Jahresabschluss einer niederländischen NV: aufstellen, hinterlegen und Kosten
Für eine nicht börsennotierte NV (niederländische AG) gelten fast dieselben Jahresabschlussregeln wie für eine BV. Mit einer Börsennotierung ändert sich vieles: eine kürzere Frist, IFRS, die AFM und immer ein Accountant.
Die kurze Antwort
Die Geschäftsführung einer NV stellt den Jahresabschluss binnen fünf Monaten auf, die Generalversammlung stellt ihn fest, und die NV hinterlegt ihn bei der KVK (niederländische Handelskammer), spätestens zwölf Monate nach dem Geschäftsjahr. Eine börsennotierte NV hat grundsätzlich vier Monate, wendet im Konzernabschluss IFRS an, kennt keine Größenbefreiungen und sendet ihre Unterlagen an die AFM (niederländische Finanzmarktaufsicht).
Aktualisiert am 30. Oktober 2026
Eckdaten
| Gesetzliche Grundlage | Titel 9 Buch 2 BW; Art. 2:101 und 2:394 BW |
| Mindestkapital | € 45.000 ausgegeben und eingezahlt (Art. 2:67 BW) |
| Aufstellungsfrist | 5 Monate, um 5 verlängerbar; börsennotiert grundsätzlich 4 Monate |
| Größenbefreiungen | Nicht für Unternehmen von öffentlichem Interesse (Art. 2:398 Abs. 7 BW) |
| Offenlegung | KVK; bei einer Börsennotierung die AFM (Art. 2:394 Abs. 8 BW) |
Zwei Arten von NV, zwei Regime
Die NV fällt unter Titel 9 (Art. 2:360 Abs. 1 BW). Eine Frage bestimmt das Regime: Sind ihre Aktien oder Anleihen zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen? Dann ist die NV ein Unternehmen von öffentlichem Interesse, und die Befreiungen für Kleinst, klein und mittelgroß entfallen (Art. 2:398 Abs. 7 BW).
| Thema | Nicht börsennotierte NV | Börsennotierte NV |
|---|---|---|
| Aufstellen | 5 Monate; Verlängerung auf 5 Monate | Grundsätzlich 4 Monate; keine Verlängerung |
| Umfang | Nach Größenklasse, wie bei der BV | Stets das vollständige Regime, ohne Befreiungen |
| Standard | Titel 9 und die RJ; IFRS zulässig (Art. 2:362 Abs. 8 BW) | IFRS im Konzernabschluss (Verordnung (EG) 1606/2002, Art. 4) |
| Accountant | Ab mittelgroß | Immer |
| Offenlegung | Hinterlegung bei der KVK | Übermittlung an die AFM |
Jahresabschluss einer NV aufstellen
Die Geschäftsführung stellt den Jahresabschluss auf und legt ihn den Aktionären zur Einsicht vor; Geschäftsführer und Aufsichtsratsmitglieder unterzeichnen (Art. 2:101 Abs. 1 und 2 BW). Die Generalversammlung stellt fest. Anders als bei der BV gilt die Unterzeichnung durch Aktionäre, die zugleich Geschäftsführer sind, nicht als Feststellung: Es ist immer ein Beschluss nötig.
- Stellen Sie fest, ob die NV ein Unternehmen von öffentlichem Interesse ist.
- Bestimmen Sie andernfalls die Größenklasse an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen, einschließlich der Konzerngesellschaften.
- Arbeiten Sie das Eigenkapital aus. Ausgeschüttet werden darf nur, soweit das Eigenkapital das eingezahlte und eingeforderte Kapital zuzüglich der gesetzlichen und satzungsmäßigen Rücklagen übersteigt (Art. 2:105 Abs. 2 BW).
- Nehmen Sie die Angaben auf, die nur die NV betreffen, etwa die Vergütung je Geschäftsführer bei einer nicht börsennotierten NV ohne geschlossenen Charakter (Art. 2:383b BW); kleine NVs sind davon befreit.
- Lassen Sie den Accountant prüfen, wo dies verpflichtend ist; die Generalversammlung erteilt den Auftrag (Art. 2:393 Abs. 2 BW).
Bestandteile des NV-Jahresabschlusses und ein Beispiel
Eine kleine NV stellt dieselben Unterlagen auf wie eine kleine BV. Ist die NV mittelgroß oder groß, kommen der Lagebericht, die sonstigen Angaben mit dem Bestätigungsvermerk und oft ein Konzernabschluss hinzu.
Beispiel: eine Familien-NV im Großhandel
| Kriterium | 31-12-2024 | 31-12-2025 | Grenze klein | Grenze mittelgroß |
|---|---|---|---|---|
| Aktiva | € 13,6 Mio. | € 14,2 Mio. | € 7,5 Mio. | € 25 Mio. |
| Nettoumsatz | € 29,4 Mio. | € 31,0 Mio. | € 15 Mio. | € 50 Mio. |
| Arbeitnehmer | 112 | 120 | < 50 | < 250 |
An beiden Bilanzstichtagen liegt die NV über allen Grenzen für klein und unter denen für mittelgroß. Sie ist mittelgroß: Prüfungspflicht, Lagebericht und eine Gewinn- und Verlustrechnung, die in verkürzter Form offengelegt wird (Art. 2:397 Abs. 3 und 5 BW). Für das Geschäftsjahr 2025 stellt die Geschäftsführung spätestens am 31. Mai 2026 auf, mit Verlängerung spätestens am 31. Oktober 2026.
Notiert dieselbe NV Anleihen an einem geregelten Markt, entfällt der Status mittelgroß. Sie wendet das vollständige Regime an, stellt grundsätzlich binnen vier Monaten auf und sendet ihre Unterlagen an die AFM.
Hinterlegung: KVK oder AFM
Die nicht börsennotierte NV hinterlegt binnen acht Tagen nach der Feststellung und spätestens zwölf Monate nach dem Geschäftsjahr (Art. 2:394 Abs. 1 und 3 BW); für das Geschäftsjahr 2025 ist das der 31. Dezember 2026. Kleinst und klein können das KVK-Portal nutzen; siehe die Anleitung zur Hinterlegung bei der KVK. Mittelgroß und groß hinterlegen digital über SBR-Software oder laden die festgestellten Unterlagen im KVK-Portal hoch. Für groß ist die elektronische Hinterlegung ab dem Geschäftsjahr 2025 verpflichtend, in XBRL oder XHTML/iXBRL.
Die börsennotierte NV erfüllt die Pflicht, indem sie den festgestellten Jahresabschluss, den Lagebericht und die sonstigen Angaben an die AFM sendet (Art. 2:394 Abs. 8 BW).
Erfüllt die NV die Voraussetzungen des Strukturregimes, meldet sie dies binnen zwei Monaten nach der Feststellung beim Handelsregister an (Art. 2:153 Abs. 1 BW). Wer zu spät hinterlegt, begeht eine Wirtschaftsstraftat; für Geschäftsführer einer NV gilt bei Insolvenz die Beweisvermutung von Art. 2:138 Abs. 2 BW.
Was kostet der Jahresabschluss einer NV?
Klasse und Prüfung bestimmen die Kosten. Für die Hinterlegung berechnet die KVK nichts.
| Kostenposten | Wann | Betrag |
|---|---|---|
| Aufstellen mit Jaarrekening.io | Nicht börsennotierte NV | Erster Jahresabschluss in Ihrem Konto kostenlos; danach € 250 (Kleinst), € 500 (klein), € 2.000 (mittelgroß) oder € 5.000 (groß) pro Jahresabschluss und Geschäftsjahr, zzgl. USt. |
| Gesetzliche Prüfung | Mittelgroß, groß und jede börsennotierte NV | Honorar gemäß Auftragsbestätigung |
| Digitale Einreichung | Mittelgroß und groß | Die Kosten hängen von der gewählten Software- oder Upload-Route ab; ein PKIoverheid-Zertifikat ist nicht bei jeder Route nötig |
| IFRS und Berichterstattung an die AFM | Börsennotierte NV | Eigenes Team oder externe Beratung; außerhalb von Jaarrekening.io |
Das Prüfungshonorar hängt von Umfang, Zahl der Standorte und internem Kontrollsystem ab. Eine Akte mit Abstimmungen und Belegen macht die Prüfung besser planbar.
Selbst aufstellen oder auslagern bei einer NV
Selbst aufstellen ist in jeder Klasse erlaubt. Die Prüfung ist Pflicht ab mittelgroß (Art. 2:393 Abs. 1 BW) und bei einer Börsennotierung immer; die NV meldet dann vorab der AFM, welchen Accountant sie bestellen will.
Externe Beratung ist ratsam bei einer Kapitalherabsetzung, einem Rückkauf eigener Aktien, einer ersten Konsolidierung oder dem Wechsel zu IFRS. Für die kleine, nicht börsennotierte NV ist die Abwägung dieselbe wie bei der BV.
Häufige Fehler bei der NV
- Mit einer Verlängerung bei einer börsennotierten NV rechnen, wo es keine gibt.
- Vergessen, dass schon eine Notierung allein von Anleihen die NV zum Unternehmen von öffentlichem Interesse macht.
- Den Bestätigungsvermerk erst nach der Generalversammlung erhalten; ohne Vermerk kann die Versammlung grundsätzlich nicht feststellen (Art. 2:393 Abs. 7 BW).
- Die Anmeldung für das Strukturregime überspringen.
Jaarrekening.io und die NV
Der Jahresabschluss-Weg von Jaarrekening.io folgt Titel 9 und ist für die nicht börsennotierte NV gedacht. Die App rechnet mit der Aufstellungsfrist von Art. 2:101 BW und zeigt den spätesten Hinterlegungstermin je Geschäftsjahr. Geben Sie an, dass die NV börsennotiert ist, wendet sie das Regime für groß an; einen IFRS-Jahresabschluss oder die Berichterstattung an die AFM erstellt sie nicht. Auch für eine große NV erstellt sie eine XBRL-Datei als Validierungskandidat; der Accountant reicht sie mit SBR-Software ein, und eine iXBRL-Datei erstellt sie nicht. Die App reicht nichts ein. Ein Konto legen Sie selbst an.
Quellen
- Art. 2:101 BW: Aufstellen, Unterzeichnen und Feststellen bei der NV; vier Monate bei einer Notierung
- Art. 2:67 BW: Mindestkapital der NV
- Art. 2:105 BW: wann eine NV ausschütten darf
- Art. 2:383b BW: Vergütungsangaben für die NV
- Art. 2:362 BW: freiwillige Anwendung von IFRS
- Art. 2:398 BW: keine Größenbefreiungen für Unternehmen von öffentlichem Interesse
- Art. 2:394 BW: Hinterlegung; Übermittlung an die AFM bei einer Notierung
- Art. 2:153 BW: Anmeldung für das Strukturregime
- Art. 2:138 BW: Haftung von NV-Geschäftsführern bei Insolvenz
- Verordnung (EG) 1606/2002, Art. 4: IFRS für börsennotierte Unternehmen (EUR-Lex)
- KVK: Hinterlegung mit SBR (digitale Pflicht je Unternehmensklasse)
- KVK zu den Wegen für mittelgroß: Portal Zelf Deponeren oder SBR-Software
- KVK zu den Formaten für groß: XBRL oder XHTML/iXBRL
- Wet op de economische delicten (Wirtschaftsstrafgesetz): verspätete Offenlegung als Wirtschaftsstraftat
Häufige Fragen
Ist eine NV immer prüfungspflichtig?
Nein. Eine nicht börsennotierte NV, die Kleinst oder klein ist, hat keine Prüfungspflicht. Die Pflicht gilt ab mittelgroß und für jede NV, die als Unternehmen von öffentlichem Interesse keine Größenbefreiungen anwenden darf (Art. 2:393 und 2:398 Abs. 7 BW).
Darf eine NV das Kleinst-Regime nutzen?
Ja, wenn sie kein Unternehmen von öffentlichem Interesse ist und die Kriterien erfüllt. Eine Kleinst-NV nennt außerdem unter der Bilanz die Angaben zu eigenen Aktien, die Art. 2:395a Abs. 4 BW von einer Aktiengesellschaft verlangt.
Muss eine nicht börsennotierte NV IFRS anwenden?
Nein. Sie stellt ihren Jahresabschluss nach Titel 9 auf und darf freiwillig die von der Europäischen Kommission übernommenen Standards wählen, sofern sie diese vollständig anwendet (Art. 2:362 Abs. 8 BW).
Worin unterscheidet sich der Jahresabschluss einer NV von dem einer BV?
In vier Punkten: das Mindestkapital von € 45.000, die Feststellung, die immer einen Beschluss der Generalversammlung verlangt, die Ausschüttungsgrenze von Art. 2:105 Abs. 2 BW statt des Ausschüttungstests der BV und einige zusätzliche Angaben im Anhang.
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