Hat eine Stiftung eine Offenlegungspflicht?
Die Hinterlegung nach Titel 9 kann bei einem Nettoumsatz von mindestens € 7,5 Mio. aus einem Unternehmen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren gelten. ANBI-Regeln stehen davon getrennt.
Die kurze Antwort
Die Hinterlegung nach Titel 9 kann bei einem Nettoumsatz von mindestens € 7,5 Mio. aus einem Unternehmen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren gelten. ANBI-Regeln stehen davon getrennt.
Grundlage: Art. 2:360 Abs. 3 i.V.m. 2:10 BW
Wann fällt eine Stiftung unter Titel 9?
Eine Stiftung ist eine juristische Person (Art. 2:3 BW). Art. 2:360 Abs. 3 BW unterstellt eine Stiftung oder einen Verein mit einem handelsregisterpflichtigen Unternehmen Titel 9 (Titel 9 Buch 2 BW), wenn der Nettoumsatz in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens € 7,5 Mio. pro Jahr beträgt: die Hälfte der € 15-Mio.-Grenze von Art. 2:396 Abs. 1 Buchst. b BW. Darunter gilt die Hinterlegung nach Titel 9 grundsätzlich nicht.
Prüfen Sie zuerst, ob die Stiftung ein Unternehmen betreibt, das im Handelsregister eingetragen sein muss. Für die besondere Regel nach Titel 9 zählt dann der Nettoumsatz aus diesem Unternehmen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren. Bei € 7,6 Mio. im Jahr 2024 und € 7,8 Mio. im Jahr 2025 kann die Grenze relevant sein; eine einmalige Spitze erfordert eine andere Beurteilung. Spenden sind nicht ohne Weiteres dasselbe wie Nettoumsatz aus einem Unternehmen. Gliedern Sie die Einnahmen daher nach Art und beurteilen Sie die gesetzlichen Voraussetzungen gesondert. Die KVK nennt für diese Kategorie die Grenze von € 7,5 Mio. pro Jahr.
Welche anderen Offenlegungsregeln können gelten?
Auch ohne Hinterlegungspflicht gilt die Buchführungspflicht nach Art. 2:10 BW: Die Geschäftsführung muss jährlich eine Bilanz und eine Aufstellung der Erträge und Aufwendungen aufstellen. Für ANBI (steuerlich anerkannte gemeinnützige Einrichtungen) gelten zudem eigene Veröffentlichungsanforderungen auf der eigenen Website.
Eine ANBI muss aufgrund steuerlicher Regeln bestimmte Angaben auf einer Website veröffentlichen. Das ist etwas anderes als die Hinterlegung des Jahresabschlusses bei der KVK. Ein Subventionsgeber kann zudem einen Bestätigungsvermerk oder einen bestimmten Bericht verlangen, auch wenn Titel 9 nicht gilt. Prüfen Sie auch Satzung und etwaige Branchenregeln, bevor Sie schließen, dass nichts öffentlich sein muss. So kann eine Stiftung mit € 500.000 an Spenden als ANBI durchaus Veröffentlichungspflichten haben, ohne die Umsatzgrenze nach Titel 9 zu erreichen. Beschreiben Sie für Leser und Subventionsgeber, welche Regelung auf Ihre Stiftung anwendbar ist.
Was muss die Geschäftsführung auch ohne KVK-Hinterlegung tun?
Für spendensammelnde Einrichtungen ist RJ 650 der Rechnungslegungsrahmen, oder RJk C2, wenn die Gesamterträge zwei Jahre hintereinander unter € 1.000.000 bleiben (RJk C2.101). Ob diese Richtlinie, Subventionsbedingungen oder andere Branchenregeln gelten, beurteilen Sie gesondert; die Rechtsform Stiftung allein genügt dafür nicht.
Die Geschäftsführung muss eine Buchführung führen, aus der sich Rechte und Pflichten ergeben, und jährlich eine Bilanz und eine Aufstellung der Erträge und Aufwendungen aufstellen. Bringen Sie zum Beispiel € 90.000 erhaltene Subventionen, € 75.000 Ausgaben und € 15.000 verbleibende Mittel in eine ausgeglichene Aufstellung. Prüfen Sie dabei, ob ein Betrag für einen bestimmten Zweck gebunden ist; das frei verfügbare Vermögen kann dann vom Banksaldo abweichen. Spendensammelnde Organisationen können zudem RJ 650 anwenden, oder RJk C2 bei Erträgen unter € 1.000.000. Die Anwendbarkeit dieser Richtlinie und etwaiger zusätzlicher Anforderungen hängt von Art und Rechnungslegungsrahmen ab, nicht nur von der Rechtsform Stiftung.
Wie prüfen Sie die Stiftung Schritt für Schritt?
Beginnen Sie mit der Zweckbeschreibung und den tatsächlichen Tätigkeiten. Eine Stiftung, die ein Museum mit € 8 Mio. Kartenverkauf betreibt, kann anders unter die Umsatzregel fallen als eine Stiftung, die € 8 Mio. Spenden für Forschung erhält. Erstellen Sie eine Umsatzberechnung für zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre und gliedern Sie auf, welche Beträge aus dem handelsregisterpflichtigen Unternehmen stammen. Ziehen Sie im Zweifel den Accountant oder einen Rechtsberater hinzu, denn eine falsche Einordnung kann die Offenlegungspflicht berühren. Verwenden Sie nicht nur den gesamten Banksaldo als Maßstab: Das gesetzliche Kriterium betrifft den Nettoumsatz aus dem Unternehmen, nicht alle erhaltenen Gelder.
Prüfen Sie danach die anderen Regime gesondert. Ist die Stiftung eine ANBI, sammeln Sie die Angaben, die laut Belastingdienst (niederländische Steuerverwaltung) auf der eigenen Website stehen müssen. Gibt es Subventionen, lesen Sie den Bescheid auf Anforderungen an einen Tätigkeitsbericht, Accountant-Bericht oder eine Veröffentlichung. Halten Sie fest, wer nach der Satzung die Bilanz und die Aufstellung der Erträge und Aufwendungen feststellt. Ein kleines Projekt mit € 40.000 Ausgaben kann auch ohne Hinterlegung nach Titel 9 einen detaillierten Subventionsnachweis verlangen. Wenn Sie die Regeln nebeneinander in einer Liste führen, vermeiden Sie, dass eine KVK-Befreiung fälschlich als Befreiung von jeder Transparenz verstanden wird.
Quellen
Häufige Fragen
Zählen Spenden als Umsatz für Art. 2:360 Abs. 3 BW?
Beurteilen Sie, ob Nettoumsatz eines Unternehmens vorliegt; Spenden sind nicht automatisch solcher Umsatz.
Muss eine ANBI immer bei der KVK hinterlegen?
Nein. Die steuerliche ANBI-Veröffentlichung und die gesetzliche Hinterlegungspflicht sind verschiedene Regime.
Muss eine Stiftung ohne Unternehmen Zahlen aufstellen?
Ja. Die allgemeine Buchführungspflicht für juristische Personen bleibt relevant.
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