noch nicht stattgefunden hat. Der Bestätigungsvermerk darf dann nicht dabei sein. Sie geben aber an, ob der Accountant einen Vermerk erteilt hat, welcher Art (uneingeschränkt, eingeschränkt, Versagung, Nichtabgabe eines Urteils) und ob er auf bestimmte Sachverhalte aufmerksam gemacht hat. Hat der Accountant zum Auszug selbst ein eigenes Urteil abgegeben, darf dieses Urteil beigefügt werden (RJ 396.116).

Absatz 3: noch nicht festgestellt oder gravierend mangelhaft

Ist der Jahresabschluss noch nicht festgestellt, so wird dies bei den in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Unterlagen angegeben. Ist eine Mitteilung im Sinne des letzten Satzes von Artikel 362 Absatz 6 gemacht worden, wird auch dies angegeben.

Art. 2:395 Abs. 3 BW (nichtamtliche Übersetzung)

Veröffentlichen Sie vor der Feststellung, steht das dabei. Hat die Geschäftsführung nach der Feststellung beim Handelsregister gemeldet, dass der Jahresabschluss in erheblichem Maß mangelhaft ist (Art. 2:362 Abs. 6 BW), nennt jede spätere Veröffentlichung das ebenfalls.

Was das nach Größenklasse bedeutet

KlasseVollständiger Jahresabschluss auf der WebsiteNur Bilanz oder Kennzahlen
Kleinst- und kleine UnternehmenAngeben, dass es keinen Bestätigungsvermerk gibt, und warum: Befreiung nach Art. 2:395a Abs. 6 oder 2:396 Abs. 7 BWAngeben, dass es die verkürzten Unterlagen sind, ob und wann sie hinterlegt wurden, und dass es keinen Vermerk gibt, mit dem Grund
MittelgroßDen Bestätigungsvermerk beifügen; das gilt auch für die Offenlegungsfassung nach Art. 2:397 BWKeinen Vermerk beifügen; die Art des Vermerks und einen etwaigen Hinweisabsatz angeben
GroßDen Bestätigungsvermerk beifügenWenn mittelgroß

Die Regel spricht von Offenlegung. Ein Jahresabschluss, den Sie nur Ihrer eigenen Bank oder Ihrem Vermieter schicken, ist nicht öffentlich. Das Gesetz sagt nicht ausdrücklich, dass die Angaben dann nötig sind; wer sie dennoch anbringt, beugt Missverständnissen vor. Was eine Bank darüber hinaus verlangt, lesen Sie bei die KVK-Bilanz für die Bank.

Fallbeispiel: Kennzahlen auf der Website eines mittelgroßen Bauunternehmens

Hofstede Bouwgroep BV (fiktiv, mittelgroß) möchte auf ihrer Website zwei Dinge zeigen: den vollständigen Jahresabschluss 2025 und eine Seite 'Kennzahlen 2025' für Auftraggeber. Der Accountant unterzeichnete am 2. Juni 2026 einen uneingeschränkten Vermerk, ohne Hinweisabsatz. Die Gesellschafterversammlung stellte am 10. Juni fest; die BV hinterlegte am 15. Juni 2026.

Kennzahl20252024
Nettoumsatz€ 38,4 Mio.€ 35,1 Mio.
Ergebnis nach Steuern€ 1,9 Mio.€ 1,6 Mio.
Eigenkapital€ 9,6 Mio.€ 8,3 Mio.
Bilanzsumme€ 21,3 Mio.€ 19,8 Mio.

Beim vollständigen Jahresabschluss setzt die BV den Bestätigungsvermerk dazu (Absatz 1). Unter die Kennzahlen setzt sie keinen Vermerk, sondern diesen Text (Absatz 2):

Diese Kennzahlen sind dem Jahresabschluss 2025 der Hofstede Bouwgroep BV entnommen. Es ist eine verkürzte Darstellung, nicht der Jahresabschluss selbst. Der Jahresabschluss wurde am 15. Juni 2026 beim Handelsregister der KVK hinterlegt. Der Accountant hat zu diesem Jahresabschluss am 2. Juni 2026 einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt, ohne besonders auf bestimmte Sachverhalte aufmerksam zu machen.

Die Kennzahlen schließen an den Jahresabschluss an: Das Eigenkapital steigt von € 8,3 Mio. auf € 9,6 Mio. durch den Gewinn von € 1,9 Mio. abzüglich einer ausgeschütteten Dividende von € 0,6 Mio. (8,3 + 1,9 − 0,6 = 9,6). Jede Zahl auf der Seite muss sich so im Jahresabschluss wiederfinden. Hätte die BV die Seite schon vor dem 10. Juni veröffentlicht, hätte dabeistehen müssen, dass der Jahresabschluss noch nicht festgestellt war (Absatz 3).

Was bei Veröffentlichungen außerhalb der KVK schiefgeht

  • Der Bestätigungsvermerk unter einer Zusammenfassung. Genau das verbietet Absatz 2.
  • 'Geprüft' schreiben bei einer Erstellungsbescheinigung. Eine Erstellungsbescheinigung ist keine Prüfung und kein Vermerk im Sinne von Art. 2:393 Abs. 5 BW; siehe Erstellungsbescheinigung.
  • Vor der Feststellung veröffentlichen, ohne das zu sagen. Absatz 3 verlangt diese Angabe.
  • Glauben, eine Website-Veröffentlichung ersetze die Hinterlegung. Sie kommt hinzu; Art. 2:394 BW bleibt bestehen.
  • Eine verkürzte Bilanz einer kleinen BV ohne Erläuterung weitergeben. Geben Sie an, dass es die öffentliche, verkürzte Fassung ist; die Gewinn- und Verlustrechnung ist nicht darin enthalten.

Zusammenhang mit anderen Artikeln und der RJ

RJ 396.115 und 396.116 zitieren die Begründung des Gesetzgebers: Die Regel will verhindern, dass ein Unternehmen außerhalb des Registers ein günstigeres Bild gibt als der geprüfte Jahresabschluss. RJ 396 ist seit dem Geschäftsjahr 2005 nicht geändert worden. Die RJk für Kleinst- und kleine Unternehmen behandelt Art. 2:395 nicht gesondert; das Gesetz gilt für jede Klasse.

Ein Verstoß gegen Art. 2:395 steht in Artikel 1 Nr. 4° des Gesetzes über Wirtschaftsdelikte (Wet op de economische delicten), ebenso wie Absatz 3 von Art. 2:394 BW. Siehe auch Art. 2:393 BW zu den Arten von Vermerken und zum verkürzten Jahresabschluss für das, was Kleinst- und kleine Unternehmen hinterlegen.

So funktioniert es bei Jaarrekening.io

Weil Jaarrekening.io nicht weiß, wofür Sie einen Export verwenden, setzt die App die Angaben nach Art. 2:395 auf jeden Export. Eine öffentliche Fassung eines Kleinst- oder kleinen Unternehmens sagt, dass es die verkürzten Unterlagen sind, ob und wann sie hinterlegt wurden und ob es einen Vermerk gibt. Bei mittelgroßen und großen Unternehmen geht der Bestätigungsvermerk selbst als Anlage mit, oder der Grund, warum er fehlt.

Quellen

Rechtlicher Hinweis: Diese Informationen sind allgemeiner Natur und ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung und keine Prüfung durch einen Accountant. Für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit des Jahresabschlusses bleibt die Geschäftsführung verantwortlich.

Häufige Fragen

Darf ich meinen Jahresabschluss auf die Website meines Unternehmens stellen?

Ja. Stellen Sie den vollständigen Jahresabschluss online, fügen Sie den Bestätigungsvermerk bei oder geben an, warum es keinen gibt, etwa weil eine kleine BV befreit ist (Art. 2:395 Abs. 1 BW). Stellen Sie nur die Bilanz oder eine Zusammenfassung online, geben Sie das unmissverständlich an, verweisen auf die Hinterlegung bei der KVK und fügen den Vermerk nicht bei (Absatz 2).

Darf der Bestätigungsvermerk einer Pressemitteilung mit Kennzahlen beigefügt werden?

Nein. Bei einem Teil oder einer verkürzten Fassung des Jahresabschlusses darf der Bestätigungsvermerk nach Art. 2:393 Abs. 5 BW nicht beigefügt werden (Art. 2:395 Abs. 2 BW). Sie geben aber an, ob der Accountant einen Vermerk erteilt hat, welcher Art er ist und ob er auf bestimmte Sachverhalte aufmerksam gemacht hat.

Gilt Art. 2:395 auch, wenn ich den Jahresabschluss an die Bank schicke?

Die Regel betrifft die Offenlegung, etwa auf einer Website oder in einer Broschüre. Ein Jahresabschluss, den Sie nur Ihrer eigenen Bank schicken, ist nicht öffentlich, und das Gesetz sagt nicht ausdrücklich, dass die Angaben dann nötig sind. Sie anzubringen beugt aber Missverständnissen vor, vor allem bei einer verkürzten Bilanz ohne Gewinn- und Verlustrechnung.

Was, wenn ich vor der Feststellung des Jahresabschlusses veröffentliche?

Dann geben Sie beim Dokument an, dass der Jahresabschluss noch nicht festgestellt ist (Art. 2:395 Abs. 3 BW). Hat die Geschäftsführung beim Handelsregister gemeldet, dass der Jahresabschluss in erheblichem Maß mangelhaft ist (Art. 2:362 Abs. 6 BW), geben Sie auch das an.

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