Gesetz: Titel 9 Buch 2 BW

Art. 2:367 BW: die Posten der Finanzanlagen

Art. 2:367 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW) gliedert die Finanzanlagen in Beteiligungen an anderen Gesellschaften und langfristige Forderungen, mit gesonderten Posten für den Konzern und für Darlehen an Gesellschafter.

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Die kurze Antwort

Art. 2:367 BW gliedert die Finanzanlagen in sechs Posten: Beteiligungen an Konzerngesellschaften, andere Beteiligungen, Forderungen gegen Konzerngesellschaften, Forderungen gegen Beteiligungen und Beteiligte, sonstige Wertpapiere und sonstige Forderungen. Darlehen und Vorschüsse an Mitglieder oder Inhaber von Namensanteilen weisen Sie darin gesondert aus.

Aktualisiert am 30. Oktober 2026

Eckdaten

FundstelleAbschnitt 3, § 2 (Aktiva)
Aktueller Text seit20. Januar 1986 (Stb. 1985, 656)
GeschäftsjahreDie Gliederung des Gesetzes bleibt; RJ 214 erhielt eine angepasste Fassung, die ab dem Geschäftsjahr 2027 gilt
KonkretisierungRJ 214 (Darstellung in 214.701, Anhang in 214.8); RJk B3

Der Gesetzestext

Unter den Finanzanlagen werden gesondert ausgewiesen:

a. Aktien, Aktienzertifikate und andere Beteiligungsformen an Konzerngesellschaften;

b. andere Beteiligungen;

c. Forderungen gegen Konzerngesellschaften;

d. Forderungen gegen andere juristische Personen und Gesellschaften, die an dem Unternehmen beteiligt sind oder an denen das Unternehmen beteiligt ist;

e. sonstige Wertpapiere;

f. sonstige Forderungen, mit gesonderter Angabe der Forderungen aus Darlehen und Vorschüssen an Mitglieder oder Inhaber von Namensanteilen.

Art. 2:367 BW (nichtamtliche Übersetzung)

Was bedeutet das

  • a. Beteiligungen an Konzerngesellschaften: die Betriebsgesellschaft einer Holding oder eine Tochter unter zentraler Leitung. Auch ein Anteil an einer vof oder cv, in der das Unternehmen voll haftender Gesellschafter ist, zählt zu den Beteiligungen.
  • b. Andere Beteiligungen: ein Anteil, mit dem das Unternehmen dauerhaft mit einem anderen Unternehmen verbunden ist, das nicht zum Konzern gehört, zum Beispiel 30 % an einem Joint Venture. Bei einem Anteil von einem Fünftel oder mehr wird vermutet, dass es eine Beteiligung ist (Art. 2:24c BW).
  • c. Forderungen gegen Konzerngesellschaften: ein langfristiges Darlehen an die Betriebsgesellschaft oder an eine Schwester im selben Konzern.
  • d. Forderungen gegen Beteiligungen und Beteiligte: Darlehen an ein Joint Venture nach b oder an einen Gesellschafter, der selbst an dem Unternehmen beteiligt und keine Konzerngesellschaft ist.
  • e. Sonstige Wertpapiere: Aktien und Anleihen, die Sie langfristig halten, ohne dass es eine Beteiligung ist.
  • f. Sonstige Forderungen: andere langfristige Darlehen, mit gesonderter Angabe der Darlehen und Vorschüsse an Inhaber von Namensanteilen und an Mitglieder. Das gibt dem Leser Einblick in Geld, das an die Eigentümer geflossen ist.

Der Erlass über die Jahresabschlussschemata (Besluit modellen jaarrekening) setzt die Posten in eine etwas andere Reihenfolge. RJ 214.701 fügt nach den Konzerngesellschaften eine Zeile für die übrigen verbundenen Gesellschaften aus Art. 2:361 Abs. 4 BW ein, damit Forderungen gegen eine Schwestergesellschaft außerhalb des Konzerns nicht unter den sonstigen Forderungen verschwinden (RJ 214.820 und 214.821).

Ob eine Forderung langfristig oder kurzfristig ist, entscheiden Laufzeit und Absicht (Art. 2:364 BW). Wird ein Teil innerhalb von zwölf Monaten fällig, geben Sie das an oder zeigen diesen Teil unter dem Umlaufvermögen (RJ 190.207). Wie Sie Beteiligungen bewerten, steht in Art. 2:389 BW; welche Angaben Sie zu jeder Beteiligung machen, in Art. 2:379 BW.

Fallbeispiel: die Holding mit einem Darlehen an den Geschäftsführer

Ruysdal Holding BV (fiktiv) hält 100 % an Ruysdal Bouw BV und 35 % an einer Bauarbeitsgemeinschaft, Combinatie Noordas BV. Sie lieh € 250.000 an Ruysdal Bouw für einen neuen Kran (Tilgung ab 2028), € 80.000 an die Arbeitsgemeinschaft (Tilgung 2029) und € 60.000 an ihren einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer für einen Umbau, in zehn Jahren zurückzuzahlen mit 4 % Zinsen. Außerdem hat sie € 45.000 Anleihen, die sie bis zur Rückzahlung hält.

Finanzanlagen 31-12-2025PostenBetrag
Beteiligung an Ruysdal Bouw BVa€ 1.140.000
Beteiligung an Combinatie Noordas BVb€ 95.000
Darlehen an Ruysdal Bouw BVc€ 250.000
Darlehen an Combinatie Noordas BVd€ 80.000
Anleihene€ 45.000
Darlehen an den Gesellschafter (gesondert angegeben)f€ 60.000
Summe€ 1.670.000

Das Darlehen an den Gesellschafter fällt auf: Die Holding zeigt es gesondert unter den sonstigen Forderungen. Weil der Gesellschafter auch Geschäftsführer ist, nennt Ruysdal im Anhang außerdem den offenen Betrag, die Zinsen, die wichtigsten Bedingungen und die Tilgungen (Art. 2:383 Abs. 2 BW). Werden 2026 € 6.000 des Darlehens an den Geschäftsführer getilgt, kann Ruysdal diesen Betrag unter dem Umlaufvermögen zeigen oder im Anhang nennen.

Ist Ruysdal Holding klein, darf sie die sechs Posten zusammen als einen Posten Finanzanlagen von € 1.670.000 zeigen (Art. 2:396 Abs. 3 BW); die Angaben zum Darlehen an den Geschäftsführer bleiben im Anhang verpflichtend, weil klein nur von Art. 2:383 Abs. 1 befreit ist (Art. 2:396 Abs. 5 BW). Als Kleinst steht der Betrag in der Summe des Anlagevermögens, und der Anhang entfällt.

Nach Größenklasse

KlasseWas gilt
KleinstKeine Aufgliederung; Finanzanlagen stehen in der Summe des Anlagevermögens (Art. 2:395a Abs. 4 BW).
KleinEin Posten Finanzanlagen genügt (Art. 2:396 Abs. 3 BW); RJk B3.101 nennt die Bestandteile aber als Erläuterung.
MittelgroßIm aufgestellten Jahresabschluss alle Posten, mit den übrigen verbundenen Gesellschaften nach RJ 214.701; in der offengelegten Bilanz sind a bis d gesondert verpflichtend, e und f dürfen zusammengefasst werden (Art. 2:397 Abs. 5 BW).
GroßAlle sechs Posten und die übrigen verbundenen Gesellschaften, auch in der offengelegten Bilanz.

Häufige Fehler

  • Ein Darlehen an den Gesellschafter-Geschäftsführer ohne gesonderte Angabe in den sonstigen Forderungen aufgehen lassen.
  • Ein Verrechnungskonto mit der Betriebsgesellschaft als Finanzanlage zeigen, obwohl es täglich auf und ab geht. Das ist eine kurzfristige Forderung gegen eine Konzerngesellschaft.
  • Einen Anteil von 30 % an einem Joint Venture als sonstige Wertpapiere buchen. Bei dauerhafter Verbundenheit ist es eine Beteiligung.
  • Den Teil eines Darlehens, der im nächsten Jahr getilgt wird, nicht angeben.

Quellen

Rechtlicher Hinweis: Diese Informationen sind allgemeiner Natur und ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung und keine Prüfung durch einen Accountant. Für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit des Jahresabschlusses bleibt die Geschäftsführung verantwortlich.

Häufige Fragen

Was sind Finanzanlagen?

Beteiligungen an anderen Gesellschaften und Forderungen, die das Unternehmen länger als ein Jahr hält: Beteiligungen, langfristige Darlehen an Konzerngesellschaften, Beteiligungen und andere sowie Wertpapiere, die es dauerhaft besitzt (Art. 2:367 BW).

Wo steht ein Darlehen an den Gesellschafter in der Bilanz?

Ein langfristiges Darlehen steht unter den Finanzanlagen, bei den sonstigen Forderungen, mit gesonderter Angabe als Darlehen an einen Inhaber von Namensanteilen (Art. 2:367 Buchst. f BW). Ist das Darlehen innerhalb eines Jahres fällig, gehört es zu den kurzfristigen Forderungen (Art. 2:370 Abs. 1 Buchst. e BW). Ist der Gesellschafter zugleich Geschäftsführer, nennt das Unternehmen Betrag, Zinsen und wichtigste Bedingungen im Anhang (Art. 2:383 Abs. 2 BW); nur ein Kleinstunternehmen ist davon befreit.

Was ist der Unterschied zwischen einer Beteiligung und sonstigen Wertpapieren?

Eine Beteiligung ist ein Anteil, mit dem das Unternehmen dauerhaft mit dem anderen Unternehmen verbunden ist, um der eigenen Tätigkeit zu dienen; ab einem Fünftel des Kapitals wird das vermutet. Sonstige Wertpapiere sind Anlagen, die Sie zwar lange halten, aber ohne diese Verbundenheit.

Muss eine kleine Holding ihre Finanzanlagen aufgliedern?

Nein. Ein kleines Unternehmen darf die Finanzanlagen als einen Posten zeigen (Art. 2:396 Abs. 3 BW). Darlehen, Vorschüsse und Garantien an Geschäftsführer und Aufsichtsräte nennt es im Anhang aber (Art. 2:383 Abs. 2 BW).

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