Jahresabschlussplanung: die Fristen Ihrer Mandanten in einer Übersicht
Eine niederländische BV oder nicht börsennotierte NV stellt den Jahresabschluss innerhalb von fünf Monaten auf, eine Genossenschaft oder Stiftung innerhalb von sechs. Hinterlegung spätestens nach zwölf Monaten. Planen Sie rückwärts.
Die kurze Antwort
Für eine BV oder nicht börsennotierte NV stellt die Geschäftsführung den Jahresabschluss innerhalb von fünf Monaten auf; eine Verlängerung um höchstens fünf Monate ist möglich. Für Genossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Stiftungen oder Vereine unter Titel 9 gelten sechs Monate, verlängerbar um höchstens vier. Die späteste Hinterlegungsfrist beträgt zwölf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres. Planen Sie die Jahresabschlussarbeit rückwärts von diesen Terminen.
Die gesetzlichen Fristen im Überblick
| Frist | Wann | Grundlage |
|---|---|---|
| Aufstellen (BV und nicht börsennotierte NV) | Innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres; die Gesellschafterversammlung kann aufgrund besonderer Umstände um höchstens fünf Monate verlängern | Art. 2:210 Abs. 1 und Art. 2:101 Abs. 1 BW |
| Aufstellen (börsennotierte NV) | Innerhalb von vier Monaten; diese Frist kann nicht verlängert werden | Art. 2:101 Abs. 1 BW |
| Aufstellen (Genossenschaft und Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit) | Innerhalb von sechs Monaten, mit höchstens vier Monaten Verlängerung durch die Gesellschafterversammlung; Feststellung spätestens einen Monat nach Ablauf der Frist | Art. 2:58 Abs. 1 BW |
| Aufstellen (Stiftung oder Verein unter Titel 9) | Innerhalb von sechs Monaten, mit höchstens vier Monaten Verlängerung; Feststellung spätestens einen Monat nach Ablauf der Frist. Bei einer Stiftung stellt das in der Satzung bestimmte Organ fest, sonst das Aufsichtsorgan und mangels dessen die Geschäftsführung | Art. 2:300 Abs. 1 und 3 BW, Art. 2:49 Abs. 1 und 3 BW |
| Hinterlegen nach der Feststellung | Innerhalb von acht Tagen nach der Feststellung | Art. 2:394 Abs. 1 BW |
| Nicht rechtzeitig festgestellt | Zwei Monate nach Ablauf der Aufstellungsfrist: aufgestellten Jahresabschluss unverzüglich mit dem Vermerk hinterlegen, dass er noch nicht festgestellt ist | Art. 2:394 Abs. 2 BW |
| Spätester Hinterlegungstermin | Zwölf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres | Art. 2:394 Abs. 3 BW |
Den Text dieser Artikel finden Sie in Buch 2 BW auf wetten.overheid.nl. Stiftungen und Vereine fallen nur unter Titel 9, wenn sie Art. 2:360 Abs. 3 BW erfüllen.
Rechenbeispiele: Kalenderjahr und abweichendes Geschäftsjahr
| Geschäftsjahr endet | Aufstellen spätestens | Nach maximaler Verlängerung | Hinterlegen spätestens |
|---|---|---|---|
| 31. Dezember 2025 | 31. Mai 2026 | 31. Oktober 2026 | 31. Dezember 2026 |
| 30. Juni 2025 | 30. November 2025 | 30. April 2026 | 30. Juni 2026 |
| 31. März 2026 | 31. August 2026 | 31. Januar 2027 | 31. März 2027 |
Die Beispiele gelten für eine BV oder nicht börsennotierte NV. Für eine Genossenschaft oder Stiftung mit Kalendergeschäftsjahr 2025 ist der Aufstellungstermin der 30. Juni 2026, nach maximaler Verlängerung der 31. Oktober 2026; der späteste Hinterlegungstermin bleibt der 31. Dezember 2026.
Beachten Sie die Zwischenfrist des Art. 2:394 Abs. 2 BW. Bei einer BV mit Kalendergeschäftsjahr 2025 endet die Aufstellungsfrist ohne Verlängerung am 31. Mai 2026. Ist der Jahresabschluss am 31. Juli 2026 noch nicht festgestellt, hinterlegt die Geschäftsführung den aufgestellten Jahresabschluss unverzüglich. Mit maximaler Verlängerung fällt dieser Zeitpunkt auf den 31. Dezember 2026, zusammen mit dem spätesten Hinterlegungstermin. Eine einzelne Berechnung erstellen Sie mit dem Rechner für Hinterlegungsfristen.
So verteilen Sie die Spitze
- Fordern Sie Unterlagen im ersten Quartal an, mit einem festen Fragebogen pro Mandant. Was im März da ist, muss im Mai nicht mehr nachgefasst werden.
- Beginnen Sie mit den Akten, die am wenigsten Urteil erfordern, etwa Kleinst-BVs mit stabilem Bild. Halten Sie die Kapazität erfahrener Mitarbeiter für Akten mit Schätzungen und Fragen der Unternehmensfortführung frei.
- Planen Sie die Review als eigenen Schritt mit eigener Kapazität. Eine Review, die in die letzte Woche fällt, wird zur Formalität.
- Nutzen Sie bei einer BV, deren Gesellschafter alle auch Geschäftsführer sind, die Möglichkeit des Art. 2:210 Abs. 5 BW: Die Unterzeichnung durch alle Geschäftsführer und Aufsichtsräte gilt dann auch als Feststellung, wenn die übrigen Versammlungsberechtigten zugestimmt haben und die Satzung es nicht ausschließt.
- Stimmen Sie die Jahresabschlussplanung auf die Körperschaftsteuererklärungen ab. Steuerdienstleister können für mehrere Mandanten gleichzeitig Fristverlängerung beantragen, über die becon-Fristverlängerung, mit einem Einreichungsplan, den die Belastingdienst überwacht.
Wie Jaarrekening.io die Fristen überwacht
In jeder Akte berechnet die Plattform je Geschäftsjahr und nach Rechtsform den Aufstellungstermin, den Aufstellungstermin nach maximaler Verlängerung, den Termin des Art. 2:394 Abs. 2 BW und, sobald Sie das Feststellungsdatum eintragen, den spätesten Termin für die Hinterlegung innerhalb von acht Tagen. Ist der aufgestellte Jahresabschluss zwei Monate nach der Aufstellungsfrist noch nicht festgestellt, zeigt die Akte eine Warnung.
Das Modul Mandantenverwaltung stellt diese Fristen für alle Ihre Mandanten in einer Übersicht dar:
- je Geschäftsjahr die Aufstellungsfrist nach Rechtsform, die Frist des Art. 2:394 Abs. 2 BW und die Hinterlegungsfrist von zwölf Monaten, aus den Daten des Geschäftsjahres;
- die Aufstellungsfrist gilt als erledigt, sobald das Geschäftsjahr intern freigegeben ist;
- eigene Fristen und Erinnerungen, ein Filter je Mitarbeiter und ein Export in Ihren Kalender (ics);
- Steuerfristen für die nächsten 120 Tage aus dem Steuerprofil jedes Unternehmens (USt., ICP-Meldung, Lohnsteuer, Körperschaftsteuer und Einkommensteuer) und ein Fortschrittsanzeiger für den becon-Einreichungsplan;
- eine Schaltfläche, die für jeden aktiven Mandanten einen Jahresabschluss- und einen Hinterlegungsauftrag für das Jahr anlegt.
Die Übersicht über alle Mandanten steckt im Modul Mandantenverwaltung, das gebaut ist, aber noch nicht im Menü der App steht. Die Fristen je Geschäftsjahr in der Akte stehen ganz normal zur Verfügung. Möchten Sie das Modul nutzen, nehmen Sie bitte Kontakt auf; die Beträge der zubuchbaren Module stehen auf der Preisseite.
Häufige Fragen
Wann muss eine BV den Jahresabschluss aufstellen?
Innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres. Die Gesellschafterversammlung kann diese Frist aufgrund besonderer Umstände um höchstens fünf Monate verlängern (Art. 2:210 Abs. 1 BW).
Welche Aufstellungsfrist gilt für eine Genossenschaft oder Stiftung?
Sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, mit höchstens vier Monaten Verlängerung; die Feststellung folgt spätestens einen Monat nach Ablauf dieser Frist (Art. 2:58, 2:49 und 2:300 BW). Eine Stiftung oder ein Verein fällt nur unter Titel 9, wenn sie Art. 2:360 Abs. 3 BW erfüllen.
Was, wenn der Jahresabschluss nicht rechtzeitig festgestellt wird?
Dann hinterlegt die Geschäftsführung den aufgestellten Jahresabschluss unverzüglich mit dem Vermerk, dass er noch nicht festgestellt ist. Diese Pflicht entsteht zwei Monate nach Ablauf der Aufstellungsfrist (Art. 2:394 Abs. 2 BW).
Gelten bei einem abweichenden Geschäftsjahr andere Fristen?
Nein, dieselben Fristen, aber gerechnet ab Ende des abweichenden Geschäftsjahres. Endet das Geschäftsjahr am 30. Juni 2025, ist der späteste Hinterlegungstermin der 30. Juni 2026.
Kann der DGA den Jahresabschluss ohne Versammlung feststellen?
Ja, wenn alle Gesellschafter auch Geschäftsführer sind. Die Unterzeichnung durch alle Geschäftsführer und Aufsichtsräte gilt dann als Feststellung, sofern die übrigen Versammlungsberechtigten zustimmen und die Satzung dies nicht ausschließt (Art. 2:210 Abs. 5 BW).
Was passiert, wenn ein Mandant zu spät hinterlegt?
Verspätete Hinterlegung ist eine Wirtschaftsstraftat. Bei der Insolvenz einer BV wird zudem vermutet, dass die Geschäftsführung ihre Aufgabe unzureichend erfüllt hat und dass dies eine wichtige Ursache der Insolvenz ist (Art. 2:248 Abs. 2 BW).
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