Gesetz: Titel 9 Buch 2 BW

Art. 2:389 BW: Beteiligungen zum Nettovermögenswert und die gesetzliche Rücklage

Art. 2:389 BW bestimmt im niederländischen Jahresabschluss, wie eine juristische Person Beteiligungen bewertet, auf die sie maßgeblichen Einfluss hat, und welche Rücklagen dazugehören. Für Holdings ist es der wichtigste Bewertungsartikel.

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Die kurze Antwort

Art. 2:389 BW verpflichtet, Beteiligungen, auf die die juristische Person maßgeblichen Einfluss hat (vermutet ab einem Fünftel der Stimmen), zum Nettovermögenswert zu bewerten: dem Anteil am Eigenkapital nach den eigenen Bewertungsmethoden. Ein Mehrpreis ist Goodwill. Einbehaltene Gewinne, die Sie nicht frei ausschütten lassen können, kommen in eine gesetzliche Beteiligungsrücklage (Absatz 6). Auch Kleinst und klein folgen dem.

Aktualisiert am 30. Oktober 2026

Eckdaten

Stellung im GesetzAbschnitt 6 von Titel 9
WannBei maßgeblichem Einfluss auf die geschäftliche und finanzielle Politik; vermutet ab einem Fünftel der Stimmen (Absatz 1)
MethodeNettovermögenswert nach eigenen Bewertungsmethoden (Absatz 2); bei unzureichenden Daten ein anderer Wert, angepasst um Ergebnis und Ausschüttungen (Absatz 3)
RücklagenGesetzliche Beteiligungsrücklage (Absatz 6) und Währungsumrechnungsrücklage (Absatz 8)
Für wenJede Klasse; Kleinst und klein mit steuerlichen Bewertungsmethoden folgen der steuerlichen Bewertung der Beteiligung
AusgestaltungRJ 214 (Finanzanlagen), RJ 240 (gesetzliche Rücklagen), RJ 122 (Umrechnung), RJ 216 (Goodwill); RJk B3 und B8

Absatz 1 bis einschließlich 3: wann und wie zum Nettovermögenswert

1. Die Beteiligungen an Gesellschaften, auf deren geschäftliche und finanzielle Politik die juristische Person maßgeblichen Einfluss ausübt, werden gemäß den Absätzen 2 und 3 ausgewiesen. Wenn die juristische Person oder eine oder mehrere ihrer Tochtergesellschaften allein oder gemeinsam ein Fünftel oder mehr der Stimmen der Mitglieder, Gesellschafter oder Aktionäre nach eigenem Ermessen abgeben oder abgeben lassen können, wird vermutet, dass die juristische Person maßgeblichen Einfluss ausübt.

2. Die juristische Person bestimmt den Nettovermögenswert der Beteiligung, indem sie die Aktiva, Rückstellungen und Schulden der Gesellschaft, an der sie beteiligt ist, bewertet und deren Ergebnis nach denselben Methoden berechnet wie ihre eigenen Aktiva, Rückstellungen, Schulden und ihr eigenes Ergebnis. Diese Art der Bewertung muss angegeben werden.

3. Stehen der juristischen Person nicht genügend Daten zur Verfügung, um den Nettovermögenswert zu bestimmen, darf sie von einem Wert ausgehen, der auf andere Weise nach diesem Titel bestimmt wurde, und ändert diesen Wert um den Betrag ihres Anteils am Ergebnis und an den Ausschüttungen der Gesellschaft, an der sie beteiligt ist. Diese Art der Bewertung muss angegeben werden.

Art. 2:389 Abs. 1 bis einschließlich 3 BW (Text gültig ab 1. Juli 2026) (nichtamtliche Übersetzung)

Was bedeutet das. Hat die Holding maßgeblichen Einfluss auf die Politik einer Beteiligung, steht diese Beteiligung in der Bilanz zum Nettovermögenswert: dem Anteil der Holding am Eigenkapital der Beteiligung, umgerechnet auf die Bewertungsmethoden der Holding selbst. Der Gewinnanteil geht jedes Jahr in das Ergebnis der Holding, auch wenn nichts ausgeschüttet wird; eine Dividende senkt nur den Buchwert. Ab einem Fünftel der Stimmen wird dieser Einfluss vermutet; wer nachweisen kann, dass er dennoch fehlt, bewertet anders (RJ 214.306). Kann die Holding die Zahlen nicht auf ihre eigenen Bewertungsmethoden umrechnen, geht sie vom Eigenkapital aus, wie die Beteiligung es selbst ausweist, angepasst um Ergebnis und Ausschüttungen (Absatz 3). In beiden Fällen nennt der Anhang die verwendete Methode. Eine Beteiligung mit maßgeblichem Einfluss darf nicht zum aktuellen Wert bewertet werden (RJ 214.304).

Absatz 4, 5, 7, 9 und 10: Banken, Goodwill, Abweichung und Überleitung

4. Im Jahresabschluss einer juristischen Person, die keine Bank im Sinne von Artikel 415 ist, darf der Ausweis einer Beteiligung an einer Bank nach Abschnitt 14 dieses Titels erfolgen. Im Jahresabschluss einer Bank im Sinne von Artikel 415 wird eine Beteiligung an einer juristischen Person, die keine Bank ist, nach den Vorschriften für Banken ausgewiesen, mit Ausnahme von Artikel 424 und unbeschadet des ersten Satzes von Absatz 5. Diese Ausnahme braucht nicht angewandt zu werden auf Beteiligungen, in denen Tätigkeiten ausgeübt werden, die unmittelbar in der Verlängerung des Bankgeschäfts liegen.

5. Im Jahresabschluss einer juristischen Person, die kein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 427 ist, darf der Ausweis einer Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen nach Abschnitt 15 dieses Titels erfolgen. Im Jahresabschluss eines Versicherungsunternehmens im Sinne von Artikel 427 wird eine Beteiligung an einer juristischen Person, die kein Versicherungsunternehmen ist, nach den Vorschriften für Versicherungsunternehmen ausgewiesen, unbeschadet des ersten Satzes von Absatz 4 dieses Artikels.

7. Ist der Wert bei der erstmaligen Bewertung nach Absatz 2 oder Absatz 3 niedriger als der Anschaffungspreis oder der vorherige Buchwert der Beteiligung, wird der Unterschied als Goodwill aktiviert. Für diese Berechnung wird auch der Anschaffungspreis gemäß Artikel 385 Absatz 5 vermindert.

9. Aus im Anhang anzugebenden gewichtigen Gründen darf von der Anwendung von Absatz 1 abgewichen werden.

10. Unterschiede im Eigenkapital und im Ergebnis nach dem Einzelabschluss und nach dem Konzernabschluss der juristischen Person werden im Anhang zum Einzelabschluss angegeben.

Art. 2:389 Abs. 4, 5, 7, 9 und 10 BW (Text gültig ab 1. Juli 2026) (nichtamtliche Übersetzung)

Was bedeutet das. Absatz 4 und 5 betreffen Gruppen mit einer Bank oder einem Versicherer: Sie dürfen eine solche Beteiligung nach den eigenen Branchenregeln bewerten. Absatz 7: Zahlen Sie beim Kauf mehr als den Nettovermögenswert, aktivieren Sie den Unterschied als Goodwill und schreiben ihn nach Art. 2:386 ab. Absatz 9: Mit einem gewichtigen Grund, der im Anhang steht, dürfen Sie vom Nettovermögenswert abweichen. RJ 214.304 nennt als Beispiele internationale Verflechtung und eine Zwischenholding, die die Konsolidierungsbefreiung von Art. 2:408 nutzt; diese darf ihre Beteiligungen zu Anschaffungskosten bewerten. Absatz 10: Wer auch einen Konzernabschluss erstellt, zeigt im Anhang zum Einzelabschluss, warum Eigenkapital und Ergebnis in beiden abweichen.

Absatz 6 und 8: die gesetzlichen Rücklagen

6. Die juristische Person hält eine Rücklage in Höhe ihres Anteils am positiven Ergebnis aus Beteiligungen und an unmittelbaren Vermögensmehrungen seit der erstmaligen Bewertung nach Absatz 2 oder Absatz 3. Beteiligungen, deren kumuliertes Ergebnis seit dieser erstmaligen Bewertung nicht positiv ist, werden dabei nicht berücksichtigt. Die Rücklage wird vermindert um die Ausschüttungen, auf die die juristische Person seither bis zum Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses Anspruch erworben hat, sowie um unmittelbare Vermögensminderungen bei der Beteiligung; Ausschüttungen, die sie ohne Beschränkungen herbeiführen kann, werden ebenfalls abgezogen. Diese Rücklage kann in Kapital umgewandelt werden. Unter die in diesem Absatz genannten Ausschüttungen fallen keine Ausschüttungen in Anteilen.

8. Wertsteigerungen oder Wertminderungen von Beteiligungen aufgrund der Umrechnung des darin investierten Vermögens und des Ergebnisses aus der Währung der Beteiligung in die Währung, in der die juristische Person ihren Jahresabschluss aufstellt, kommen einer Währungsumrechnungsrücklage zugute beziehungsweise belasten diese. Wechselkursdifferenzen auf Darlehen, die zur Deckung des Währungsrisikos ausländischer Beteiligungen aufgenommen wurden, kommen ebenfalls dieser Rücklage zugute beziehungsweise belasten diese. Die Rücklage kann einen negativen Saldo aufweisen. Bei vollständiger oder teilweiser Veräußerung der Beteiligung an der betreffenden Beteiligungsgesellschaft wird der Teil der Rücklage, der sich auf den veräußerten Teil dieser Beteiligung bezieht, dieser Rücklage entnommen. Hat die Währungsumrechnungsrücklage einen negativen Saldo, können in Höhe dieses Saldos keine Ausschüttungen zulasten der Rücklagen erfolgen.

Art. 2:389 Abs. 6 und 8 BW (Text gültig ab 1. Juli 2026) (nichtamtliche Übersetzung)

Was bedeutet das. Der Gewinn einer Beteiligung steckt nach der Bewertung zum Nettovermögenswert im Ergebnis der Holding, aber das Geld steht noch in der Beteiligung. Absatz 6 verhindert, dass die Holding diesen Gewinn ausschüttet. Für den seit der erstmaligen Bewertung einbehaltenen Gewinn bildet sie eine gesetzliche Rücklage, außer für den Teil, den sie selbst ohne Beschränkungen ausschütten lassen kann. Hat die Holding die Mehrheit und keine bankrechtlichen oder satzungsmäßigen Beschränkungen, kann sie diese Ausschüttung herbeiführen und braucht meist keine Rücklage. Bei einer Minderheitsbeteiligung geht das nicht, und sie bildet die Rücklage. Sie bestimmen die Rücklage je Beteiligung; eine Beteiligung mit kumuliertem Verlust zählt nicht mit, und eine Saldierung zwischen Beteiligungen ist nicht erlaubt (RJ 240.232). Die Rücklage senkt, was die BV ausschütten darf (Art. 2:216 BW; siehe Art. 2:216).

Absatz 8 betrifft ausländische Beteiligungen in anderer Währung. Umrechnungsdifferenzen auf das investierte Vermögen und auf Darlehen, die dieses Währungsrisiko absichern, laufen über eine Währungsumrechnungsrücklage, nicht über das Ergebnis. Diese Rücklage darf negativ sein, aber in Höhe dieses negativen Betrags darf die juristische Person nichts aus den Rücklagen ausschütten. Ausgestaltung: RJ 122 Fremdwährung, RJ 214 und RJ 240.

Beteiligungen je Klasse und bei steuerlichen Bewertungsmethoden

KlasseBewertung und RücklagenAnhang
Kleinst (Bilanzsumme ≤ € 450.000, Nettoumsatz ≤ € 900.000, < 10 Arbeitnehmer)Nettovermögenswert und gesetzliche Rücklagen gelten; das Eigenkapital steht als ein Posten in der Bilanz, die Rücklage also nicht gesondert (Art. 2:395a Abs. 4 BW)Keiner (Art. 2:395a Abs. 6 BW)
Klein (Bilanzsumme ≤ € 7,5 Mio., Nettoumsatz ≤ € 15 Mio., < 50 Arbeitnehmer)Wie groß; RJk B3 arbeitet es ausMethode (Absatz 2 und 3), gewichtige Gründe (Absatz 9), Überleitung (Absatz 10)
Mittelgroß (Bilanzsumme ≤ € 25 Mio., Nettoumsatz ≤ € 50 Mio., < 250 Arbeitnehmer)VollständigVollständig
Groß (Bilanzsumme > € 25 Mio., Nettoumsatz > € 50 Mio., ≥ 250 Arbeitnehmer)VollständigVollständig

Mit steuerlichen Bewertungsmethoden (Kleinst und klein) bewertet die Holding die Beteiligung wie in der Steuererklärung: Innerhalb einer steuerlichen Einheit (fiscale eenheid) darf das das steuerliche Vermögen der Tochter sein, außerhalb folgt sie der Bewertung aus der Steuererklärung, meist den Anschaffungskosten. Steht die Beteiligung nicht zu Anschaffungskosten, kann auch dann eine gesetzliche Rücklage in Frage kommen; diese Rücklagen sind keine Bewertungsmethode und entfallen daher nicht durch die steuerliche Wahl (RJk D3). Für die Geschäftsjahre 2025, 2026 und 2027 ist der Gesetzestext gleich. RJ 214 und RJk B3 wurden für Geschäftsjahre ab 2027 angepasst; die RJk-Ausgabe für 2027 nennt, anders als die für 2025, die gesetzliche Beteiligungsrücklage auch bei der Bewertung der Beteiligungen selbst (RJk B3.121).

Fallbeispiel: eine Holding mit einer Minderheitsbeteiligung von 40%

Beheer Zuidwal BV (fiktiv, klein) kauft am 1. Januar 2026 für € 500.000 eine Beteiligung von 40% an Kozijnfabriek Noordkaap BV. Das Eigenkapital von Noordkaap, umgerechnet auf die Bewertungsmethoden von Zuidwal und zum beizulegenden Zeitwert, beträgt an diesem Tag € 950.000; 40% davon sind € 380.000. Noordkaap erzielt 2026 € 150.000 Gewinn und schüttet im Dezember € 50.000 Dividende aus. Zuidwal hat 40% der Stimmen und kann in der Gesellschafterversammlung keine Ausschüttung erzwingen. Sie schreibt den Goodwill über die erwartete Nutzungsdauer von zehn Jahren ab.

PostenBerechnungBetrag
Nettovermögenswert 1. Januar 202640% × € 950.000€ 380.000
Goodwill (Absatz 7)€ 500.000 − € 380.000€ 120.000
Anteil am Gewinn 202640% × € 150.000+ € 60.000
Erhaltene Dividende40% × € 50.000− € 20.000
Beteiligung 31. Dezember 2026380.000 + 60.000 − 20.000€ 420.000
Goodwill 31. Dezember 2026€ 120.000 − € 12.000 Abschreibung€ 108.000
Gesetzliche Beteiligungsrücklage (Absatz 6)60.000 − 20.000; Ausschüttung nicht erzwingbar€ 40.000

Kontrolle: 380.000 + 120.000 = 500.000 gezahlt; 380.000 + 60.000 − 20.000 = 420.000; 60.000 − 20.000 = 40.000. Im Ergebnis von Zuidwal stehen € 60.000 Ergebnis aus Beteiligungen und € 12.000 Abschreibung auf Goodwill. Von dem daraus folgenden Gewinn von € 48.000 sind € 40.000 nicht ausschüttbar, solange er in Noordkaap bleibt. Hielte Zuidwal alle Anteile und gäbe es keine bankrechtlichen oder satzungsmäßigen Beschränkungen, bildete sie keine Rücklage, weil sie die Ausschüttung dann selbst herbeiführen kann.

Fehler bei Beteiligungen

  • Eine Beteiligung mit maßgeblichem Einfluss zu Anschaffungskosten stehen lassen, ohne gewichtigen Grund im Anhang.
  • Den Nettovermögenswert aus dem Jahresabschluss der Beteiligung übernehmen, ohne Umrechnung auf die eigenen Bewertungsmethoden, und das nicht angeben (Absatz 3).
  • Bei einer Minderheitsbeteiligung zum Nettovermögenswert keine gesetzliche Rücklage bilden.
  • Die gesetzliche Rücklage zwischen einer gewinnbringenden und einer verlustbringenden Beteiligung saldieren.
  • Umrechnungsdifferenzen auf eine ausländische Tochter durch das Ergebnis laufen lassen statt über die Währungsumrechnungsrücklage.

So funktioniert es bei Jaarrekening.io

Bei der Zuordnung der Summen- und Saldenliste erklärt die App je Posten, wohin eine Beteiligung, das Ergebnis aus Beteiligungen und die gesetzlichen Rücklagen gehören und dass Dividende von einer Beteiligung, die nicht zum Nettovermögenswert steht, eine eigene Zeile bekommt. Wie hoch die Rücklage ist und ob Sie eine Ausschüttung herbeiführen können, beurteilt die Geschäftsführung. Der erste niederländische Jahresabschluss in Ihrem Konto ist kostenlos, für jede Größenklasse.

Quellen

Rechtlicher Hinweis: Diese Informationen sind allgemeiner Art und ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung und keine Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer. Für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit des Jahresabschlusses bleibt die Geschäftsführung verantwortlich.

Häufige Fragen

Wann muss eine Holding eine Beteiligung zum Nettovermögenswert bewerten?

Wenn sie maßgeblichen Einfluss auf die geschäftliche und finanzielle Politik der Beteiligung hat (Art. 2:389 Abs. 1 BW). Dieser Einfluss wird vermutet, wenn die Holding, allein oder mit ihren Töchtern, ein Fünftel oder mehr der Stimmen abgeben kann. Aus gewichtigen Gründen, die im Anhang stehen, darf sie abweichen (Absatz 9).

Wann ist eine gesetzliche Beteiligungsrücklage nötig?

Wenn eine Beteiligung zum Nettovermögenswert steht und seit der erstmaligen Bewertung Gewinn einbehalten hat, den die Holding nicht ohne Beschränkungen ausschütten lassen kann (Art. 2:389 Abs. 6 BW). Bei einer Mehrheitsbeteiligung ohne Beschränkungen ist meist keine Rücklage nötig; bei einer Minderheitsbeteiligung schon. Die Rücklage wird je Beteiligung bestimmt.

Muss eine Kleinst-BV eine gesetzliche Beteiligungsrücklage halten?

Ja, wenn sie eine Beteiligung zum Nettovermögenswert bewertet und die Voraussetzungen von Art. 2:389 Abs. 6 BW gelten. Da ein Kleinstunternehmen das Eigenkapital als einen Posten zeigt, steht die Rücklage nicht gesondert in der Bilanz, zählt aber mit bei der Frage, wie viel die BV ausschütten darf.

Was ist die Währungsumrechnungsrücklage?

Eine gesetzliche Rücklage für Kursdifferenzen bei der Umrechnung von Vermögen und Ergebnis einer ausländischen Beteiligung in Euro und für Kursdifferenzen auf Darlehen, die dieses Risiko absichern (Art. 2:389 Abs. 8 BW). Sie darf negativ sein; in Höhe dieses Betrags darf dann nichts aus den Rücklagen ausgeschüttet werden.

Wie verarbeite ich Goodwill beim Kauf einer Beteiligung?

Ist der Nettovermögenswert bei der erstmaligen Bewertung niedriger als der Kaufpreis, aktivieren Sie den Unterschied als Goodwill (Art. 2:389 Abs. 7 BW) und schreiben ihn über die erwartete Nutzungsdauer ab, oder in höchstens zehn Jahren, wenn diese nicht verlässlich schätzbar ist (Art. 2:386 Abs. 3 BW).

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