Richtlinien (RJ)

RJ 214 Finanzanlagen: Beteiligungen, Nettovermögenswert und Joint Ventures

Eine Holding mit einer Betriebsgesellschaft, eine Minderheitsbeteiligung an einem Lieferanten oder ein Joint Venture mit einem Partner: RJ 214 und RJ 215 bestimmen, wie diese Anteile in Ihrem eigenen Jahresabschluss stehen.

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Die kurze Antwort

Haben Sie maßgeblichen Einfluss in einer Beteiligung, vermutet ab einem Fünftel der Stimmen, bewerten Sie sie zum Nettovermögenswert: Ihr Anteil an ihrem Eigenkapital, gemessen nach Ihren eigenen Bilanzierungsmethoden. Ihr Ergebnis erfassen Sie; Dividenden mindern den Buchwert. Ohne diesen Einfluss bewerten Sie zum Anschaffungspreis oder zum aktuellen Wert. Für Kleinst und klein: RJk B3.1.

Aktualisiert am 30. Oktober 2026

Eckdaten

RichtlinieRJ 214 (angepasst 2026, Geschäftsjahre ab 2027); für 2025 und 2026 derselbe Aufbau, mit kleinen Klarstellungen pro Jahr. Joint Ventures: RJ 215 (angepasst 2019)
Kleinst und kleinRJk B3.1 (angepasst 2026, Geschäftsjahre ab 2027); die Kleinstgesellschaft wendet dieselben Bewertungsregeln an (RJk M1.301)
GesetzArt. 2:24a bis 2:24d BW, Art. 2:367 BW, Art. 2:379 BW, Art. 2:389 BW; Art. 10 Abs. 3 Besluit actuele waarde
VermutungenBeteiligung ab einem Fünftel oder mehr des ausgegebenen Kapitals (Art. 2:24c Abs. 1 BW); maßgeblicher Einfluss ab einem Fünftel oder mehr der Stimmen (Art. 2:389 Abs. 1 BW). Beide widerlegbar

Beteiligung, Kapitalanlage oder Tochter

Zu den Finanzanlagen gehören Beteiligungen, Darlehen an Konzerngesellschaften und Beteiligungen, sonstige Wertpapiere und andere langfristige Forderungen (Art. 2:367 BW). RJ 214 behandelt vor allem die Beteiligungen; für Darlehen und Wertpapiere verweist sie auf RJ 222, RJ 226 und RJ 290 (RJ 214.101).

Eine Beteiligung haben Sie, wenn Sie auf eigene Rechnung Kapital bereitstellen, um dauerhaft mit der Gesellschaft verbunden zu sein, im Dienst Ihrer eigenen Tätigkeit. Ab einem Fünftel des Kapitals wird das vermutet, bleibt aber in beide Richtungen widerlegbar (RJ 214.201–204). Wer unbeschränkt haftender Gesellschafter einer vof oder cv ist, hat darin stets eine Beteiligung. Ein Anteil, den Sie nur als Kapitalanlage halten, etwa bei einer Beteiligungsgesellschaft, ist ein sonstiges Wertpapier.

Für die Bewertung zählt etwas anderes: Üben Sie maßgeblichen Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik aus? Ab einem Fünftel der Stimmen wird das vermutet. Anzeichen sind ein Sitz im Leitungsorgan, Mitentscheidung über die Politik, wesentliche Geschäfte untereinander, Austausch von Managern und die Lieferung wesentlichen technischen Wissens. Auch Optionen, die Sie sofort ausüben können, zählen für diese Frage mit, nicht aber für die Größe Ihres Anteils (RJ 214.306–309 und 214.410).

Nettovermögenswert Schritt für Schritt

Die Beteiligungen an Gesellschaften, auf deren Geschäfts- und Finanzpolitik die juristische Person maßgeblichen Einfluss ausübt, werden nach den Absätzen 2 und 3 bilanziert. Kann die juristische Person oder eine oder mehrere ihrer Tochtergesellschaften allein oder gemeinsam ein Fünftel oder mehr der Stimmen der Mitglieder, Gesellschafter oder Aktionäre nach eigenem Ermessen ausüben oder ausüben lassen, so wird vermutet, dass die juristische Person maßgeblichen Einfluss ausübt.

Die juristische Person bestimmt den Nettovermögenswert der Beteiligung, indem sie die Vermögenswerte, Rückstellungen und Schulden der Gesellschaft, an der sie beteiligt ist, bewertet und deren Ergebnis nach denselben Grundsätzen berechnet wie ihre eigenen Vermögenswerte, Rückstellungen, Schulden und ihr eigenes Ergebnis. Diese Bewertungsweise ist anzugeben.

Art. 2:389 Abs. 1 und 2 BW (gültig ab 1. Juli 2026) (nichtamtliche Übersetzung)
  1. Beim Erwerb bewerten Sie die identifizierbaren Vermögenswerte und Verpflichtungen der Beteiligung zum beizulegenden Zeitwert; diese Werte gelten für Sie fortan als Anschaffungskosten, auch wenn die Beteiligung sie selbst nicht erfasst (RJ 214.404).
  2. Der Unterschied zwischen dem, was Sie gezahlt haben, und Ihrem Anteil an diesen Zeitwerten ist Goodwill, den Sie aktivieren und abschreiben; ist er negativ, ist es negativer Goodwill nach RJ 216 (Art. 2:389 Abs. 7 BW; RJ 214.414–415).
  3. Jedes Jahr rechnen Sie das Ergebnis der Beteiligung auf Ihre eigenen Bilanzierungsmethoden um und erfassen Ihren Anteil als Ergebnis aus Beteiligungen, in den Gliederungsschemata nach dem Ergebnis vor Steuern (RJ 214.405–406 und 214.702).
  4. Dividenden, die die Beteiligung ausschüttet, mindern den Buchwert; sie sind kein Ertrag.
  5. Gelingt die Umrechnung nicht, etwa weil ausländisches Recht sie verhindert, dürfen Sie vom sichtbaren Eigenkapital der Beteiligung ausgehen; Sie geben das an (RJ 214.402 und 214.407–408).

Eine Bewertung zum aktuellen Wert ist bei maßgeblichem Einfluss nicht zulässig (Art. 10 Abs. 3 Besluit actuele waarde). Aus gewichtigen, erläuterten Gründen dürfen Sie aber vom Nettovermögenswert abweichen, etwa wenn Sie die Befreiung nach Art. 2:408 BW anwenden; dann bewerten Sie zum Anschaffungspreis (RJ 214.304).

Negativer Wert und die gesetzliche Rücklage

Sinkt der Nettovermögenswert auf null, bleibt die Beteiligung bei null. Weitere Verluste erfassen Sie nur, wenn Sie für ihre Schulden einstehen oder faktisch zu ihrer Unterstützung verpflichtet sind; dann bilden Sie eine Rückstellung. Zuerst schreiben Sie langfristige Darlehen ab, die im Wesentlichen eine zusätzliche Investition sind. Gewinne späterer Jahre erfassen Sie erst wieder, wenn der nicht erfasste Verlust aufgeholt ist (RJ 214.418–420). Mittelgroße und große Gesellschaften geben den nicht erfassten Verlust an, für das Jahr und kumulativ (RJ 214.818).

Die gesetzliche Rücklage für Beteiligungen bilden Sie für Ihren Anteil an Gewinn und unmittelbarem Eigenkapitalzuwachs seit der Erstbewertung zum Nettovermögenswert, soweit Sie ihn nicht ohne Beschränkung ausschütten lassen können. Bei einer 100%-Tochter, deren Dividenden Sie selbst bestimmen, ist diese Rücklage meist null. Ein Bankkovenant, der Ausschüttungen sperrt, oder eine Minderheitsbeteiligung ändert das (Art. 2:389 Abs. 6 BW). Seit dem Geschäftsjahr 2026 steht ausdrücklich dabei, dass dies auch gilt, wenn Sie von Anschaffungskosten zum Nettovermögenswert wechseln (RJ 214.510).

Fallbeispiel: eine 100%-Tochter und ein Anteil von 30%

Die Holding Lindeveld BV besitzt seit 2022 alle Anteile an Werkplaats Lindeveld BV. Am 1. Januar 2026 kauft sie außerdem 30% von Koelnet BV für € 360.000, einschließlich Beratungskosten, und erhält einen Sitz im Leitungsorgan. Der beizulegende Zeitwert des Nettovermögens von Koelnet beträgt in diesem Moment € 1.000.000, gleich ihrem Buchwert. Alle Zahlen sind bereits auf die Bilanzierungsmethoden der Holding umgerechnet.

2026Werkplaats (100%)Koelnet (30%)
Nettovermögenswert 1. Januar€ 640.000€ 300.000 (30% × € 1.000.000)
Goodwill beim Erwerb–€ 60.000, gesondert unter den immateriellen Vermögensgegenständen
Ergebnis der Beteiligung+ € 150.000− € 200.000
Anteil der Holding+ € 150.000− € 60.000
Beschlossene Dividende− € 100.000–
Nettovermögenswert 31. Dezember€ 690.000€ 240.000

In der Gewinn- und Verlustrechnung der Holding steht ein Ergebnis aus Beteiligungen von € 90.000 (€ 150.000 − € 60.000). Den Goodwill auf Koelnet schreibt sie über zehn Jahre ab, € 6.000 in 2026. Die Dividende von € 100.000 ist kein Ertrag: Sie kommt als Geld herein und mindert den Buchwert von Werkplaats. Eine gesetzliche Rücklage für Beteiligungen ist nicht nötig: Bei Werkplaats kann die Holding jede Ausschüttung selbst durchsetzen, und bei Koelnet ist das Ergebnis seit der Erstbewertung negativ.

Hätte die Holding keinen maßgeblichen Einfluss auf Koelnet, stünde der Anteil mit € 360.000 Anschaffungskosten in der Bilanz, ohne Anteil am Verlust. Die anhaltenden Verluste wären dann ein Grund, auf eine außerplanmäßige Wertminderung zu prüfen (RJ 214.602). Bei Werkplaats wäre bei Bewertung zu Anschaffungskosten die Dividende von € 100.000 der Ertrag, als erster Posten der Finanzerträge (RJ 214.601).

Pro Klasse. Ist die Holding mittelgroß oder groß, folgt eine Übersicht der Veränderungen pro Posten, in der Ergebnis und Dividende getrennt sichtbar sind (RJ 214.804), und die Liste der Beteiligungen mit Name, Sitz und Anteil (Art. 2:379 BW). Eine kleine Holding ist von dieser Liste befreit (Art. 2:396 Abs. 5 BW) und darf die Finanzanlagen als einen Posten zeigen (RJk B3.101). Eine Kleinst-Holding zeigt nur die Summe des Anlagevermögens; die Bewertung zum Nettovermögenswert gilt für sie weiter, es sei denn, sie wählt steuerliche Grundsätze.

Anteile ohne maßgeblichen Einfluss

Ohne maßgeblichen Einfluss bewerten Sie eine Beteiligung zum Anschaffungspreis oder zum aktuellen Wert (RJ 214.305; RJk B3.109). Bei Anschaffungskosten ist die beschlossene Dividende Ihr Ertrag. Ein börsennotierter Anteil ohne Einfluss steht nach RJ 290 zum beizulegenden Zeitwert.

Wählen Sie den aktuellen Wert, dürfen Sie Wertänderungen direkt ins Ergebnis nehmen; für Steigerungen bei Anteilen ohne häufige Börsennotierung bilden Sie dann eine Neubewertungsrücklage. Nehmen Sie die Steigerung nicht ins Ergebnis, geht sie direkt in die Neubewertungsrücklage und läuft beim Verkauf doch noch durch die Gewinn- und Verlustrechnung. Für Geschäftsjahre ab 2027 hat die RJ diese Wahl in RJ 214.305 klargestellt (RJ-Uiting 2026-5A); die RJk hatte sie bereits in B3.109.

Joint Ventures (RJ 215)

Ein Joint Venture ist eine Zusammenarbeit, über die eine begrenzte Zahl von Teilnehmern aufgrund einer Vereinbarung gemeinsam die Beherrschung hat; entscheidend ist die Verteilung der Beherrschung, nicht die des Eigentums (RJ 215.202). Kann ein Partner die beherrschende Kontrolle ausüben, ist es kein Joint Venture in diesem Sinn, und Sie prüfen die Konsolidierung nach RJ 217.

  • In einer juristischen Person oder Gesellschaft. Im Einzelabschluss bewerten Sie den Anteil nach RJ 214, meist zum Nettovermögenswert. Im Konzernabschluss dürfen Sie quotal konsolidieren, wenn das den erforderlichen Einblick gibt (Art. 2:409 BW; RJ 215.201).
  • Ohne eigene juristische Person, mit eigenen Mitteln. Jeder Teilnehmer bilanziert seine eigenen Vermögenswerte, Schulden und Kosten und seinen Anteil an den Erträgen (RJ 215.205).
  • Ohne eigene juristische Person, mit gemeinsamen Mitteln. Jeder Teilnehmer erfasst seinen Anteil an diesen gemeinsamen Vermögenswerten, Schulden, Kosten und Erträgen, im Einzel- wie im Konzernabschluss (RJ 215.205).
  • Einbringung oder Verkauf an das Joint Venture. Sie erfassen nur den Teil des Gewinns, der den anderen Teilnehmern zusteht (RJ 215.208), wie bei Intercompany-Transaktionen.

Was sich pro Geschäftsjahr ändert

  • 2025. RJ 214 erhielt eine neue Gliederung mit mehr Überschriften; doppelte Absätze entfielen. Inhaltliche Änderungen waren nicht beabsichtigt (RJ-Uiting 2024-11; Ten geleide, Ausgabe 2025).
  • 2026. Klargestellt, dass bei einem Wechsel von Anschaffungskosten zum Nettovermögenswert einbehaltener Gewinn, den Sie nicht frei ausschütten lassen können, in die gesetzliche Rücklage für Beteiligungen geht (RJ 214.510; RJ-Uiting 2025-3A). Einige Absätze zu IFRS wanderten in die neue RJ 105.
  • 2027. Klargestellt, dass Wertänderungen von Beteiligungen ohne maßgeblichen Einfluss beim aktuellen Wert direkt ins Ergebnis gehen dürfen (RJ 214.305; RJ-Uiting 2026-5A). RJk B3.1 erhielt in den Ausgaben 2026 und 2027 dieselben Klarstellungen, unter anderem in B3.109, B3.121 und B3.126.

Häufige Fehler

  • Dividende einer zum Nettovermögenswert bewerteten Beteiligung als Ertrag buchen, sodass das Ergebnis doppelt zählt.
  • Die Zahlen der Tochter übernehmen, ohne sie auf die eigenen Bilanzierungsmethoden umzurechnen, etwa eine Tochter mit steuerlichen Abschreibungen unter einer Holding, die handelsrechtliche Grundsätze befolgt.
  • Eine negative Beteiligung als negativen Vermögenswert zeigen, obwohl Sie nicht für ihre Schulden einstehen.
  • Ein Darlehen an eine Tochter mit negativem Eigenkapital voll stehen lassen, obwohl es im Wesentlichen zusätzliches Kapital ist.
  • Goodwill auf eine Beteiligung nicht abschreiben, weil die Beteiligung Gewinn macht.

So funktioniert es bei Jaarrekening.io

Die App fragt, welche Bewertungsgrundlage Sie für Beteiligungen verwenden, mit dem Nettovermögenswert als Wahlmöglichkeit. In der Übersicht der Veränderungen tragen Sie pro Beteiligung den Anteil am Ergebnis, die Dividende und Kapitaleinzahlungen ein. Den Nettovermögenswert und die gesetzliche Rücklage für Beteiligungen berechnet die App nicht selbst: Diese Beträge tragen Sie ein, und die App verwendet die Rücklage bei der Berechnung des Ausschüttungsspielraums. Mittelgroße und große Gesellschaften füllen die Liste der Beteiligungen nach Art. 2:379 BW aus.

Quellen

Rechtlicher Hinweis: Diese Informationen sind allgemeiner Natur und ersetzen weder Steuer- oder Rechtsberatung noch eine Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer. Für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit des Jahresabschlusses bleibt die Geschäftsführung verantwortlich.

Häufige Fragen

Wann bewerte ich eine Beteiligung zum Nettovermögenswert?

Wenn Sie maßgeblichen Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik der Beteiligung haben (Art. 2:389 Abs. 1 BW). Ab einem Fünftel der Stimmen wird dieser Einfluss vermutet. Ohne maßgeblichen Einfluss bewerten Sie zum Anschaffungspreis oder zum aktuellen Wert (RJ 214.305; RJk B3.109).

Ist die Dividende meiner Betriebsgesellschaft ein Ertrag für die Holding?

Nicht, wenn die Holding die Betriebsgesellschaft zum Nettovermögenswert bewertet. Dann erfasst die Holding ihren Anteil am Ergebnis als Ertrag, und die Dividende mindert nur den Buchwert der Beteiligung. Bewertet die Holding zu Anschaffungskosten, etwa weil sie keinen maßgeblichen Einfluss hat, ist die beschlossene Dividende der Ertrag (RJ 214.601).

Was tue ich, wenn der Nettovermögenswert einer Beteiligung negativ wird?

Sie bewerten die Beteiligung mit null und erfassen weitere Verluste nur, wenn Sie für ihre Schulden einstehen oder faktisch zu ihrer Unterstützung verpflichtet sind; dann bilden Sie eine Rückstellung. Langfristige Darlehen, die im Wesentlichen eine zusätzliche Investition sind, schreiben Sie zuerst ab (RJ 214.418–420; RJk B3.119 und B3.119a).

Muss meine Holding eine gesetzliche Rücklage für Beteiligungen bilden?

Nur für den Teil des Gewinns seit der Erstbewertung zum Nettovermögenswert, den die Holding nicht ohne Beschränkung ausschütten lassen kann (Art. 2:389 Abs. 6 BW). Bei einer 100%-Tochter ohne Beschränkung ist das meist null. Eine Minderheitsbeteiligung, ein ausschüttungssperrender Bankkovenant oder eine ausländische Ausschüttungsbeschränkung kann eine Rücklage erforderlich machen.

Wie bilanziere ich ein Joint Venture?

Im Einzelabschluss bewerten Sie den Anteil an einer Joint-Venture-Gesellschaft nach RJ 214, meist zum Nettovermögenswert. Im Konzernabschluss dürfen Sie sie quotal konsolidieren, wenn das den erforderlichen Einblick gibt (Art. 2:409 BW; RJ 215.201). Eine Zusammenarbeit ohne eigene Rechtspersönlichkeit bilanzieren Sie über die eigenen und gemeinsamen Vermögenswerte und Kosten (RJ 215.205).

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