Gesetz: Titel 9 Buch 2 BW

Art. 2:373 BW: die Posten des Eigenkapitals

Art. 2:373 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW) bestimmt, aus welchen Posten das Eigenkapital besteht und welche Rücklagen das Gesetz vorschreibt. Diese Gliederung entscheidet mit darüber, wie viel eine BV ausschütten darf.

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Die kurze Antwort

Art. 2:373 BW gliedert das Eigenkapital in gezeichnetes Kapital, Agio, Neubewertungsrücklagen, andere gesetzliche Rücklagen, satzungsmäßige Rücklagen, sonstige Rücklagen und nicht verteilten Gewinn. Ist das Kapital nicht eingezahlt, zeigen Sie den eingezahlten Teil. Eigene Anteile werden nicht vom Kapital abgezogen. Absatz 4 zählt die gesetzlichen Rücklagen auf, Absatz 5 regelt Kapital in Fremdwährung.

Aktualisiert am 30. Oktober 2026

Eckdaten

FundstelleAbschnitt 3, § 3 (Passiva)
Aktueller Text seit1. Oktober 2012 (Stb. 2012, 299), der Einführung des Flex-BV-Rechts
GeschäftsjahreDas Gesetz hat sich nicht geändert. RJ 240 wurde überarbeitet: Diese Fassung gilt für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027, für 2026 die 2025 angepasste Fassung
KonkretisierungRJ 240 (mittelgroß und groß), RJk B8 (Kleinst und klein); Entwicklung in Art. 2:378 BW

Absatz 1: die sieben Posten

1. Unter dem Eigenkapital werden gesondert ausgewiesen:

a. das gezeichnete Kapital;

b. Agio;

c. Neubewertungsrücklagen;

d. andere gesetzliche Rücklagen, unterschieden nach ihrer Art;

e. satzungsmäßige Rücklagen;

f. sonstige Rücklagen;

g. nicht verteilte Gewinne, mit gesonderter Angabe des Ergebnisses nach Steuern des Geschäftsjahres, soweit dessen Verwendung nicht in der Bilanz verarbeitet ist.

Art. 2:373 Abs. 1 BW (nichtamtliche Übersetzung)

Was bedeutet das

  • a. Gezeichnetes Kapital: der Nennbetrag der ausgegebenen Anteile. Eine BV darf Anteile von einem Cent ausgeben; es gibt kein Mindestkapital.
  • b. Agio: was Gesellschafter über den Nennwert hinaus eingezahlt haben, auch eine informelle Kapitaleinzahlung.
  • c. Neubewertungsrücklagen: die Wertsteigerung von Vermögensgegenständen, die Sie zum aktuellen Wert über den Anschaffungskosten bewerten (Art. 2:390 BW).
  • d. Andere gesetzliche Rücklagen: jede nach ihrer Art gesondert, etwa die Rücklage für Entwicklungskosten und die Rücklage für Beteiligungen.
  • e. Satzungsmäßige Rücklagen: Rücklagen, die die Satzung vorschreibt.
  • f. Sonstige Rücklagen: die einbehaltenen Gewinne früherer Jahre, frei ausschüttbar (RJk B8.118).
  • g. Nicht verteilter Gewinn: Gewinn, über den noch nicht entschieden ist, mit dem Ergebnis dieses Jahres gesondert, wenn die Bilanz vor Verwendung aufgestellt ist.

Rechtsformen ohne Anteile passen die Posten an. Eine Genossenschaft hat Mitgliederkapital; eine Stiftung kennt kein gezeichnetes Kapital und teilt ihre Rücklagen oft in Zweckrücklagen und Zweckfonds ein (RJ 640).

Absatz 2 und 3: nicht eingezahltes Kapital und eigene Anteile

2. Ist das gezeichnete Kapital nicht eingezahlt, wird stattdessen das eingezahlte Kapital angegeben oder, wenn Einzahlungen eingefordert wurden, das eingezahlte und eingeforderte Kapital. Das gezeichnete Kapital wird in diesen Fällen angegeben.

3. Das Kapital wird nicht um den Betrag eigener Anteile oder Zertifikate davon gemindert, die das Unternehmen oder eine Tochtergesellschaft hält.

Art. 2:373 Abs. 2 und 3 BW (nichtamtliche Übersetzung)

Was bedeutet das

Bei einer BV kann die Einzahlung auf Anteile aufgeschoben werden. In der Bilanz steht dann der eingezahlte Betrag oder der eingezahlte und eingeforderte Betrag, wenn die Gesellschaft schon zur Einzahlung aufgefordert hat; der eingeforderte Teil steht dann auch als Forderung im Umlaufvermögen. Das gezeichnete Kapital nennen Sie daneben, im Posten oder im Anhang (RJ 240.602).

Kauft die BV eigene Anteile zurück, bleibt das gezeichnete Kapital in der Bilanz stehen. Der gezahlte Preis, einschließlich Transaktionskosten, geht zulasten der freien Rücklagen oder einer satzungsmäßigen Rücklage, wenn die Satzung das erlaubt (RJ 240.209; RJk B8). Die Entwicklung der eigenen Anteile gehört in die Übersicht nach Art. 2:378 Abs. 2 BW.

Absatz 4: welche Rücklagen gesetzlich sind

4. Gesetzliche Rücklagen sind die Rücklagen, die nach den Artikeln 67a Absätze 2 und 3, 94a Absatz 6 Buchstabe f, 98c Absatz 4, 365 Absatz 2, 389 Absätze 6 und 8, 390, 401 Absatz 2 und 423 Absatz 4 zu halten sind.

Art. 2:373 Abs. 4 BW (nichtamtliche Übersetzung)

Was bedeutet das

Bei einer gewöhnlichen BV handelt es sich um vier Rücklagen: für aktivierte Gründungs- und Entwicklungskosten (Art. 2:365 Abs. 2 BW), für einbehaltenen Gewinn von Beteiligungen zum Nettovermögenswert, den die BV nicht ohne Einschränkung ausschütten lassen kann (Art. 2:389 Abs. 6 BW), für Umrechnungsdifferenzen bei ausländischen Beteiligungen (Absatz 8) und die Neubewertungsrücklage (Art. 2:390 BW). Die übrigen Verweise betreffen die NV (Umrechnung des Kapitals in Euro, Sacheinlage, Finanzierungshilfe), Anlagegesellschaften und Banken.

Sie bestimmen jede gesetzliche Rücklage gesondert; sie werden nicht miteinander verrechnet (RJk B8.116). Nur die Rücklage für Umrechnungsdifferenzen und einige Neubewertungsrücklagen können negativ sein. Sind die freien Rücklagen zu klein, steht die gesetzliche Rücklage dennoch in voller Höhe, und der Posten sonstige Rücklagen wird negativ (RJ 240.230; RJk B8.114). Gesetzliche und satzungsmäßige Rücklagen zählen beim Ausschüttungsspielraum einer BV nicht mit (Art. 2:216 Abs. 1 BW).

Absatz 5: Kapital in Fremdwährung

5. In einem in einer fremden Währung aufgestellten Jahresabschluss wird der in Absatz 1 Buchstabe a genannte Posten in dieser Währung zum Kurs am Bilanzstichtag ausgewiesen. Gibt die Satzung das gezeichnete Kapital in einer anderen Währung an als der, in der der Jahresabschluss aufgestellt ist, werden in dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Posten zugleich dieser Kurs und der Betrag in dieser anderen Währung angegeben.

Art. 2:373 Abs. 5 BW (nichtamtliche Übersetzung)

Stellt eine BV den Jahresabschluss in Dollar auf (Art. 2:362 Abs. 7 BW), während ihre Satzung das Kapital in Euro nennt, rechnet sie das Kapital zum Kurs am Bilanzstichtag um und nennt diesen Kurs und den Eurobetrag beim Posten. RJ 122 arbeitet die Umrechnung weiter aus (RJ 122.103 nennt diesen Absatz als Grundlage). Ein kleines Unternehmen muss den zweiten Satz nicht anwenden (Art. 2:396 Abs. 3 BW).

Fallbeispiel: das Eigenkapital einer Beheer-BV

Terveld Beheer BV (fiktiv, klein) hat 20.000 voll eingezahlte Anteile zu € 1 ausgegeben. Sie bewertet ihr Betriebsgebäude zum aktuellen Wert (Mehrwert € 80.000 nach Abzug latenter Steuer) und hält einen Anteil von 30 % an einem Produktionsunternehmen zum Nettovermögenswert, dessen einbehaltenen Gewinn von € 35.000 sie nicht selbst ausschütten lassen kann. 2025 kaufte sie 1.000 eigene Anteile für € 30.000 zurück.

Eigenkapital 31-12-2025Betrag
Gezeichnetes Kapital€ 20.000
Agio€ 45.000
Neubewertungsrücklage€ 80.000
Gesetzliche Rücklage Beteiligungen€ 35.000
Sonstige Rücklagen (nach Abzug eigener Anteile € 30.000)€ 180.000
Nicht verteilter Gewinn 2025€ 52.000
Summe Eigenkapital€ 412.000

Ausschüttungsspielraum nach dem Bilanztest: € 412.000 − € 80.000 − € 35.000 = € 297.000. Danach muss die Geschäftsführung noch prüfen, ob die BV nach der Ausschüttung ihre fälligen Schulden weiter zahlen kann (Art. 2:216 Abs. 2 BW). Die 1.000 zurückgekauften Anteile bleiben im gezeichneten Kapital; der Betrag von € 30.000 ging von den sonstigen Rücklagen ab. Dass die Anteile voll eingezahlt waren, ist kein Detail: Eine BV kann nicht voll eingezahlte eigene Anteile nicht wirksam erwerben (Art. 2:207 Abs. 1 BW).

Als kleines Unternehmen zeigt Terveld diese Posten und nennt den einbehaltenen Teil des Ergebnisses (Art. 2:396 Abs. 3 BW); eine Entwicklungsübersicht erstellt sie nur für die Neubewertungsrücklage (Absatz 5). Wäre sie Kleinst, stünde ein Betrag Eigenkapital von € 412.000 in der Bilanz (Art. 2:395a Abs. 4 BW). Die Rücklagen muss sie dann trotzdem führen: Sie bestimmen, wie viel sie ausschütten darf.

Nach Größenklasse

KlasseIn der BilanzEntwicklung
KleinstEin Posten Eigenkapital (Art. 2:395a Abs. 4 BW); eine NV gibt unter der Bilanz ihre Transaktionen in eigenen Anteilen anKeine Übersicht
KleinAlle Posten der Absätze 1 bis 5, außer dem zweiten Satz von Absatz 5, plus der einbehaltene Teil des Ergebnisses (Art. 2:396 Abs. 3 BW)Nur für die Neubewertungsrücklage (Art. 2:396 Abs. 5 BW)
MittelgroßAlle Posten, auch in der offengelegten Bilanz (Art. 2:397 Abs. 5 BW)Vollständige Übersicht mit Vergleichszahlen (RJ 240.601)
GroßAlle PostenVollständig, plus Angabe des steuerlich nicht anerkannten Kapitals und Agios (RJ 240.611)

Häufige Fehler

  • Das gezeichnete Kapital zeigen, obwohl der größte Teil nicht eingezahlt ist, ohne den eingezahlten Betrag zu nennen.
  • Eigene Anteile vom Kapital statt von den Rücklagen abziehen.
  • Eine gesetzliche Rücklage senken, weil zu wenige freie Rücklagen da sind; die sonstigen Rücklagen werden dann negativ.
  • Gesetzliche Rücklagen saldieren, etwa eine negative Rücklage für Umrechnungsdifferenzen gegen eine Rücklage für Beteiligungen.
  • Ein Habensaldo des Gesellschafters im Verrechnungskonto als Eigenkapital zeigen. Das ist eine Verbindlichkeit (Art. 2:375 BW).

So funktioniert es bei Jaarrekening.io

Der Eigenkapitalspiegel in Jaarrekening.io folgt der Rechtsform: die Posten von Artikel 2:373 für BV und NV, Mitgliederkapital für die Genossenschaft, Zweckrücklagen und -fonds für Stiftung und Verein sowie Kapitalkonten für cv und vof unter Titel 9. Die App prüft, ob die Summe der Posten zum Eigenkapital in der Bilanz passt.

Quellen

Rechtlicher Hinweis: Diese Informationen sind allgemeiner Natur und ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung und keine Prüfung durch einen Accountant. Für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit des Jahresabschlusses bleibt die Geschäftsführung verantwortlich.

Häufige Fragen

Aus welchen Posten besteht das Eigenkapital?

Nach Art. 2:373 Abs. 1 BW aus gezeichnetem Kapital, Agio, Neubewertungsrücklagen, anderen gesetzlichen Rücklagen nach ihrer Art, satzungsmäßigen Rücklagen, sonstigen Rücklagen und nicht verteiltem Gewinn, mit dem Ergebnis des Geschäftsjahres gesondert, wenn die Verwendung noch nicht in der Bilanz verarbeitet ist. Ein Kleinstunternehmen zeigt das Eigenkapital als einen Betrag.

Welche Rücklagen sind gesetzliche Rücklagen?

Die Rücklagen, die Art. 2:373 Abs. 4 BW nennt. Bei einer BV sind das vor allem die Rücklage für aktivierte Gründungs- und Entwicklungskosten, die Rücklage für Beteiligungen, die Rücklage für Umrechnungsdifferenzen und die Neubewertungsrücklage. Sie sind nicht ausschüttbar.

Wie verarbeite ich zurückgekaufte eigene Anteile?

Das gezeichnete Kapital bleibt unverändert (Art. 2:373 Abs. 3 BW). Der Erwerbspreis, einschließlich Transaktionskosten, geht zulasten der freien Rücklagen oder, wenn die Satzung das erlaubt, einer anderen Rücklage. Die Entwicklung der eigenen Anteile gehört in die Eigenkapitalübersicht.

Was, wenn das Kapital der BV nicht eingezahlt ist?

Dann zeigen Sie das eingezahlte Kapital oder, wenn die Gesellschaft schon zur Einzahlung aufgefordert hat, das eingezahlte und eingeforderte Kapital, und nennen daneben das gezeichnete Kapital (Art. 2:373 Abs. 2 BW). Der eingeforderte, aber noch nicht gezahlte Teil steht als Forderung gegen die Gesellschafter im Umlaufvermögen.

Darf der Posten sonstige Rücklagen negativ sein?

Ja. Muss eine gesetzliche Rücklage höher sein, als es die freien Rücklagen erlauben, geht der Fehlbetrag zulasten der sonstigen Rücklagen, die dadurch negativ werden (RJ 240.230 und RJk B8.114). Das ist die richtige Darstellung: Das Eigenkapital ist dann überwiegend gebunden.

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