Gesetz: Titel 9 Buch 2 BW

Artikel 2:402 BW: die verkürzte Einzel-Gewinn- und Verlustrechnung

Bezieht ein niederländisches Unternehmen seine eigenen Zahlen in seinen Konzernabschluss ein, genügt in seiner Einzel-Gewinn- und Verlustrechnung ein gesonderter Posten: das Beteiligungsergebnis nach Steuern. Die übrigen Erträge und Aufwendungen stehen als ein Saldo. Der Anhang zum Konzernabschluss weist darauf hin. Unternehmen von öffentlichem Interesse sind ausgeschlossen.

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Die kurze Antwort

Bezieht ein niederländisches Unternehmen seine eigenen Zahlen in seinen Konzernabschluss ein, genügt in seiner Einzel-Gewinn- und Verlustrechnung ein gesonderter Posten: das Beteiligungsergebnis nach Steuern. Die übrigen Erträge und Aufwendungen stehen als ein Saldo. Der Anhang zum Konzernabschluss weist darauf hin. Unternehmen von öffentlichem Interesse sind ausgeschlossen.

Aktualisiert am 30. Oktober 2026

Eckdaten

GesetzestextArt. 2:402 Abs. 1 und 2 BW, Text geltend ab 1. Juli 2026; zuletzt geändert zum 1. November 2015
VoraussetzungDas Unternehmen stellt selbst einen Konzernabschluss auf, in den seine eigenen Daten einbezogen sind
AusgeschlossenUnternehmen von öffentlichem Interesse (Art. 2:398 Abs. 7 BW)
Ausgestaltung in der RJ (niederländischer Rechnungslegungsrat)RJ 305, Abschnitt 1 (Befreiungen für Konzerngesellschaften) und RJ 217 (Konsolidierung)

Der Text von Artikel 2:402 und was er bedeutet

1. Sind die Finanzdaten einer juristischen Person in ihren Konzernabschluss einbezogen, so braucht in der eigenen Gewinn- und Verlustrechnung nur das Ergebnis aus Beteiligungen nach Abzug der darauf entfallenden Steuern als gesonderter Posten angegeben zu werden. Im Anhang des Konzernabschlusses wird die Anwendung des vorstehenden Satzes angegeben.

Art. 2:402 Abs. 1 BW (Text geltend ab 1. Juli 2026) (nichtamtliche Übersetzung)

Die Befreiung betrifft nur die Einzel-Gewinn- und Verlustrechnung der Mutter. Normalerweise folgt diese Rechnung einem Schema aus dem Besluit modellen jaarrekening (Verordnung über die Jahresabschlussmuster), mit Umsatz, Kosten, Zinsen und Steuern als gesonderten Zeilen. Mit Artikel 2:402 bleibt ein gesonderter Pflichtposten übrig: das Beteiligungsergebnis, gemessen nach der darauf lastenden Steuer. Alles andere darf als ein Saldo nach Steuern stehen. Das Ergebnis am Ende ändert sich nicht.

Die Voraussetzung liegt im Wort „ihren“: Es geht um den Konzernabschluss des Unternehmens selbst. Wer die Konzernzahlen sehen will, liest diese Konzernrechnung; deshalb darf die Einzelrechnung kürzer sein. Eine Tochter, die nur von einem anderen konsolidiert wird, hat von diesem Artikel nichts. Für sie ist Art. 2:403 BW gedacht.

Der zweite Satz ist eine Angabepflicht. Ein Satz im Anhang zum Konzernabschluss genügt, zum Beispiel: „Die Einzel-Gewinn- und Verlustrechnung wurde unter Anwendung von Artikel 2:402 BW aufgestellt.“

2. Dieser Artikel findet keine Anwendung auf juristische Personen im Sinne von Artikel 398 Absatz 7.

Art. 2:402 Abs. 2 BW (Text geltend ab 1. Juli 2026) (nichtamtliche Übersetzung)

Absatz 2 verweist auf die Unternehmen von öffentlichem Interesse: juristische Personen mit Wertpapieren an einem geregelten Markt in der EU, Kreditinstitute, Versicherer und per Rechtsverordnung bestimmte Organisationen (Art. 2:398 Abs. 7 BW). Sie legen stets eine vollständige Einzel-Gewinn- und Verlustrechnung vor.

Für welche Konzerne sich die verkürzte Rechnung lohnt

Die Größenklasse einer Konzernspitze ergibt sich aus den Zahlen des Konzerns (Art. 2:396 Abs. 2 BW), mit den Grenzen für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen. Ob Artikel 2:402 etwas bringt, hängt davon ab, ob es einen Konzernabschluss gibt und ob die Gewinn- und Verlustrechnung offengelegt wird.

Klasse des KonzernsKonsolidieren?Was 2:402 bringt
Kleinst (Bilanzsumme ≤ € 450.000, Nettoumsatz ≤ € 900.000, < 10 Arbeitnehmer)Nein, ein Konzern innerhalb der Grenzen für klein ist befreit (Art. 2:407 Abs. 2 BW)Nichts: Ohne Konzernabschluss gilt die Befreiung nicht
Klein (Bilanzsumme ≤ € 7,5 Mio., Nettoumsatz ≤ € 15 Mio., < 50 Arbeitnehmer)Nur freiwillig oder nach schriftlichem Widerspruch der GesellschafterversammlungEine kürzere interne Rechnung; die Gewinn- und Verlustrechnung wird nicht hinterlegt (Art. 2:396 Abs. 8 BW)
Mittelgroß (Bilanzsumme ≤ € 25 Mio., Nettoumsatz ≤ € 50 Mio., < 250 Arbeitnehmer)Ja, sofern nicht Art. 2:408 BW giltDie hinterlegte Einzelrechnung schrumpft auf zwei Zeilen plus das Ergebnis
Groß (Bilanzsumme > € 25 Mio., Nettoumsatz > € 50 Mio., ≥ 250 Arbeitnehmer)Ja, sofern nicht Art. 2:408 BW giltDas Meiste: Sonst wird die vollständige Einzelrechnung öffentlich

Geschäftsjahre 2025, 2026 und 2027

Der Text von Artikel 2:402 hat sich seit dem 1. November 2015 nicht geändert, und eine Änderung ist nicht angekündigt. Für die Geschäftsjahre 2025, 2026 und 2027 gilt also dasselbe. Die RJ hat Kapitel 305 für die Jahresausgabe 2027 angepasst; Abschnitt 305.1 wiederholt für diesen Artikel nur den Gesetzestext. Kapitel 217 wurde für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027 neu gegliedert und an einzelnen Stellen präzisiert (RJ-Uiting 2026-8). Für 2025 und 2026 gelten die früheren Fassungen dieser Kapitel.

Fallbeispiel: die Holding einer Bäckereikette

Bakkersgroep Noord BV hält alle Anteile an zwei Betriebsgesellschaften. Sie bilden keine steuerliche Einheit. Der Konzern ist mittelgroß, und Bakkersgroep Noord stellt für 2026 einen Konzernabschluss auf. Die Holding bewertet ihre Beteiligungen zum Nettovermögenswert. Selbst berechnet sie Managementvergütungen weiter und verleiht Geld an die Töchter.

Einzel-Gewinn- und Verlustrechnung 2026Nach dem SchemaMit Art. 2:402 BW
Weiterbelastete Managementvergütungen€ 300.000
Löhne und Gehälter− € 210.000
Sonstige Betriebskosten− € 40.000
Zinserträge von Konzerngesellschaften€ 15.000
Körperschaftsteuer auf das eigene Ergebnis− € 12.350
Übrige Erträge und Aufwendungen nach Steuern€ 52.650
Beteiligungsergebnis nach Steuern€ 1.240.000€ 1.240.000
Ergebnis nach Steuern€ 1.292.650€ 1.292.650

Das eigene Ergebnis vor Steuern beträgt € 300.000 − € 210.000 − € 40.000 + € 15.000 = € 65.000. Nach € 12.350 Steuern bleiben € 52.650 übrig: der Saldo in der dritten Spalte. Da es keine Minderheitsgesellschafter gibt und die Beteiligungen zum Nettovermögenswert stehen, zeigt die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung dasselbe Konzernergebnis von € 1.292.650, jedoch aufgegliedert nach Umsatz und Kosten des gesamten Konzerns. Der Anhang zu dieser Konzernrechnung erhält den Satz über die Anwendung von Artikel 2:402.

Angenommen, der Konzern bleibt am 31. Dezember 2027 und am 31. Dezember 2028 innerhalb der Grenzen für klein. Dann darf Bakkersgroep Noord für 2028 mit Art. 2:407 Abs. 2 BW aufhören zu konsolidieren. Mit dem Konzernabschluss entfällt auch die verkürzte Form: Die Einzelrechnung folgt wieder dem Schema, mit den Vereinfachungen für kleine Unternehmen.

Wo es bei der verkürzten Rechnung schiefgeht

  • Die Form verwenden, obwohl es keinen Konzernabschluss gibt, zum Beispiel bei einer Zwischenholding, die Art. 2:408 BW anwendet.
  • Den Satz im Anhang zum Konzernabschluss vergessen (Absatz 1, Satz 2).
  • Das Beteiligungsergebnis vor Steuern zeigen. Das Gesetz verlangt den Betrag nach der darauf lastenden Steuer.
  • Meinen, auch die Einzelbilanz dürfe kürzer sein. Der Artikel betrifft nur die Gewinn- und Verlustrechnung; Bilanz und Anhang bleiben vollständig. Die Angaben zu Beteiligungen nach Art. 2:379 BW und Art. 2:414 BW dürfen jedoch zusammen aufgenommen werden (Art. 2:379 Abs. 5 BW).
  • Angaben weglassen, die nicht an einer Zeile der Rechnung hängen. Die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer (Art. 2:382 BW) und die Bezüge der Geschäftsleiter (Art. 2:383 BW) bleiben Pflicht; nach RJ 217.501 dürfen Sie diese Bezüge im Anhang zum Konzernabschluss oder zum Einzelabschluss angeben.

Woran Artikel 2:402 anschließt

So funktioniert es bei Jaarrekening.io

Im Konsolidierungsmodul von Jaarrekening.io schalten Sie je Konzern die verkürzte Einzel-Gewinn- und Verlustrechnung ein. Die Dokumentvorschau zeigt diese Rechnung dann mit den zwei Zeilen und dem Ergebnis, und der Anhang zum Konzernabschluss erhält die Angabe. Ist das Unternehmen in der App als börsennotiert oder mit einer Kategorie von öffentlichem Interesse hinterlegt, bleibt die vollständige Form bestehen. Das Konsolidierungsmodul ist gebaut, steht aber noch nicht im Menü der App.

Quellen

Rechtlicher Hinweis: Diese Informationen sind allgemeiner Natur und ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung und keine Abschlussprüfung. Die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit des Jahresabschlusses bleibt Verantwortung der Geschäftsführung.

Häufige Fragen

Darf eine Holding ohne Konzernabschluss Artikel 2:402 BW anwenden?

Nein. Die Befreiung gilt nur, wenn das Unternehmen seine eigenen Finanzdaten in seinen eigenen Konzernabschluss einbezieht. Eine Holding, die nach Art. 2:407 Abs. 2 oder Art. 2:408 BW nicht konsolidiert, gliedert ihre Einzel-Gewinn- und Verlustrechnung nach dem üblichen Schema.

Welche Posten bleiben in der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung nach Art. 2:402 BW?

Das Gesetz verlangt nur eine gesonderte Zeile: was die Beteiligungen einbringen, gemessen nach der darauf lastenden Steuer. Die übrigen Erträge und Aufwendungen dürfen zusammen als ein Saldo nach Steuern stehen. Zusammen ergeben sie das Ergebnis nach Steuern, das dem der vollständigen Rechnung entspricht.

Muss die Anwendung von Artikel 2:402 BW im Anhang stehen?

Ja. Der Anhang zum Konzernabschluss weist darauf hin, dass die Befreiung angewendet wurde (Art. 2:402 Abs. 1 Satz 2 BW). Ein Satz genügt.

Gilt Artikel 2:402 BW für eine börsennotierte Gesellschaft oder eine Bank?

Nein. Absatz 2 schließt die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach Art. 2:398 Abs. 7 BW aus: juristische Personen mit Wertpapieren an einem geregelten Markt in der EU, Kreditinstitute, Versicherer und per Rechtsverordnung bestimmte Organisationen. Sie legen eine vollständige Einzel-Gewinn- und Verlustrechnung vor.

Was ist der Unterschied zwischen Art. 2:402 und Art. 2:403 BW?

Art. 2:402 BW gilt für die Mutter, die selbst konsolidiert, und betrifft nur ihre Einzel-Gewinn- und Verlustrechnung. Art. 2:403 BW gilt für eine Konzerngesellschaft, die von einem anderen konsolidiert wird; mit Zustimmung ihrer Gesellschafter und einer Haftungserklärung entfallen die Gliederungsvorschriften, die Prüfung und die Hinterlegung ihres eigenen Jahresabschlusses.

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